Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 1349/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Dezember 2002 - 11 K 1511/01 - ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.895,22 EUR (entspricht 35.000,-- DM) festgesetzt.


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