Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1144/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.107,42 EUR festge- setzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der Senat vermag der Zulassungsschrift nicht die behaupteten ernstlichen Zwei- fel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu entneh- men (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dargelegt ist der Zulas- sungsgrund nur, wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese aus Sicht des Verfahrensbeteiligten mit der Folge eines un- richtigen Entscheidungsergebnisses ernstlichen Zweifeln begegnen. Dem genügt der Antrag nicht.
4Das Vorbringen der Klägerin zur Unzulässigkeit der vom Beklagten so bezeichneten "Umdeutung" seines rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheides in einen Vorausleistungsbescheid und ihr diesbezüglicher Verweis insbesondere auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München
5- Beschluss vom 29. Juni 1993 - 6 B 93.784 -, NVwZ-RR 1994, 175 -
6geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat hier nämlich festgestellt, dass gerade kein Fall der Umdeutung gegeben sei (so ausdrücklich auf S. 4 und 5 des Urteilsabdrucks). Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den zunächst ergangenen Heranziehungsbescheid - nach Erkenntnis seiner Rechtswidrigkeit - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in einen Vorausleistungsbescheid ändern dürfen. Zu der Zulässigkeit einer Korrektur von Bescheiden während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens in dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sinne verhält sich der Zulassungsantrag indes nicht. Wird dieser von der Klägerin nicht angegriffene Ansatz des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt, kann die von ihr noch angesprochene "Sperre" des § 128 Abs. 3 AO (Ausschluss der Umdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung) mangels Anwendbarkeit dieser Norm nicht relevant sein.
7Der Vortrag der Klägerin, einer Änderung eines Bescheides von einem Heranziehungs- in einen Vorausleistungsbescheid stehe entgegen, dass es sich hinsichtlich der Erhebung eines (endgültigen) Erschließungsbeitrags um eine gesetzlich gebundene Entscheidung (§§ 127 Abs. 1, 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) handele, während die Erhebung von Vorausleistungen im Ermessen der Gemeinde stehe (vgl. § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB), mithin eine Wesensveränderung erfolge, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im oben dargelegten Sinne. Denn dieser Vortrag bezieht sich gleichfalls auf den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht gegebenen Fall einer Umdeutung und erscheint deshalb nicht als geeignet, rechtliche Grenzen für die vom Verwaltungsgericht angenommene andersartige Änderung des Ausgangsbescheides durch die Widerspruchsbehörde aufzuzeigen, die hier überschritten sein könnten.
8Ferner lässt sich dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend deutlich entnehmen, dass die Höhe der Vorausleistung, die der Beklagte von der Klägerin nunmehr angefordert hat, der Höhe des mit dem Ausgangsbescheid verlangten endgültigen Beitrags entspricht.
9Soweit sich die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils "auch auf Ziffer 2. und 3. des Katalogs der Zulassungsgründe" beruft, kann dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die auf eine Ergebnisoffenheit des Rechtsstreits schließen ließen, zeigt der Antrag, wie sich bereits aus dem bisher Ausgeführten ergibt, nicht auf. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Der Antrag wirft keine nach dem Stand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch offene und klärungsbedürftige Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsa- chenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung auf, die im Interesse der Rechtseinheit oder -fortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Wollte man insoweit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Frage entnehmen, ob die Umdeutung eines Erschließungsbeitragsbescheides in einen Vorausleistungsbescheid zulässig ist, hätte es jedenfalls der Darlegung bedurft, inwieweit es hierauf trotz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es liege gar keine Umdeutung vor, ankommen soll. Auch hieran fehlt es.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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