Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 997/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 29. Januar 2001 verpflichtet, dem Kläger den unter dem 19. Juli 2000 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Enercon - 40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 43 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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