Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 898/02.PVL

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel erster Instanz wie folgt neu gefasst wird:

Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu dem Sitz des Beteiligten zu 2. in I. und zurück während des Zeitraums vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung unter jeweiligem Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu seiner früheren Dienststelle in N. und zurück zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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