Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3722/02
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin zu 1. ist am 17. März 1947 in L. , Gebiet Taldy-Kurgan, Kasachstan, geboren. Ihre Eltern sind die 1915 geborene und 1983 verstorbene deutsche Volkszugehörige U. L. und der 1906 geborene und 1982 verstorbene russische Volkszugehörige J. Q. . Der 1938 geborene Kläger zu 2. ist der Ehemann der Klägerin zu 1.; die Ehe wurde im Dezember 1983 geschlossen. Die 1971 und 1979 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder.
3Am 21. Januar 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab die Klägerin zu 1. als ihre Volkszugehörigkeit "Deutsch" an und als ihre Muttersprache "Deutsch-Russisch". Dem Aufnahmeantrag beigefügt war u.a. die Ablichtung eines 1980 ausgestellten Inlandspasses, in dem für die Klägerin zu 1. als Nationalität "Russin" eingetragen ist.
4Mit Bescheid vom 21. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1. habe sich nicht wirksam im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Hiergegen erhoben die Kläger am 22. April 1992 Widerspruch. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe in der Schule ausgezeichnet gelernt und den Wunsch gehabt, an eine juristische Hochschule zu gehen. Weil ihre Mutter eine Deutsche gewesen sei, habe sich dieser Traum nicht erfüllt. Auf den Rat ihres Predigers habe sie in den Pass die russische Nationalität eintragen lassen. So seien die Umstände gewesen und sie eine russische Volkszugehörige geworden. Da sie sich immer als deutsche Volkszugehörige gesehen habe, habe sich die Klägerin zu 1. nunmehr an ein Gericht gewandt, um in ihren Dokumenten die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Dem sei entsprochen worden. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurde die Ablichtung eines 1992 ausgestellten Inlandspasses vorgelegt, in dem für die Klägerin zu 1. als Nationalität "Deutsche" eingetragen ist. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. August 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Da die Zustellung dieses Widerspruchsbescheides an die Kläger nicht nachweisbar war, wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 den Widerspruch nochmals zurück. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf die seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil auf der Grundlage der Angaben im Aufnahmeantrag nicht festgestellt werden könne, dass ihr bestätigende Merkmale im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG vermittelt worden seien. Auch fehle es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil die Klägerin zu 1. bis 1992 in ihrem Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei.
5Die Kläger haben am 15. Mai 1998 Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie vorgetragen: Der Klägerin zu 1. sei die deutsche Sprache ausreichend innerfamiliär vermittelt worden. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem Inlandspass könne ihr nicht als Gegenbekenntnis entgegengehalten werden. Der nach außen getretenen Erklärung habe kein entsprechendes inneres Volkstumsbewusstsein zugrundegelegen. Die Klägerin zu 1. habe die russische Nationalität 1963 nur eintragen lassen, um sich die Möglichkeit einer besseren Ausbildung zu erhalten. Es sei ihr größter Wunsch gewesen, nach der Schule ein Studium zu beginnen. Der Gemeindepastor habe ihr geraten, deshalb in den Inlandspass die russische Nationalität nach ihrem Vater eintragen zu lassen. Diese Entscheidung sei ihr damals nicht leicht gefallen, aber der Wunsch nach einem Studium sei stärker gewesen. Wegen der deutschen Nationalität ihrer Mutter sei es ihr aber nicht gelungen, einen Studienplatz zu erhalten. Sie habe erst Jahre später studieren können und dann auch nicht Jura. Die Klägerin zu 1. habe in der Folgezeit wiederholt versucht, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Dies sei von der Passbehörde abgelehnt worden. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit habe sie nie verleugnet. Sie habe in ihrer Lebensweise deutsche Kultur und Traditionen gepflegt und sich sehr engagiert bei der Pflege und Weitergabe der deutschen Sprache. Auch sei sie im Bereich der Kulturpflege aktiv gewesen. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit sei nicht nur den Nachbarn und Eltern, sondern vor allem auch den Behörden im Herkunftsgebiet bekannt gewesen.
6Am 13. Oktober 2000 ist die Klägerin zu 1. in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau angehört worden. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtest ist festgehalten worden, dass ein Gespräch auf Deutsch mit ihr trotz einiger Mängel möglich gewesen sei. Zu den Umständen der Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass hat die Klägerin zu 1. erklärt: Sie habe gewusst, dass sie die Möglichkeit der Wahl der Nationalität gehabt habe. Weil sie aber Jura habe studieren wollen, habe der Pastor der lutherischen Kirche ihr geraten, die russische Nationalität eintragen zu lassen. Dann hätte sie vielleicht die Möglichkeit, einen Studienplatz an einer juristischen Hochschule zu bekommen. Tatsächlich habe man sie aber nicht angenommen, weil ihre Mutter Deutsche gewesen sei. Sie habe seinerzeit noch nicht gewusst, dass alle Deutschen, die wie sie unter Kommandantur gestanden hätten, in einer gesonderten Kartei erfasst worden seien und dass die in dieser Kartei erfassten Personen weder einen Studienplatz noch einen verantwortungsvollen Posten hätten bekommen können.
7Die Kläger haben beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Januar 1992 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 18. August 1992 und vom 4. Mai 1998 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat sie ausgeführt, mit der in Kenntnis des ihr diesbezüglich zustehenden Wahlrechts getroffenen Entscheidung für die Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass habe die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben. Dieses Gegenbekenntnis könne rechtlich auch nicht mit Blick auf den von der Klägerin zu 1 angeführten Wunsch eines Hochschulstudiums als unerheblich angesehen werden, weil im Jahr 1963 und danach eine Erklärung zum deutschen Volkstum nicht mehr unweigerlich zu schweren beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Seit Beginn der 60er Jahre, insbesondere seit dem Jahr 1964 seien die bestehenden Aufnahmebarrieren abgebaut worden. Auf die 1992 erfolgte Änderung des Nationalitäteneintrags könne nicht abgestellt werden, da diese in erkennbarem Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erfolgt sei.
12Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
13Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte weiter die Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, die Klägerin zu 1. habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bekannt. Dem stehe schon entgegen, dass sie sich 1963 freiwillig für die Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass entschieden habe. Insoweit könne sie sich nicht darauf berufen, diese Eintragung im Hinblick auf ihren Wunsch, Jura zu studieren, herbeigeführt zu haben. Die Befürchtungen der Klägerin zu 1., bei einer Eintragung der deutschen Nationalität keinen Studienplatz zu erhalten, seien subjektiver Natur. In objektiver Hinsicht sei im Jahr 1963 eine Erklärung zum deutschen Volkstum nicht mehr unzumutbar gewesen. Speziell auf deutsche Volkszugehörige zugeschnittene Zugangshindernisse zum Studium hätten zum Zeitpunkt der erstmaligen Passbeantragung durch die Klägerin zu 1. nicht mehr vorgelegen.
14Die Beklagte beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Die Kläger beantragen,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie halten an ihrer Ansicht fest, dass die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben habe. Die Änderung des Nationalitätseintrags im Jahr 1992 stelle ein wirksames und im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Im übrigen sei aufgrund ihrer allgemeinen Lebensführung der Wille Klägerin zu 1., der deutschen Volksgruppe anzugehören, für den Zeitraum seit 1963 unzweifelhaft.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.
22Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959. Da die Klägerin zu 1. noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden.
23Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
24Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. Ihre Mutter war, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist, deutsche Volkszugehörige. In ihrem 1992 ausgestellten Inlandspass ist als Nationalität der Klägerin zu 1. "Deutsche" eingetragen. In der von der Klägerin zu 1. betriebenen Änderung des Nationalitätseintrags von "Russin" auf "Deutsche" liegt ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
25Dem steht nicht entgegen, dass für die Klägerin zu 1. in ihrem ersten nach ihren Angaben im Jahr 1963 ausgestellten sowjetischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen war. Da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird, lässt die Eintragung im Pass regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Antragstellers vor der Passbehörde schließen. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.
26Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, sowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.
27Gleiches gilt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zu 1. zur russischen Nationalität ist hier für die Ausstellung des ersten Inlandspasses auszugehen. Die Erklärung der Klägerin zu 1. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, weil eine Erklärung der Klägerin zu 1. zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahre 1963 mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, sie nämlich ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen ausüben musste, wenn sie unter keinen Umständen von einem Hochschulstudium ausgeschlossen sein wollte. Der Ausschluss Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.
29Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1. bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1963 die konkrete Absicht hatte, ein Hochschulstudium aufzunehmen. Dies hat sie im Laufe des Aufnahme- und Verwaltungsstreitverfahrens durchgängig unwidersprochen vorgetragen und näher konkretisiert. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1. den angestrebten juristischen Beruf nicht näher konkretisiert hat, kann nicht gefolgert werden, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses lediglich vage Vorstellungen hinsichtlich ihres möglichen weiteren beruflichen Werdegangs hatte. Insoweit ist Raum für eine Prognose, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte und deshalb unzumutbar war.
30Diese Prognose fällt zu Gunsten der Klägerin zu 1. aus. Zwar wurden seit Beginn der 60er Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, die bestehenden Aufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut, die seitdem im Bildungsbereich wieder bessere Möglichkeiten hatten.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133.
32Jedenfalls gab es nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, 60.
34Unter Berücksichtigung des Inhalts des den Beteiligten bekannten Gutachtens von Prof. Dr. Simon vom 5. Juni 2000 ist der Senat jedoch der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1. die russische Nationalität wählen musste, um hinreichend sicher gehen zu können, das von ihr beabsichtigte Hochschulstudium aufnehmen zu können.
35Vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 22. November 2002 - 2 A 745/01 -.
36Der Gutachter Prof. Dr. Simon geht davon aus, dass erst nach 1955 geborene Angehörige der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion "gute Chancen hatten, sich in die sowjetische Gesellschaft zu reintegrieren einschließlich der Möglichkeit, ein Hochschulstudium zu absolvieren". Die Geburtsjahrgänge bis 1955 hatten danach "so gut wie keine Möglichkeit", eine qualifizierte Schul- oder gar Hochschulbildung zu erhalten. Diese mit entsprechend geringem Anteil der deutschen Volkszugehörigen an der Studentenschaft und dessen relativ schnellem Ansteigen in den 60er Jahren belegte Feststellung begründet der Gutachter zunächst im Wesentlichen damit, dass die teilweise Wiedereingliederung der Deutschen in die sowjetische Gesellschaft erst nach dem Ende der Kommandantur in der zweiten Hälfte der 50er Jahre begonnen und sie erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit wiedergewonnen haben, eine über die Grundschulausbildung in den Sondersiedlungen hinausgehende qualifizierte Schulausbildung zu erhalten. Wesentlicher Grund für die geringen Bildungschancen dieser Jahrgänge war nach der Auffassung des Gutachters darüber hinaus auch, dass die Dekrete des Präsidiums des Obersten Sowjet über die Aufhebung der Kommandantur und die Rehabilitierung der deutschen Volkszugehörigen erst 1964 bzw. 1965 in der Öffentlichkeit bekannt geworden bzw. publiziert worden sind. Schon diese Feststellungen rechtfertigen den Schluss, dass Angehörige der deutschen Volksgruppe bis 1964 nicht davon ausgehen konnten, ein Hochschulstudium ohne Schwierigkeiten aufnehmen zu können.
37Dem steht nicht entgegen, dass eine geringe Zahl deutscher Volkszugehöriger schon in dieser Zeit eine Hochschulausbildung tatsächlich absolviert hatten. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis 1964 mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen bei einem beabsichtigten Hochschulstudium verbunden war, kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die deutsche Volksgruppe in dieser Zeit erheblichen staatlichen und administrativen Diskriminierungen unterlag. Der Gutachter geht insoweit davon aus, dass es in Kasachstan in den 60er Jahren, wo die Klägerin zu 1. damals lebte, informelle und geheime Quotenregelungen beim Hochschulzugang gegeben hat, die in erster Linie das Ziel verfolgten, die Titularnation zu fördern, mit der Folge der "relativen Benachteiligung aller anderen Nationen". Deshalb war nach seinen Feststellungen bei der Zulassung zum Hochschulstudium und den erforderlichen Zulassungsprüfungen "der Willkür Tür und Tor geöffnet" und die Zulassung zum Studium "in erheblichem Umfang" nur durch Schmiergeldzahlungen zu erreichen. Dies wirkte sich nach der Einschätzung des Gutachters dahingehend aus, dass insbesondere "die Passeintragung 'Deutsche' in den 60er Jahren in vielen Fällen als ein Karrierehindernis betrachtet werden musste".
38Unter Berücksichtigung dieser Umstände folgt der Senat der Einschätzung des Gutachters, es sei einer Deutschen bis 1964 unmöglich gewesen, auch nur mit einiger Sicherheit einzuschätzen, ob sie als deutsche Volkszugehörige eine Zulassung zum Studium nach erfolgreichem Abschluss ihrer Schulausbildung auch tatsächlich erhalten werde. Dies führte auch unter Berücksichtigung der Feststellung des Gutachters, ein Angehöriger der deutschen Volksgruppe habe auch im Jahre 1964 "objektiv studieren können", zu einem schwerwiegenden beruflichen Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Denn bei diesen vom Gutachter geschilderten Umständen, unter denen die Zulassung zum Studium bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Jahre 1964 tatsächlich erfolgte, handelte es sich um Umstände, die die damaligen Verhältnisse im Herkunftsgebiet objektiv prägten. Sie waren deshalb nicht nur geeignet, subjektive Befürchtungen der Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu begründen, sondern stellten darüber hinaus ein objektives Merkmal für die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums dar.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2003 - 5 B 17.03 - und - 5 B 21.03 -.
40Musste die Klägerin zu 1. danach unter den gegebenen Umständen eher damit rechnen, keinen Studienplatz zu erhalten, konnte sie diesen schwerwiegenden beruflichen Nachteil nur dadurch ausgleichen, dass sie das ihr zustehende Wahlrecht bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses zugunsten der russischen Nationalität ihres Vaters ausübte. Wenngleich es sich dabei nicht um die Titularnation in Kasachstan handelte und nach den Feststellungen des Gutachters seit den 70er Jahren auch russische Studenten in zunehmenden Maße "Opfer" der "affirmative action" beim Hochschulzugang in Kasachstan wurden, war sie damit jedenfalls im Jahre 1964 auch nach der Meinung des Gutachters hinsichtlich der Frage der Hochschulzulassung "auf der sichereren Seite".
41Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens des Prof. Dr. Simon oder seiner fachlichen Qualifikation für die Erstellung dieses Gutachtens begründen oder die Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geben könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte "Ordnung für die Hochschule der UdSSR" aus dem Jahr 1961 im vorliegenden Zusammenhang eine entscheidende Rolle spielen könnte. Denn 1961 war die Aufhebung der gegenüber deutschen Volkszugehörigen geltenden rechtlichen Benachteiligungen und ihr Ausschluss von den allgemeinen Bürgerrechten zumindest öffentlich nicht bekannt geworden, so dass Angehörige der deutschen Volksgruppe zumindest keine unmittelbare Möglichkeit hatten, sich auf allgemeine für Bürger der Sowjetunion geltende Rechte zu berufen.
42§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
43BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14., 40. und 41.03 -,
44der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger allerdings voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein.
45Zur Überzeugung des Senats hat sich die Klägerin zu 1. auch von 1963 bis zu der von ihr 1992 herbeigeführten Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass zum deutschen Volkstum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Dabei geht es nicht zu Lasten der Klägerin zu 1., dass sie den Nationalitäteneintrag im Pass erst 1992 hat ändern lassen. Ihren Angaben zufolge hat sie bereits vorher wiederholt versucht, diesbezüglich eine Änderung zu erreichen, erstmalig 1968 nach dem Scheitern ihrer Bemühungen um den Erhalt eines Studienplatzes und später nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1971. Eine Änderung sei aber von der Passbehörde abgelehnt worden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Nach den allgemeinen Erkenntnissen des Senats über die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion entsprach es bis zu Anfang der 90er Jahre den geltenden sowjetischen passrechtlichen Bestimmungen und der dortigen tatsächlichen Verwaltungspraxis, dass eine einmal gewählte Nationalität im nachhinein nicht mehr geändert werden konnte. Davon geht auch die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis aus. Von daher hat die Klägerin zu 1. im Jahr 1992 die erste ihr sich tatsächlich bietende Gelegenheit genutzt, sich durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne der ersten Alternative von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch Eintrag der deutschen Nationalität in den Inlandspass zum deutschen Volkstum zu bekennen. Für den Zeitraum davor ist ihr Wille, der deutschen Volksgruppe zuzugehören nach der Überzeugung des Senats neben den Änderungsversuchen auch sonst in einer Weise nach außen hervorgetreten, dass dieser als unzweifelhaft anzusehen ist. Die Klägerin zu 1., die in einer deutsch geprägten Familie aufgewachsen und erzogen worden ist, hat im Laufe des Verfahrens glaubhaft dargelegt, dass sie über das familiäre Umfeld hinaus deutsche Kultur und Traditionen gepflegt hat. Feiertage und Feste habe sie auch außerhalb des familiären Umfeldes mit anderen deutschen Volkszugehörigen nach deutschem Brauch gefeiert. In der Dorfgemeinschaft, die sich aus einer Vielzahl von Nationalitäten bei 40 % Deutschen zusammengesetzt habe, sei sie aufgrund ihrer Lebensführung als Deutsche bekannt gewesen, ebenso an ihrer Arbeitsstelle. Die Klägerin zu 1. hat sich nach ihren Angaben in verschiedener Weise für die Pflege und Verbreitung der deutschen Sprache und der deutschen Kultur engagiert. Unter anderem war sie Mitglied in der Organisation Wiedergeburt und hat sich für die Gründung einer Kindergartengruppe für deutsche Kinder eingesetzt. In dieses Gesamtbild fügt sich ein ihre evangelisch-lutherische Religionszugehörigkeit, die sie auch nach außen durch den Besuch entsprechender Gottesdienste deutlich gemacht hat. Damit sind in ihrer Person für den Zeitraum bis 1992 die Voraussetzung für ein Bekenntnis "auf andere Weise" zur Überzeugung des Senats erfüllt.
46Die Klägerin zu 1. erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG. Anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 13. Oktober 2000 wurde festgestellt, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die bei ihr vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse beruhen zumindest auch auf einer innerfamiliären Vermittlung während der Kinder- und Jugendzeit. Denn die Klägerin zu 1. hat im Aufnahmeverfahren durchgehend erklärt, bis zu ihrer Selbständigkeit in der Familie Deutsch gesprochen zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser nicht bestrittenen Angaben zu zweifeln.
47Die Klägerin zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie und ihre Mutter von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind.
48Als Ehemann bzw. Abkömmlinge haben die Kläger zu 2. bis 4. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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