Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 201/02

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, soweit

in dem Bescheid vom 19. Januar 1999 Baugenehmigungsgebühren für das Gebäude (ohne Tiefgarage und Stellplätze) in Höhe von mehr als 538.018,- DM,

in dem Bescheid vom 18. August 1999 Überwachungsgebühren von mehr als 134.832,50 DM sowie Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus von mehr als 161.799,- DM und

in dem Bescheid vom 22. Oktober 1999 Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung von mehr als 161.799,- DM sowie Gebühren für die Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung von mehr als 80.899,50 DM

festgesetzt worden sind.

Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die zugelassene Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

II. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die für diesen Teil des Zulassungsverfahrens entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird insoweit für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 696.096,79 EUR (= früher 1.361.447,- DM) festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.