Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 851/03

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000, € festgesetzt.


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