Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1716/03.A

Tenor

Den Klägern wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin V. T. aus Bonn beigeordnet.

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird, soweit sie nach teilweiser Rücknahme noch anhängig ist, abgewiesen.

Die Kläger tragen unter Einbeziehung des unanfechtbaren Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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