Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3559/02

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 22. April 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2001 werden aufgehoben, soweit in ihnen Zinsen von mehr als 8.059,91 DM festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt von den bis zur teilweisen Berufungsrücknahme vom 2. Januar 2004 angefallenen Kosten beider Rechtszüge 8/15, der Beklagte 7/15. Von den übrigen Kosten trägt der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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