Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2774/02.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller und die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um die Frage, ob die - ohne Beteiligung des Antragstellers erfolgte - Einstellung dreier Mitarbeiter der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
4Am 7. Mai 2001 schlossen das Theater C. und Herr V. N. einen Dienstvertrag, wobei das Theater durch die Beteiligte zu 2. vertreten wurde und der Verwaltungsdirektor den Vertrag mit unterzeichnete. Nach diesem Vertrag wurde Herr N. für die Zeit vom 23. August 2001 bis zum 22. August 2003 als persönlicher Referent der Beteiligten zu 2. angestellt. In § 6 des Vertrages hieß es, dass sich das Vertragsverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag (Solo) und den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband Deutscher Theater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträge richte. Mit weiterem, dem früheren Dienstvertrag weitgehend entsprechenden, nun allerdings auf den seit dem 1. Januar 2003 geltenden Normalvertrag Bühne Bezug nehmenden Dienstvertrag vom 23. Juni 2003 ist eine Anschlussanstellung des Herrn N. für den Zeitraum vom 23. August 2003 bis zum 22. August 2004 erfolgt.
5Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 beanstandete der Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 2. die ohne seine Beteiligung vorgenommene Einstellung des Herrn N. und bat um Einleitung des Beteiligungsverfahrens sowie um künftige Beachtung des behaupteten Beteiligungsrechts. Mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2001 vertrat die Beteiligte zu 2. insoweit die Ansicht, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen sei. Herr N. sei nämlich als ihr persönlicher Referent und damit als Person in ähnlicher Stellung i.S.v. § 1 Nr. 2 Normalvertrag Solo eingestellt worden, und der Personalrat sei bei Normalvertrag Solo-Mitgliedern nicht zu beteiligen.
6Mit Dienstverträgen vom 20. September 2001 stellte das Theater C. Frau X. I. und Frau B. H. als "Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit" an, wobei das Arbeitsverhältnis von Frau I. vom 20. August 2001 bis zum 19. August 2003 und das von Frau H. vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2003 dauern sollte. Diese Dienstverträge enthielten in ihrem § 6 jeweils die bereits oben dargestellte Bezugnahme insbesondere auf den Normalvertrag (Solo). Auch hinsichtlich der Anstellung von Frau I. beanstandete der Antragsteller seine Nichtbeteiligung. Das Arbeitsverhältnis beider Dramaturginnen hat sich inzwischen jeweils gemäß § 2 ihrer Dienstverträge um ein Jahr, d. h. bis zum 31. bzw. 19. August 2004 verlängert; während Frau I. nach dem 19. August 2004 ausscheiden wird, haben das Theater C. und Frau H. bereits am 25. Oktober 2003 einen Anschlussvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2005 abgeschlossen.
7Am 13. September 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Seine Nichtbeteiligung bei den drei Einstellungen habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW verletzt. Dieses sei nicht durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand greife nicht schon dann, wenn überhaupt ein Vertrag nach dem Bühnennormalvertrag unterzeichnet worden sei, sondern erst dann, wenn der Vertrag ein Beschäftigungsverhältnis eines tatsächlich ausschließlich künstlerisch tätigen Mitarbeiters erfasse. So liege es im Falle der drei Einstellungen aber nicht. Herr N. unterstütze die Beteiligte zu 2. nämlich in erster Linie in organisatorischen Angelegenheiten, und die Dramaturginnen seien mit Marketingfragen befasst. Außerdem reiche eine bloß individualrechtliche Regelung der Anwendbarkeit des Normalvertrags Solo nicht aus, um eine Beschäftigung "nach dem Bühnennormalvertrag" zu begründen, weil das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht von einer einzelvertraglichen Gestaltung abhängen könne. Sein Mitbestimmungsrecht entfalle auch nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW, weil die drei eingestellten Mitarbeiter nicht einmal überwiegend künstlerisch tätig seien. Die in ihren Dienstverträgen beschriebenen Tätigkeiten seien vielmehr im Wesentlichen solche, die nicht künstlerischer Natur seien. Für seinen Antrag bestehe auch trotz Durchführung der Einstellungen ein Rechtsschutzinteresse, weil die hinter dem konkreten Streit stehende abstrakte Rechtsfrage, die sich jederzeit wieder stellen könne, der Klärung bedürfe.
8Der Antragsteller hat beantragt,
9festzustellen, dass die Einstellung von Herrn V. N. , Frau X. I. und Frau B. H. der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt.
10Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,
11den Antrag abzulehnen,
12und zur Begründung ausgeführt: Die Mitbestimmung des Antragstellers sei bereits gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Die Dienstverhältnisse der drei eingestellten Mitarbeiter bestimmten sich gemäß § 6 der Arbeitsverhältnisse nach dem Normalvertrag Solo; damit liege eine Beschäftigung nach dem Bühnennormalvertrag vor. Es sei unerheblich, ob die drei Mitarbeiter überwiegend künstlerisch tätig seien oder nicht. Eine Berufung auf den Normalvertrag Solo im Falle der drei Mitarbeiter sei nur dann nicht möglich, wenn sie rechtsmissbräuchlich wäre. Rechtsmissbrauch läge vor, wenn die drei Beschäftigten auch nicht im weitesten Sinne vom persönlichen Geltungsbereich des Normalvertrags Solo erfasst würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Normalverträge erfassten nicht nur ausschließlich künstlerisch tätige, auf der Bühne stehende Bühnenmitglieder, sondern auch Mitarbeiter der Theaterintendanz, die in enger Zusammenarbeit mit der künstlerischen Theaterleitung für die Kunstprodukte des Hauses würben und sie in der Öffentlichkeit verträten. Dazu müssten die Kunstprodukte nachvollziehbar begriffen und dem Werbeadressaten verständlich gemacht werden. Hilfsweise werde ein Ausschluss der Mitbestimmung durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW geltend gemacht. Aus dem jeweiligen § 4 der Dienstverträge ergebe sich, dass die fraglichen Beschäftigten überwiegend künstlerisch tätig seien. Schließlich haben die Beteiligten zu 1. und 2. unter dem 28. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass zwischen den maßgeblichen Tarifparteien über einen Tarifvertrag "Normalvertrag Bühne" verhandelt werde. Dieser ist mittlerweile zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
13Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Mai 2002 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere seien die Einstellungen nicht nur Maßnahmen der Beteiligten zu 2., sondern letztlich auch dem Beteiligten zu 1. zuzuordnen, weil sich die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2. für die Auswahl der am Theater einzustellenden Personen sowie für den Abschluss entsprechender Arbeitsverhältnisse erst aufgrund des zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1. geschlossenen Intendantenvertrags ergebe und das Theater als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt C. nicht rechtlich selbständig sei. Es bestehe auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf die konkreten Einstellungsvorgänge abzielenden Antrag, weil die vollzogenen Einstellungen fortdauernde Rechtswirkungen zeitigten und ein erforderliches Mitbestimmungsverfahren noch durchgeführt werden könne. Der Antrag sei aber unbegründet, weil das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen sei. Letztere Vorschrift greife schon dann ein, wenn der Arbeitsvertrag des Beschäftigten - wie hier jeweils in § 6 der Dienstverträge geschehen - auf den Bühnennormalvertrag Bezug nehme; eine ausschließlich künstlerische Tätigkeit sei nicht erforderlich. Diese Auslegung werde durch Wortlaut, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Insbesondere würde es dem Zweck des Ausschlusstatbestandes zuwiderlaufen, wenn eine Beschäftigung nach dem Bühnennormalvertrag nicht schon bei einer entsprechenden Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vorläge, sondern als weiteres Erfordernis das Vorliegen einer ausschließlich künstlerischen Tätigkeit hinzutreten müsste. Der Zweck der Vorschrift liege darin, zur Verwirklichung von Kunst in Theatern die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Intendanten zu gewährleisten und seiner Alleinverantwortung Rechnung zu tragen. Der dem Intendanten deshalb vom Gesetzgeber durch die weitgehende Freistellung von den üblichen personalvertretungsrechtlichen Bindungen eingeräumte erhebliche Entscheidungsspielraum würde aber wieder in hohem Maße eingeschränkt, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift durch das genannte zusätzliche Erfordernis beschränkt werde. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belege, dass der historische Gesetzgeber das ursprünglich vorgesehene zusätzliche Tatbestandsmerkmal "mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit" schließlich nicht in das Gesetz eingefügt habe; hieraus folge, dass es nach seiner Intention auf diesem Umstand nicht ankommen solle. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der systematischen Stellung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW. Zwar schließe er direkt an § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW an, der eine starke Einschränkung des Mitbestimmungsrechts bei überwiegend künstlerisch tätigen Beschäftigten regele. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW wegen des dort sogar geregelten vollständigen Ausschlusses der Mitbestimmung nur bei einer ausschließlich künstlerischen Tätigkeit greifen solle, weil § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW der Kunstfreiheit des Beschäftigten, § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW hingegen derjenigen des Intendanten diene. Die vom Gericht vertretene Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW finde ihre Grenze, wenn die Bezugnahme auf den Bühnennormalvertrag in Dienst- oder Arbeitsverträgen einzig der Umgehung von Beteiligungsrechten des Personalrats dienen und deshalb rechtsmissbräuchlich sein würde. Ein solcher Fall sei insbesondere anzunehmen, wenn die Tätigkeit des auf diese Weise eingestellten Beschäftigten keinerlei künstlerische Bezüge aufwiese. So liege es im Fall der drei Mitarbeiter aber schon deshalb nicht, weil der Entwurf des geplanten Normalvertrags Bühne ihre Tätigkeitsbereiche ausdrücklich aufführe.
14Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben, in der es u. a. heißt: "Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach deren Einlegung von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person zu begründen".
15Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Juni 2002 zugestellten Beschluss haben diese am 10. Juli 2002 Beschwerde eingelegt; die Beschwerdebegründung haben sie am 9. September 2002 vorgelegt.
16Der Antragsteller nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen führe nicht schon eine einzelvertragliche Bezugnahme auf den Bühnennormalvertrag dazu, dass die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW vorlägen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die tatsächliche Beschäftigung vom Geltungsbereich des Bühnennormalvertrags erfasst werde. Dies sei für die Tätigkeit der drei Mitarbeiter zu verneinen, weil sie von § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo nur als "Personen in ähnlicher Stellung" erfasst sein könnten, diese aber stets ausschließlich künstlerisch tätig sein müssten, was im Falle der betroffenen Mitarbeiter nicht der Fall sei. Diese Auslegung könne nicht zu einer Einschränkung der künstlerischen Gestaltungsfreiheit des Intendanten führen, wenn und weil lediglich eine Mitbestimmung bei der Einstellung eines "nicht künstlerischen" tätigen Mitarbeiters in Rede stehe. Auch die weitere Argumentation der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Rahmen einer Auslegung des Ausschlusstatbestandes überzeuge nicht. Insbesondere folge aus dem systematischen Zusammenhang des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW mit der im Halbsatz zuvor getroffenen Regelung, dass der Steigerung der Rechtsfolgen eine Steigerung der Voraussetzungen entsprechen, bei völligem Ausschluss der Mitbestimmung folglich eine ausschließlich künstlerische Tätigkeit gegeben sein müsse. Die Unanwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW allein in Fällen des Rechtsmissbrauchs stelle die Festlegung des Anwendungsbereichs des LPVG NRW ins Belieben der Arbeitsvertragsparteien und ermögliche den Ausschluss des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW normierten Antragsrechts durch Bezugnahme auf den Bühnennormalvertrag im Arbeitsvertrag; beides könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
17Der Fachsenat versteht den erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers sinngemäß dahin, dass der Antragsteller beantragt,
18festzustellen, dass die in dem Abschluss der Arbeitsverträge mit Herrn V1. N1. im Jahre 2001 und im Jahre 2003 und mit Frau X1. I1. und Frau B1. H1. im Jahre 2001 liegenden Personalmaßnahmen auch ohne Antrag dieser Beschäftigten der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW unterliegen.
19Der Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich sinngemäß,
20den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem durch den Fachsenat sinngemäß gefassten Antrag erster Instanz zu entsprechen.
21Der Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag.
22Die Beteiligte zu 2. beantragt schriftsätzlich,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der als Beiakten geführten Schriftsatz-Anlagen ergänzend Bezug genommen.
26II.
27Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW iVm §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
281. Die Beschwerde ist zulässig.
29Namentlich ist sie nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung des Antragstellers erst am 9. September 2002 bei Gericht eingegangen ist und die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zu beachtende Frist zur Begründung der Beschwerde nur zwei Monate beträgt, diese Frist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (bzw. Beschlusses) beginnt und hier mit Blick auf diese am 14. Juni 2002 erfolgte Zustellung bereits am 14. August 2002 abgelaufen war. Denn die dem Beschluss der Fachkammer beigefügte Rechtsmittelbelehrung war i.S.d. entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG unrichtig erteilt. Sie wies entgegen der dargelegten gesetzlichen Regelung der Begründungsfrist darauf hin, dass die Beschwerde "gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach deren Einlegung" zu begründen sei. Mit Blick auf die zuvor erteilte Belehrung über die Frist zur Einlegung der Beschwerde (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses) konnte das dahin verstanden werden, dass die Beschwerde bis zu drei Monate nach Zustellung des Beschlusses (rechtzeitig) begründet werden könne. Dies hat zur Folge, dass die am 9. September 2002 erfolgte Begründung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig war und deshalb rechtzeitig erfolgt ist.
30Zur Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG auf einen Fall, in dem ebenfalls die Belehrung über die hinsichtlich der Beschwerdebegründung zu wahrende Frist unrichtig erfolgt war, vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 A 1094/01.PVL -, IÖD 2004, 82; eine Anwendbarkeit der Vorschrift verneinend BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -, juris, das sodann unter Überwindung der Fristenregelung des § 234 Abs. 3 ZPO und unter Verneinung eines Verschuldens des Rechtsmittelführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, um der Unrichtigkeit der Belehrung über die (Berufungs-)Begründungsfrist Rechnung zu tragen.
312. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
32Der in der Beschwerdeinstanz weiter verfolgte konkrete Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
33a) Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist für eine auf die konkreten Personal- maßnahmen bezogene Antragstellung nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Rechtsschutzinteresse für einen auf konkrete Vorgänge zielenden Antrag entfällt (erst) dann, wenn sich der zu dem Streit anlassgebende konkrete Streitfall erledigt hat. Eine solche Erledigung ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere folgt sie nicht aus dem Umstand, dass die Personalmaßnahmen durch Abschluss der Dienstverträge bereits vollzogen sind. Der Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrages mit dem Angestellten, in dem der Vollzug einer Einstellung oder der Vollzug einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW liegt, zeitigt nämlich auch bei einem unberechtigten Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens - zumindest vorerst - fortdauernde Rechtswirkungen. Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die kollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 A 225/02.PVL -, m.w.N.
35Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie hier - ein Mitbestimmungsverfahren trotz entsprechender Forderungen des Personalrats vom Dienststellenleiter (nach Auffassung des Personalrats) zu Unrecht erst gar nicht eingeleitet worden ist.
36Kann mithin eine durch Vertragsabschluss bereits vollzogene Einstellung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich weiterhin zulässigerweise zum Gegenstand eines konkreten Feststellungsantrages gemacht werden, so träte gleichwohl Erledigung ein, wenn sich die streitige Maßnahme aufgrund nachfolgend eingetretener Ereignisse - etwa durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - gegenwärtig nicht mehr auswirken könnte. So liegt der Fall hier aber nicht. Hinsichtlich der Anstellung der Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit gilt dies schon deshalb, weil ihre durch den Abschluss der Dienstverträge begründeten Arbeitsverhältnisse noch auf der Grundlage dieser Verträge fortdauern. Zwar waren die Verträge bis zum 19. bzw. 31. August 2003 befristet; sie enthielten aber jeweils in ihrem § 2 die - in beiden Fällen wirksam gewordene - Klausel, dass sich das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit) verlängere, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend den für dieses Arbeitsverhältnis maßgebenden tarifvertraglichen Bestimmungen ausgesprochen worden sei. Auch hinsichtlich der Anstellung des persönlichen Referenten der Beteiligten zu 2. wirkt die streitige Personalmaßnahme noch fort. Allerdings beruht das Arbeitsverhältnis des Herrn N2. nicht mehr auf dem am 7. Mai 2001 geschlossenen und bis zum 22. August 2003 befristeten Dienstvertrag, sondern auf dem - mit einer Gehaltserhöhung verbundenen - Anschlussvertrag vom 23. Juni 2003. Die ursprüngliche Maßnahme wirkt indes zumindest noch dadurch fort, dass sie die (erste) Eingliederung des Herrn N2. in die Dienststelle ermöglicht hat und der Anschlussvertrag ohne die vorhergehende - streitige - Eingliederung nicht abgeschlossen worden wäre. Sollte diese Argumentation mit Blick darauf, dass auch die Personalmaßnahme aus dem Jahre 2003 als (erneute) Einstellung, Befristung eines Arbeitsverhältnisses oder als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG NRW) der Mitbestimmungspflicht unterliegen könnte, der Entwicklung der Verhältnisse nicht völlig gerecht werdend zu erachten sein, so wäre es jedenfalls sachgerecht, nunmehr - dem konkreten Begehren des Antragstellers entsprechend - die Personalmaßnahme aus dem Jahre 2003 ebenfalls als Gegenstand des Antragsbegehrens aufzufassen; auch diese Maßnahme wirkt noch fort, da das Dienstverhältnis nach diesem Dienstvertrag (noch) bis zum 22. August 2004 andauern wird. Alledem trägt die sinngemäße Fassung des Antrags erster Instanz durch den Fachsenat hinreichend Rechnung.
37b) Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die im Jahre 2001 und im Jahre 2003 durch Abschluss von Dienstverträgen vollzogenen Personalmaßnahmen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, die sich ungeachtet der auf die Beteiligte zu 2. übertragenen Befugnisse zum Abschluss von Dienstverträgen auf der Grundlage des Bühnennormalvertrages personalvertretungsrechtlich als Maßnahmen des Beteiligten zu 1. darstellen, weil dieser der Leiter der gemeinsam von Verwaltungen, Eigenbetrieben und Schulen gebildeten Dienststelle ist (vgl. § 1 Abs. 2 Halbs. 2 LPVG NRW), unterliegen, ohne dass es auf ihre Einordnung unter die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG NRW im Einzelnen ankäme, nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Seine Mitbestimmung in diesen Angelegenheiten ist ausgeschlossen. Denn nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW gilt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht für Beschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden. Zu diesem Personenkreis gehören alle drei Beschäftigten.
38aa) "Der Bühnennormalvertrag" im Sinne der zuletzt erwähnten Vorschrift ist eine Sammelbezeichnung für diejenigen tarifvertraglichen Regelwerke, die die Arbeitsverhältnisse der Bühnenkünstler in verschiedenen Sparten normativ gestalten. Die von dem Gesetzgeber des LPVG NRW mit diesem Tatbestandsmerkmal vorgenommene Verweisung auf das Bühnentarifrecht ist, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine dynamische. Die gegenwartsbezogene Formulierung der Vorschrift ("... beschäftigt werden") belegt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bühnentarifrechts in der jeweiligen aktuellen Fassung zugrunde zu legen sind, die in demjenigen Zeitpunkt gelten, in welchem die etwaige personalvertretungsrechtliche Beteiligung ansteht. Diese Wertung ist zudem mit Blick auf die offene Definition des fraglichen Personenkreises im Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehörigen vom 1. Mai 1924 (NV Solo), der bis zum 31. Dezember 2002 gegolten hat, gerechtfertigt, die der Gesetzgeber sowohl bei der erstmaligen Fassung des Ausschlusstatbestandes in § 70 Satz 2 Buchst. d PersVG NW 1958 (GV. NRW. S. 209) als auch bei Fortschreibung der Regelung im LPVG NRW vom 3. Dezember 1974 vor Augen hatte. § 1 Nr. 2 NV Solo bestimmte nämlich, dass unter Bühnenmitgliedern im Sinne dieses Vertrages Einzeldarsteller, Kapellmeister, Spielleiter, Dramaturgen, Singchordirektoren, Tanzmeister, Repetitoren, Inspizienten und Souffleure sowie Personen in ähnlicher Stellung zu verstehen seien. Das Auffangmerkmal "Personen in ähnlicher Stellung" war nicht nur auf eine Weiterentwicklung des erfassten Personenkreises in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung angelegt. Es war darüber hinaus damit zu rechnen, dass die Tarifvertragsparteien neue Tendenzen des modernen Theaterbetriebes zum Anlass nehmen würden, den von den speziellen Bestimmungen des Bühnentarifrechts erfassten Personenkreis weiter zu konkretisieren und zu ergänzen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, ZTR 2004, 104 = PersR 2004, 30.
40Diese in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW enthaltene dynamische Verweisung auf tarifvertragliche Regelungen ist verfassungsrechtlich zulässig, weil der Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatliche Norm verweist, hier im Wesentlichen feststeht. Denn durch die dem Gesetzgeber bei der Fassung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes bekannte Beschreibung des Personenkreises in § 1 Nr. 2 NV Solo, der als "Bühnenmitglieder" dem persönlichen Anwendungsbereich des NV Solo unterfällt, ist hinreichend deutlich bestimmt, hinsichtlich welcher Personen eine Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ausgeschlossen sein soll. Dadurch sind Inhalt und Grenzen der Verweisung in verfassungsrechtlich gebotener Weise ausreichend festgelegt.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.
42(1.) In Anwendung dieser Grundsätze ist hinsichtlich der jeweils am 20. September 2001 vollzogenen Anstellungen der Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit auf den zu jener Zeit noch gültigen NV Solo abzustellen, weil die (ggf. nachzuholende) personalvertretungsrechtliche Beteiligung - so sie geboten war - zu jenem Zeitpunkt anstand.
43Bezogen auf den oben genannten Zeitpunkt wurden Frau X2. I2. und Frau B2. H2. nach dem NV Solo und damit nach "dem Bühnennormalvertrag" beschäftigt. Denn sie waren (bereits) zu jenem Zeitpunkt als Dramaturgin für Öffentlichkeitsarbeit (Frau I2. ) bzw. als Dramaturgin für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (Frau H2. ) des Theaters C1. Solomitglieder nach § 1 Nr. 2 NV Solo.
44Bei der Prüfung, ob eine Person Solomitglied nach einem durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW in Bezug genommenen "Bühnennormalvertrag" ist, ist nicht auf eine individualarbeitsvertragliche, etwa Vorschriften eines Bühnennormalvertrags in Bezug nehmende Regelung abzustellen, sondern allein darauf, ob der betreffende Beschäftigte nach seiner arbeitsvertraglich festgelegten beruflichen Funktion unter den persönlichen Geltungsbereich des maßgeblichen Bühnennormalvertrags fällt.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.
46Sinn und Zweck der in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW getroffenen Regelung gehen dahin, dem für die künstlerische Leitung des Theaters Verantwortlichen bei der Auswahl derjenigen Personen, die für den künstlerischen Prozess am Theater von besonderer Bedeutung sind, sowie bei allen sonstigen insoweit zu treffenden personellen Entscheidungen einen von der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unbeeinflussten Spielraum zu belassen und damit seine künstlerische Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten und seiner Alleinverantwortung Rechnung zu tragen.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 A 600/98.PVL -, PersR 2003, 199; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Komm., § 72 Rn. 234; Havers, LPVG NW, Komm., § 72 Erl. 39.
48Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer spezifischen Erfahrung am ehesten in der Lage sind, den Kreis derjenigen Personen zu definieren, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund ihrer besonderen Nähe zum künstlerischen Geschehen am Theater besonderer Regelungen bedürfen, die sich von sonst im öffentlichen Dienst geltenden wesentlich unterscheiden. Für die Bestimmung des von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW erfassten Personenkreises sind daher - bezogen auf die Anstellungen aus dem Jahre 2001 - diejenigen Tarifnormen maßgeblich, die den persönlichen Geltungsbereich des NV Solo beschreiben. Einschlägig ist hier § 1 Nr. 2 NV Solo. Nach dieser Vorschrift sind unter Bühnenmitgliedern im Sinne dieses Vertrages Einzeldarsteller, Kapellmeister, Spielleiter, Dramaturgen, Singchordirektoren, Tanzmeister, Repetitoren, Inspizienten und Souffleure sowie Personen in ähnlicher Stellung zu verstehen. Die Beschäftigten H2. und I2. fallen unter die "Personen in ähnlicher Stellung".
49Das gemeinsame Merkmal der in § 1 Nr. 2 NV Solo ausdrücklich aufgeführten Personen und damit der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der "Personen in ähnlicher Stellung" liegt darin, dass sie durch ihre Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeiten und damit im Gegensatz zu solchen Personen stehen, die hierfür lediglich die notwendigen technischen Rahmenbedingungen schaffen und die Funktionsfähigkeit der technischen Hilfsmittel überwachen.
50Vgl. BAG, Urteile vom 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 -, BAGE 89, 339, und vom 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 -, MDR 1996, 500; Bolwin/Sponer, Bühnentarifrecht, Komm., NV Bühne § 1 Rn. 103; zur Maßgeblichkeit dieser Maßstäbe im vorliegenden Zusammenhang vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.
51Die beiden Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit (und Marketing) haben durch ihre vertraglich geregelte Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption der aufgeführten Werke unmittelbar mitzuwirken; sie schaffen hingegen nicht bloß die notwendigen technischen Rahmenbedingungen. Das Berufsfeld der Öffentlichkeitsarbeit ist, wie im Übrigen auch die Anstellung der beiden Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit verdeutlicht, für das Theater zunehmend wichtig geworden.
52Vgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. 102.
53Die auf diesem Feld tätigen Mitarbeiter wirken zwar in der Regel nicht selbst an der Produktion eines Bühnenwerkes mit, wenn man darunter die Tätigkeit auf der Bühne - sei es vor oder während einer Aufführung - versteht. Sie haben jedoch die Aufgabe, dem Publikum und der Presse die künstlerischen Vorstellungen des Regisseurs, Choreographen, Dirigenten oder Intendanten zu vermitteln und sind damit - gerade als dramaturgische Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit - Ansprechpartner für jeden Interessenten außerhalb des Hauses, der sich mit einem Werk inhaltlich auseinandersetzt und dafür fundierter literatur- oder musikkritischer Kompetenz bedarf. Diese Tätigkeit muss schon deshalb als kunstbezogen und als künstlerisch verstanden werden, weil sie notwendig voraussetzt, dass der Dramaturg für Öffentlichkeitsarbeit die von den oben genannten Künstlern konzipierten und angebotenen Kunstprodukte bzw. Werke nicht nur versteht, sondern auch in der Lage ist, sie in einer mit den Intentionen des Regisseurs etc. harmonierenden Weise mündlich oder schriftlich verständlich zu machen, wobei bei schriftlichen Darstellungen - etwa bei der Frau I2. übertragenen Gestaltung der Theaterzeitung und der Frau H2. überantworteten Entwicklung von Broschüren und Informationsmaterial für das Umland- und Regionalmarketing - diese nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung dem künstlerischen Konzept entsprechen müssen.
54Vgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. 73 f.
55Auch den von dem Beteiligten zu 1. vorgelegten "Stellenprofilen" lässt sich die insgesamt künstlerische Qualität der Tätigkeit von Frau I2. und Frau H2. deutlich entnehmen. Dort heißt es zu den Voraussetzungen bzw. Anforderungen, die die beiden Stellen verlangen bzw. stellen, u. a., dass die künstlerischen Grundgedanken des Theaters an die unterschiedlichen Zielgruppen sowohl extern als auch intern kommuniziert werden müssten. Verlangt wird außerdem eine enge Zusammenarbeit mit der Intendanz und allen künstlerischen Bereichen, um Einblicke in den künstlerischen Prozess des Theaters zu gewinnen; das bedeute regelmäßige Besuche der Konzeptionsgespräche und Proben sowie (sonstige) regelmäßige Gespräche.
56Bestätigt wird die Wertung, dass die beiden Mitarbeiterinnen als "Personen in ähnlicher Stellung" i.S.v. § 1 Nr. 2 NV Solo zu qualifizieren sind, dadurch, dass "Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit" in § 1 Abs. 2 des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002, der ab dem 1. Januar 2003 die Normalverträge Solo und Chor/Tanz abgelöst hat (vgl. § 1 Buchstaben a und s des Begleittarifvertrages vom 15. Oktober 2002 zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002/GDBA), nunmehr ausdrücklich als Solomitglieder aufgeführt sind.
57Hierzu sowie näher dazu, dass die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen der dynamischen Verweisung auf den Bühnennormalvertrag einhält, BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.
58Denn in dieser Einbeziehung liegt zugleich die normative Wertung der Tarifvertragsparteien, dass jedes dieser Solomitglieder künstlerisch tätig ist.
59Vgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. 40.
60Die Dienstverträge der beiden Mitarbeiterinnen sind auch solche, die ein Unternehmer eines stehenden Theaters mit Bühnenmitgliedern abgeschlossen hat (vgl. § 1 Nr. 1 NV Solo). Das Theater bzw. die Stadt C2. , die das Theater betreibt, ist Unternehmer in diesem Sinne.
61(2) Hinsichtlich der Anstellung des persönlichen Referenten der Beteiligten zu 2. ist aufgrund der dargestellten dynamischen Verweisung in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW auf den 2001 noch gültigen NV Solo abzustellen, wenn die mit Dienstvertrag vom 7. Mai 2001 erfolgte Einstellung maßgeblich ist. Ist hingegen die spätere Einstellung auf Grund des am 23. Juni 2003 geschlossenen Dienstvertrages für die Einordnung der Tätigkeit des Herrn N2. maßgeblich, so muss auf die Regelungen des NV Bühne zurückgegriffen werden. Nach beiden Regelwerken stellt sich auch die vertraglich festgelegte Tätigkeit des Herrn N2. als die künstlerische Tätigkeit eines Solomitgliedes dar. Denn er war bereits 2001 als persönlicher Referent der Beteiligten zu 2. Solomitglied nach § 1 Nr. 2 des NV Solo und ist als solches auch nach § 1 Abs. 2 NV Bühne zu qualifizieren.
62(a) Im Jahre 2001 war Herr N2. "Person in ähnlicher Stellung" im Sinne von § 1 Nr. 2 NV Solo, weil er durch seine vertraglich festgeschriebene Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption der aufgeführten Werke unmittelbar mitzuwirken hatte. Nach seinem Dienstvertrag vom 7. Mai 2001 umfasste der Schwerpunkt seiner Arbeit neben den üblichen Aufgaben des persönlichen Referenten die Entlastung der Intendantin in sämtlichen Aufgaben der Intendanz. Die damit umfassend in den Blick zu nehmenden Tätigkeiten der Beteiligten zu 2. sind künstlerischer Natur. Für die Tätigkeit des ihr in ihrem Aufgabengebiet zuarbeitenden persönlichen Referenten kann nichts anderes gelten. Aus dem vorgelegten Dienstvertrag der Beteiligten zu 2. und der Dienstanweisung für die Werkleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Bühnen und Orchester der Stadt C2. " vom 20. März 1997 ergibt sich in großer Deutlichkeit, dass der Beteiligten zu 2., die zusammen mit dem Verwaltungsdirektor die die Gesamtverantwortung für den Theater- und Orchesterbetrieb tragende Werkleitung bildet, die künstlerische Leitung des Theaters obliegt. Zu ihren Aufgaben gehören (deshalb) insbesondere die Aufstellung und Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung, die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate, die Disposition und die Durchführung der Personalmaßnahmen, die zur Erreichung der künstlerischen Ziele erforderlich sind.
63Bestätigt wird die Einschätzung, dass die vertraglich geregelte Tätigkeit des Herrn N2. schon im Jahre 2001 eine künstlerische, seine Einordnung als "Person in ähnlicher Stellung" rechtfertigende Tätigkeit war, durch die von der Beteiligten zu1. vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung. Danach ist der persönliche Referent der Beteiligten zu 2. ihr Abwesenheitsvertreter und arbeitet eng mit ihr, den Dramaturgen und Regisseuren an der Spielgestaltung, der Stückauswahl und der Stückkonzeption mit. Er ist an allen strategischen Entscheidungen im künstlerischen Bereich beteiligt und gemeinsam mit den Dramaturgen verantwortlich für deren Umsetzung. Für diese und alle weiteren - sämtlich künstlerisch geprägten - Aufgaben ist nach diesem Papier ein ausgeprägtes künstlerisches Gespür und das differenzierte Verständnis von künstlerischen Prozessen notwendig. Dass diese Anforderung zentral für die Tätigkeit des persönlichen Referenten ist, erschließt sich schon aus seinem Aufgabenfeld, wird indirekt aber auch dadurch belegt, dass Herr N2. ausgebildeter Schauspieler ist und bereits bei seiner Einstellung auf umfangreiche Erfahrungen als Regisseur zurückgreifen konnte.
64Die Wertung, dass Herr N2. als "Person in ähnlicher Stellung" im Sinne von § 1 Nr. 2 NV Solo zu qualifizieren ist, wird ferner dadurch bestätigt, dass § 1 Abs. 2 NV Bühne mittlerweile "Referenten und Assistenten von Intendanten" ausdrücklich als Solomitglieder aufführt, weil - wie bereits ausgeführt - diese ausdrückliche Nennung die Wertung der Tarifvertragsparteien beinhaltet, dass jedes dieser Solomitglieder künstlerisch tätig ist.
65Auch der Dienstvertrag des Herrn N2. aus dem Jahre 2001 ist unzweifelhaft ein solcher, den ein Unternehmer eines stehenden Theaters mit Bühnenmitgliedern abgeschlossen hat (vgl. § 1 Nr. 1 NV Solo).
66(b) Bei Abschluss des Dienstvertrages vom 23. Juni 2003, nach dem Herr N2. weiterhin "persönlicher Referent der Intendantin" ist, unterfiel dieser der Regelung des § 1 Abs. 2 NV Bühne. Diese Vorschrift zählt, wie bereits dargestellt, die Referenten und Assistenten von Intendanten ausdrücklich zu den vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Solomitgliedern. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien im Normalvertrag Bühne, nunmehr Referenten von Intendanten ausdrücklich grundsätzlich demselben Regelwerk zu unterwerfen wie die Einzeldarsteller und alle sonstigen Personen, die traditionell zu den Bühnenmitgliedern zählen, ist mit Blick auf die vorstehenden und verallgemeinerungsfähigen Ausführungen dazu, dass die Referententätigkeit aufgrund ihrer Anbindung an die - genuin künstlerische - Tätigkeit des Intendanten ebenfalls eine künstlerische Tätigkeit darstellt, ohne weiteres gerechtfertigt. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ist auch von der die bereits aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen wahrenden dynamischen Verweisung auf den Bühnennormalvertrag gedeckt. Denn die hier in Rede stehenden Personen sind, wie schon dargelegt, in ähnlicher Weise kunst- und bühnenbezogen tätig wie diejenigen Personen, die in der Aufzählung des § 1 Nr. 2 NV Solo enthalten waren und die der Gesetzgeber bei der Schaffung des Ausschlusstatbestandes im Blick hatte. Der Gesetzgeber kann die Position eines persönlichen Referenten einer Intendantin oder eines Intendanten ohne weiteres als Vertrauensstellung ansehen, deren Besetzung er der Theaterleitung allein überlassen will. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen den Realitäten des Theaterbetriebs. Denn als Voraussetzung für den Beruf eines Referenten des Intendanten nennt der Deutsche Bühnenverein unter anderem, dass dieser Referent mit "seinem" Intendanten "gut können" müsse. Nur bei gegenseitigem Vertrauen und wechselseitiger Sympathie könne eine solche Tätigkeit erfolgreich sein. Viele Intendanten nähmen bei einem Wechsel an ein anderes Haus ihren Referenten mit.
67Vgl. die Informationen des Deutschen Bühnenvereins zu Berufen am Theater: http://www.buehnenverein.de/berufe/berufe_details.p hp?id=32 (Ausdruck vom 3. Juni 2004).
68Dass diese tarifliche Festschreibung einer Weiterentwicklung bzw. einer schon zuvor gerechtfertigten Zuordnung Leitvorstellungen des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers im Bereich des Personalvertretungsrechts zuwiderläuft, ist nicht erkennbar.
69Der Beschäftigte N2. ist auch Solomitglied an einer von einer deutschen Gemeinde getragenen Bühne im Sinne von § 1 Abs. 1 NV Bühne.
70bb) Für den Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten verlangt § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW nach seinem Wortlaut zusätzlich, dass es sich um Beschäftigte "an Theatern" handeln muss. Diesem Merkmal kommt hier weder in Bezug auf Herrn N2. noch in Bezug auf Frau I2. und Frau H2. eine eigenständige Bedeutung zu. Denn die Feststellung, dass diese Mitarbeiter nach dem NV Solo beschäftigt wurden bzw. nach dem NV Bühne beschäftigt werden, setzt voraus, dass sie einen Dienstvertrag mit einem Unternehmer stehender Theater abgeschlossen hatten (NV Solo) bzw. dass sie Solomitglied an einer Bühne sind (NV Bühne); beide Tarifverträge unterscheiden nicht zwischen Bühne und Theater.
71Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
72Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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