Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 619/04

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts (Satz 2 der Urteilsformel) entfällt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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