Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 4529/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Baugenehmigung vom 17. April 2000 zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Tischlereiwerkstatt in bewohnbare Räume auf dem Grundstück N. straße 5 in Q. und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Q. vom 7. Mai 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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