Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1229/04

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. werden dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.


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