Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 304/04

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel im Urteil des Verwaltungsgerichts unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen wie folgt neu gefasst wird:

"Die am 20. März und 15. Mai 2003 verfügte Umwandlung des am 15. Januar 2003 in Anspruch genommenen AZV-Tages in Erholungsurlaub und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. August 2003 werden aufgehoben".

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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