Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 815/04
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 815/04 verbunden.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren der angefochtene Beschluss zu Nummer 1. b) dahin geändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragsteller/Antragstellerinnen, auf die die Rangziffern 1 und 2 entfallen, nach den im Übrigen fortgeltenden Maßgaben der Nummer 1. b) zuzulassen. Soweit die Beteiligten der unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 943/04, 13 C 955/04, 13 C 984/04, 13 C 987/04 und 13 C 989/04 die Beschwerde der Antragsteller/innen für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, werden die jeweiligen Beschwerdeverfahren der Antragsteller/innen eingestellt.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen in den übrigen unter I. und II. des Rubrums aufgeführten Verfahren werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die jeweiligen Antragsteller/innen.
Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 3.000,- EUR und in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 2.700,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerden des Antragsgegners und die Beschwerden der Antragsteller/innen - soweit sie nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt sind - sind zulässig. Diejenigen des Antragsgegners sind teilweise begründet, diejenigen der Antragsteller/innen sind unbegründet.
3Der Senat entscheidet über die Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des/der jeweiligen Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin. Der vom Antragsgegner in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren und von den Antragstellern/innen angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, der den Antragsgegner zur vorläufigen Auskehrung von acht freien Studienplätzen im ersten Fachsemester auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des WS 03/04 verpflichtet, hält bezüglich der erkannten Studienplatzzahl einer auf das Vorbringen der Beteiligten bezogenen Überprüfung nicht stand (I.). Demgegenüber führen die Beschwerden der Antragsteller/innen weder zur Bestätigung der vom Verwaltungsgericht als verfügbar erkannten Studienplätze noch zu darüber hinausgehenden verfügbaren Studienplätzen im streitbefangenen Studiengang (II.).
4I. In allen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren hat der Senat wegen der dargestellten verfahrensrechtlichen Prüfungseinschränkung zunächst von einem vom Verwaltungsgericht ermittelten bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255,49 DS auszugehen, weil der Antragsgegner das nicht angegriffen hat.
5Die von einigen Antragstellern/innen geforderte Berücksichtigung der erhöhten Arbeitszeiten für Beamte nach dem Dienstrechtsänderungsgesetz kann nach § 5 KapVO schon deshalb nicht erfolgen, weil dieses Gesetz erst Anfang 2004 und damit weit nach Beginn des Berechnungszeitraums in Kraft getreten ist. Soweit Konsequenzen jedenfalls für das Sommersemester verlangt werden, ist das für den vorliegenden, das WS 03/04 betreffenden Rechtsstreit unerheblich. Die Erhöhung von Regellehrverpflichtungen durch Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung hat entgegen der Ansicht eines Antragstellers Auswirkungen erst ab WS 04/05. Die im Studienjahr 04/05 möglicherweise höhere Jahresausbildungskapazität hat keine "zurückschlagende" Auswirkung auf das Studienjahr 03/04.
6Vgl. zur Wirksamkeit und zur zeitlichen Auswirkung der LVÄndVO OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2004 - 13 C 1676/04 u.a. - und vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 u.a. - betr. WWU Münster.
7Soweit einige Antragsteller/innen mit ihrer Beschwerde die Nichtberücksichtigung einer siebten im Haushaltsplan ausgewiesenen C 1-Stelle im Bruttolehrangebot rügen, greift das nicht durch. Die Stelle war nach Ausscheiden ihres früheren Inhabers im Frühjahr 2003 durch Sperrvermerk nicht mehr besetzbar. Gemäß § 8 Abs. 3 KapVO werden haushaltsrechtlich nicht besetzbare Stellen nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen.
8Die ebenfalls gerügte Lehrverpflichtungsermäßigung für Akad. Rat Dr. Jacob rechtfertigt sich aus seiner vom Antragsgegner nachgewiesenen Schwerbehinderung und der auf einen entsprechenden Antrag Bezug nehmenden, auch kapazitätsrechtlich wirksamen Ermäßigungsverfügung, die schon wegen des Umfangs der Schwerbehinderung Ermessensfehler nicht erkennen lässt und auch mangels gegenteiliger Regelung ohne zeitliche Beschränkung ausgesprochen werden darf.
9Die schließlich gerügte Deputatreduzierung für Prof. Dr. Eysel nach § 6 Abs. 2 LVVO beruht auf seiner vom Antragsgegner nachgewiesenen Funktion als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs; die Ausschöpfung des vollen Ermäßigungsrahmens lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
10Soweit einige Antragsteller/innen die Zeitangestellten - außer Frau Dr. M. Jacob - mit 8 DS berücksichtigt sehen wollen, weil Lehrverpflichtungsreduzierungen nur bei ausdrücklich dienst- bzw. arbeitsrechtlich vereinbarter Berechtigung zur Weiterbildung bzw. -qualifikation erlaubt seien und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dazu unzureichend seien, überzeugt das nicht. Zum einen lassen sie außer Betracht, dass § 57b HRG n. F. einen Befristungsgrund und dessen vertragliche Vereinbarung nicht mehr verlangt. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/02 u. a. - betr. WWU Münster.
11Zum anderen reichen auch aus Sicht des Senats die Inhalte der Arbeitsverträge der Stelleninhaber - u.a. des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Niemann - in Verbindung mit ihren eidesstattlichen Versicherungen zur Bejahung einer den Stelleninhabern eingeräumten wissenschaftlichen Weiterbildung im weitesten Sinne aus. Wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung sind nicht nur die Promotion und die Facharztweiterbildung, sondern auch das zum Fortschreiten auf einer wissenschaftlichen Laufbahn Gebotene und Sinnvolle. Der Bedarf einer modernen Hochschule an Wissenschaftsmanagement und Forschungsadministration ist überzeugend, eine darauf zielende Weiterbildung daher sinnvoll und als Rechtfertigung für eine Lehrverpflichtungsreduzierung anzuerkennen.
12Titellehre ist nach der den Antragstellern/innen bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, nicht lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen, so dass insoweit aus Rechtsgründen kein Aufklärungsbedarf besteht.
13Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u.a. - betr. RWTH Aachen.
14Soweit einige Antragsteller/innen jedoch in ihrer Beschwerde die Richtigkeit des Ansatzes von nur 0,5 DS Lehrauftragsstunden anzweifeln, führt die Aufklärung des Senats zu einer Erhöhung um 2,5 DS:
15Der Antragsgegner gibt nunmehr für den in Form eines Blocks zu 15-er-Gruppen durchgeführten "Kursus der Medizinischen Psychologie" in den Bezugssemestern SS 02 u. WS 02/03 erteilte Lehraufträge von insgesamt 44 SWS an, die semesterlich und mit f = 0,5 umgerechnet ( § 10 Satz 4 KapVO) 11 DS ergäben. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO ist das Lehrangebot um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, "die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben ...". Der Senat geht von der Richtigkeit der vom Antragsgegner genannten Gesamtsumme an Lehrauftragsstunden und dem Nichteingreifen der Ausschlussregelungen des § 10 KapVO aus, auf die sich der Antragsgegner jedenfalls nicht berufen hat. Der Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO ist der in Deputatstunden gemessene Lehraufwand für einen Studenten dargestellt im Curricularnormwert und bezogen auf die dem Studiengang zugeordnete Lehreinheit (Curriculareigenanteil). In den Bezugssemestern SS 02 und WS 02/03 galt ein Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin von 2,17 DS. In ihm ist das Fach Medizinische Psychologie mit 2 SWS Vorlesungen (Curricularanteil 0,0111) und 3 SWS Praktikum/Kurs (Curricularanteil 0,1000) enthalten. Die vom Antragsgegner angegebenen Lehraufträge haben nur der Ausbildung im Fach Medizinische Psychologie gedient; alle übrigen Fächer sind durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder andere Lehreinheiten versorgt worden. Der durch die angegebenen Lehraufträge erbrachte Block-Kursus in 15-er Gruppen mit je einem Dozenten deckt auch die im Beispielstudienplan vorgesehene Vorlesung ab, die als solche nicht separat neben einer Vorlesung "Medizinische Soziologie" erbracht worden ist. Ist für das Fach Medizinische Psychologie ein Lehraufwand von 5 SWS (Vorlesung und Kurs/Praktikum) im Curricularnormwert vorgesehen, kann aus Gründen der Bilanzierungssymetrie zwischen Angebotsseite und Nachfrageseite auf ersterer kein (Lehrauftrags-) Angebot höheren Umfangs eingestellt werden. Soweit die Hochschule das Ausbildungsangebot in der Hochschulwirklichkeit - durch 15-er Gruppen mit eigenen Dozenten als Blockveranstaltung - evtl. aufwändiger als im Beispielstudienplan vorgesehen betreibt und dazu Lehraufträge vergibt, wirkt sich das kapazitätsrechtlich nicht lehrangebotserhöhend aus. Der Erhöhung des Angebots nach § 10 KapVO sind daher 5:2= 2,5 DS zuzuschlagen.
16Auf die Vergabe von Lehraufträgen zum WS 03/04 und SS 04 - u. a. an Frau Prof. Dr. Schläfke - kommt es nach dem Wortlaut des § 10 Satz 1 KapVO nicht an. Ebenfalls kommt es nicht auf einen Nachweis der einzelnen Lehraufträge an. Die Wissenschaftsverwaltung hat in die Kapazitätsberechnung im Schnitt 0,5 DS Lehraufträge eingestellt, die der Antragsgegner dahin erläutert hat, im WS 02/03 sei das "Praktikum der Berufsfelderkundung" als einstündige Lehrauftragsstunde angeboten worden. Das ist glaubhaft. Denn im seinerzeitigen Curricularnormwert 2,17 ist dieses Praktikum mit 1 SWS vorgesehen. Die von einigen Antragstellern/innen beleuchteten Verhältnisse des "Praktikums der Berufsfelderkundung" im Berechnungsjahr erlauben keinen zwingenden Schluss auf den Umfang von Lehraufträgen in den Bezugssemestern; zudem dürften auch in einem 1-stündigen Lehrauftrag, wenn auch mit evtl. geringerer Intensität, 296 Studenten ausgebildet werden können. Die semesterlichen Lehraufträge sind deshalb auf drei anzuheben, was zu dem bereinigten Lehrangebot 257,99 DS führt. Die von einigen Antragstellern/innen angeregte weitere Aufklärung im Rahmen des § 10 KapVO ist aus Rechtsgründen nicht vorzunehmen.
17Die Angriffe einiger Antragsteller/innen gegen die Höhe des Dienstleistungsabzugs sind unbegründet.
18Dass die Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge Psychologie/Bachelor und ggf. auch Theoretische Medizin als Nebenfach im Rahmen des Studiengangs Statistik-, Informatik/Diplom an der Universität Dortmund keine rechtswirksame Studienordnung aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Senats unerheblich. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - betr. RUB ausgeführt:
19"... Dies gilt sowohl in Bezug auf das Vorbringen einiger Beschwerdeführer, eine Verpflichtung für eine Lehreinheit zur Erbringung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge ergebe sich nur auf Grund entsprechender normativer Regelungen, als auch in Bezug auf die im Studiengang Pädagogik angesetzte Verminderung der Lehrverpflichtung für die Frauenbeauftragte.
20Der Senat ist anders als offenbar der VGH Kassel,
21Beschluss vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12,
22nicht der Ansicht, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung normative Regelungen in allen Bereichen und Details des Zulassungsrechts, insbesondere auch bezüglich der von einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Dienstleistungen, erfordert. Die Notwendigkeit normativer Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht,
23Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 -, BVerfGE 54, 173 ff.,
24für die Frage der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Lehrverpflichtungen nicht angenommen; im
25Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, DVBl. 1992, 145,
26spricht es davon, dass die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens gehört und sie weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig ist, hält aber ein umfassendes normatives Regelwerk in allen Bereichen und hinsichtlich aller Details der Hochschulzulassung offenbar nicht für geboten. Jedenfalls muss in einem - hier vorliegenden - Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass hinreichend objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die zu einem Studiengang zuzulassenden Studierenden bestehen und dass der Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht."
27Dass dies auch bei den nachfragenden Fächern der Fall ist, hat der Antragsgegner in früheren kapazitätsrechtlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht und dem Senat glaubhaft gemacht. Das von einigen Antragstellern/innen vorgebrachte Argument, eine lehrexportsenkende Zusammenlegung der Ausbildung in den Studiengängen Psychologie/Diplom und Psychologie/Bachelor sei möglich, greift nicht durch. Die Studiengänge haben unterschiedliche, wenn auch beieinander liegende Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, so dass eine gemeinsame Ausbildung, wenn unterschiedliche Studiengänge und -abschlüsse attraktiv sein sollen, jedenfalls nicht zwingend ist. Soweit zum Nebenfach Theoretische Medizin der Lehraufwand angezweifelt wird, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - betr. RUB ausgeführt:
28"Dieser Abzug, der auf den Kooperationsvertrag zwischen der Universität Dortmund und der RUB vom 19. September 1989 zurückgeht, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
29Der Senat hat gegen die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit dieses Kooperationsvertrages keine Bedenken. Er entspricht den gesetzlichen Anliegen des Universitätsgesetzes, durch Zusammenwirken der Hochschulen beispielsweise eine fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehre und Hochschuldidaktik sowie eine bestmögliche Nutzung aller Hochschuleinrichtungen zu erzielen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 UG), insbesondere durch Ausbildungsschwerpunkte - wie hier die ingenieur- wissenschaftliche Ausbildung an der Universität Dortmund und die medizinisch-vorklinische Ausbildung an der RUB - Mehrfachausstattungen zu vermeiden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 UG). Diese Gesetzesanliegen sind angesichts der zwingenden Forderung nach sinnvoller und effektiver Nutzung knapper Ressourcen des Landes für Wissenschaft, Forschung und Lehre grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen überdies die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruches eines einen Studiengang der exportierenden Lehreinheit anstrebenden Studienbewerbers auf Studienzulassung, der allerdings im Rahmen der NC- Studiengänge ohnehin auf ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten reduziert ist. Diese Grundrechtseinschränkung in Form der Versagung der Studienzulassung des Studienbewerbers im angestrebten Semester infolge der Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden Lehreinheit ist indes nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen "verdeckten" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird.
30Indes dürfte ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. In dieser Hinsicht unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport jedoch keinen Bedenken. Die exportierten Veranstaltungen sind nach der Studienordnung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin Teil des Curriculums. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Dienstleistungsexport auch für eine Lehrnachfrage erbracht werden kann, die ohne normative Festlegung lediglich durch eine tatsächlich praktizierte Studienordnung bestimmt ist.
31Vgl. Beschluß des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46.96 -.
32Daß dies bei dem hier die zu betrachtenden Dienstleistungen nachfragenden Studiengang der Universität Dortmund der Fall ist, unterliegt keinen Zweifeln und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.
33Der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer der Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf keiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden Weise nur von entsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden können, wobei sich diejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden Hochschule gelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch Lehrbeauftragte aus pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der Erwägung des effektiven Einsatzes aufwendiger Ausbildungsressourcen der Wissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der jederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf Lehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von Lehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für Lehraufträge anfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor allem geeigneten Lehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der Antragstellerin vermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen.
34Die Höhe des hier zu betrachtenden Dienstleistungsabzuges unterliegt keinen Bedenken. Er umfaßt ausweislich der Anlage zum Kooperationsvertrag, der den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen im Leitverfahren des Verwaltungsgerichts zur Einsichtnahme übersandt worden ist, die vor dem Vordiplom zu absolvierenden medizinischen Fächer Anatomie I (2 Vorlesungsstunden (V)), Biologische Chemie I (3 V), Physiologie I (2 V), Anatomie II (1 V + 1 Stunde Demonstration mit Gruppengröße 15), Biologische Chemie II (1 V + 1 Stunde Seminar) und Physiologie II (1 V + 1 Demo.). Hieraus ergeben bereits die Kleingruppenveranstaltungen der Demonstrationen = Übungen und Seminare einen Curricularanteil von (2 x 0,3 : 15 =) 0,04 DS und von (1 x 0,3 : 20 =) 0,015 DS sowie die Vorlesungen einen Curricularanteil von (10 x 1 : 66 =) 0,152 DS. Angesetzt in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nach § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ein Curricularanteil von 0,15 DS, der mithin auf keinen Fall überhöht ist. Die Zahl der Dienstleistungen nachfragenden Studenten (Aq/2) hat die Antragstellerin nicht beanstandet; Unrichtigkeiten sind insoweit auch nicht erkennbar. Rechnerisch ist der angesetzte Dienstleistungsabzug ebenfalls beanstandungsfrei."
35Die Zahl der Nachfrager ist vom Antragsgegner entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller/innen glaubhaft gemacht. Es handelt sich um die aus den Statistiken der Hochschule ohne Schwierigkeiten entnehmbaren "Zweithörer" der Hochschule für das genannte Nebenfach, für das ein solcher Hörerstatus vorgeschrieben ist.
36Auf die generelle Forderung einiger Antragsteller/innen, beim Dienstleistungsabzug für den Wert Aq/2 schwundbereinigte Zahlen zu verwenden, sei darauf hingewiesen, dass dies in Nordrhein-Westfalen die Regel ist. Auch vorliegend ist für den Dienstleistungen nachfragenden Studiengang Psychologie/Diplom mit 59 nachfragenden Studenten nicht nur ein "studienbewerberfreundlicher" Ansatz gewählt, sondern erkennbar die schwundbereinigte Zulassungszahl angesetzt worden. Bei dem ebenfalls Dienstleistungen beziehenden Studiengang Psychologie/Bachelor entspricht die Nachfragerzahl - wie im Studiengang Informatik-, Statistik/Diplom der Universität Dortmund mit dem Nebenfach Theoretische Medizin - den die exportierten Veranstaltungen tatsächlich nachfragenden Studenten, nachdem sie die Studienrichtung eingeschlagen bzw. sich für die Abschlussart entschieden haben und bei denen ein Schwund nicht mehr zu erwarten ist.
37Für die Nachfrageseite ergibt sich ein Curriculareigenanteil (CAp) 1,93.
38Der Ansatz dieses CAp scheitert nicht an mangelnder Darlegung des Antragsgegners. War bzw. ist die Richtigkeit des angesetzten CAp Gegenstand des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und rügt die Hochschule ein Berechnungsversäumnis des Verwaltungsgerichts bei der CAp-Ermittlung unter Akzeptierung der Ermittlung im Übrigen, reicht es zur Darlegung aus, wenn sie das Versäumnis, wie hier geschehen, darlegt. Der CAp ist ein variabler Rechenschritt im Rahmen der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm, der nicht mit Bindungswirkung ausgestattet ist oder in Bestandskraft erwächst und von beiden Beteiligten des nc- Rechtstreits nach oben wie nach unten angegangen werden kann. Wenn die Hochschule die richterliche Berechnung mit Ausnahme des geltend gemachten Versäumnisses für rechtmäßig hält, folgt daraus ohne weiteres, dass sich die Hochschule die aus ihrer Sicht richtige Berechnung zu eigen macht.
39Zu der in der Formel v x f : g angesetzten Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat der Senat bereits entschieden, dass diese Teilgröße im Rahmen der Ableitung des Curricularnormwerts für den Studiengang Medizin sich innerhalb des normativen Spielraums des Kapazitätsverordnungsgebers hält und als Durchschnittswert fächerübergreifend sachlich vertretbar erscheint.
40Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u.a. - betr. RWTH Aachen und vom 10. August 2004 - 13 C 600/04 u.a. - betr. RUB.
41Die von einigen Antragstellern/innen angeschnittene Frage der Gruppengröße für von Medizinern und Zahnmedizinern besuchte Veranstaltungen sowie die Frage der Berücksichtigung von Doppelstudenten stellt sich an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) nicht. Zweitstudenten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
42vgl. hierzu Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - betr. RWTH Aachen,
43an der er festhält, nicht zu berücksichtigen.
44Gemäß § 13 Abs. 4 KapVO wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots. Gemäß § 5 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind weitere Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt.
45Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - betr. RWTH Aachen.
46Bereits das steht einer "spitzen" Bestimmung der richtigen Zulassungszahl im Wege einer ex post- Betrachtung allein anhand des tatsächlichen Ausbildungsbetriebs im Berechnungsjahr ("Hochschulwirklichkeit"), wie von einem Großteil der Antragsteller/innen gewünscht, entgegen. Allerdings kann die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen.
47Bei der Aufteilung des Curricularnormwerts Vorklinische Medizin auf die beteiligten Lehreinheiten im Kapazitätsbericht der RUB aus März 2003 hat sich diese erkennbar unkritisch an die Aufteilung früherer Kapazitätsberechnungen angelehnt und zwischenzeitliche Änderungen im Ausbildungsbetrieb einzelner Fächer (z.B. Med. Soziologie) sowie die Neuregelungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.), die eine Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Medizin bedingten, nicht zum Anlass für eine Überprüfung der Aufteilung des Curricularnormwerts genommen; dasselbe gilt für ihren geänderten Kapazitätsbericht vom 15. September 2003. Den so von der Wissenschaftsverwaltung ermittelten CAp 1,91 hat das Verwaltungsgericht beanstandet und einen CAp 1,88 ermittelt. Dabei ist es von der Quantifizierung des Curricularnormwerts Vorklinische Medizin von 2,41 durch die RUB gemäß Anlage 4 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2004 ausgegangen, hat die Fächer Chemie, Physik, Medizinische Terminologie und die - in Form von vier Einzelseminaren angebotene Veranstaltung - "Integriertes Seminar ... kl. Fächer" anderen Lehreinheiten als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und die dort für die jeweiligen Veranstaltungen ausgewiesenen Curricularanteile voll der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeschlagen.
48Dass die Veranstaltung "Integriertes Seminar ... kl. Fächer" mit dem Curricularanteil 0,2000 grundsätzlich zu den nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 ÄAppO n. F. im Umfang von 98 Stunden zu erbringenden Integrierten Seminaren gehört und zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar ganz der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzurechnen ist, hat der Senat bereits in Entscheidungen zu Parallelverfahren, auf die verwiesen wird, ausgeführt.
49Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2004 - 13 C 600/04 u. a. - betr. RUB.
50Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene vollständige Zuordnung der Curricularanteile sämtlicher Veranstaltungen der Anlage 4 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin, soweit sie nicht anderen Lehreinheiten zugeordnet oder übersehen sind, kann keinen Bestand haben. Der Senat hat - u. a. auf Grund der massiven Zweifel einiger Antragsteller/innen an der vollständigen Erbringung der eingestellten Veranstaltungen durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin - die in Betracht kommenden Veranstaltungen auf die tatsächliche Beteiligung von Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der beiden klinischen Lehreinheiten im Berechnungsjahr (Ausbildungswirklichkeit) überprüft. Die Stellungnahme des Antragsgegners auf die Aufklärungsverfügung vom 15. Juli 2004 in Verbindung mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 22. Juli 2004 im Leitverfahren 13 C 594/04 versteht der Senat dahin, dass alle dargestellten Beteiligungen der benannten Dozenten an den jeweiligen Veranstaltungen oder ihre geplante künftige Beteiligung so bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums von der Medizinischen Fakultät der RUB geplant oder beschlossen waren. Die geplante oder beschlossene Beteiligung anderer Lehreinheiten als der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Curricularnormwert Vorklinische Medizin und der auf die anderen Lehreinheiten entfallende Umfang der Beteiligung hätte daher spätestens im September 2003 zu einer neuen CAp-Berechnung und Neuermittlung der Zulassungszahl führen müssen. Die Stellungnahme des Antragsgegners führt zu den folgenden Kürzungen von Curricularanteilen:
51Das "Praktikum Biologie" mit dem Curricularanteil 0,1333 ist nur mit 0,0999 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen. Es war nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners geplant mit 75%iger Beteiligung der Lehrkräfte dieser Lehreinheit. Dass später in der Ausbildungswirklichkeit etwa gleich viele vorklinische wie klinische Lehrkräfte an ihr beteiligt waren, lässt nicht zwingend auf einen für alle mitwirkenden Lehrkräfte gleichen Beteiligungsumfang schließen. Es erscheint realistisch und plausibel, wenn, wie vom Antragsgegner vorgetragen, von den beteiligten Instituten - 3 der Lehreinheit Vorklinische Medizin, 1 der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin - eine Verteilung der Unterrichtsteile zu gleichen Anteilen abgesprochen oder von der Fakultät vorgegeben war. Eine solche Aufteilung ist Ausdruck des pädagogisch- wissenschaftlichen Freiraums der Hochschule und als akzeptierbare Maßnahme der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen. An der Rechtmäßigkeit des Berechnungs(teil)schritts der Bildung von Curricularanteilen ändert nichts, sollte sich das vereinbarte Beteiligungsverhältnis etwa aus thematischen oder organisatorischen Gründen in der Hochschulwirklichkeit des Berechnungsjahres geringfügig verschieben. Von der Zahl der Mitwirkenden kann nicht auf den Umfang ihrer Beteiligung geschlossen werden.
52Der "Kursus der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie" mit dem Curricularanteil 0,1333 ist nur mit 0,1244 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen. Soweit an ihr Lehrbeauftragte mitgewirkt haben, für die Lehraufträge nach § 10 KapVO in das Lehrangebot eingehen, hat das keine Auswirkung auf den CAp. Soweit an der Veranstaltung neben 14 anderen Personen der Privatdozent Calabrese der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin mitgewirkt hat, ist mangels Kenntnis seines Beitragsumfangs ein Fünfzehntel (=0,0089) in Abzug zu bringen. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass nach den obigen Ausführungen auch für die Bildung von Curricularanteilen die im Normsetzungsverfahren erkennbare Beteiligung der vorgesehenen Lehrkräfte an den jeweiligen Veranstaltungen im Mittelpunkt steht und nicht die spätere Hochschulwirklichkeit, kommt es auf den im Ausbildungsbetrieb tatsächlich geleisteten Beitrag des Privatdozenten Calabrese nicht an. Der Senat geht daher den insoweit von einigen Antragstellern/innen angeregten Ermittlungen aus Rechtsgründen nicht nach.
53Soweit einige Antragsteller/innen weitere Aufklärungen zum "Seminar Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie" mit dem Curricularanteil 0,0750 anregen, geht der Senat dem aus den zuvor angegebenen Gründen ebenfalls nicht nach. Dass Privatdozent Calabrese entgegen den nach Überprüfung bestätigten Angaben des Antragsgegners an dieser Veranstaltung teilgenommen habe, ist nicht glaubhaft gemacht.
54Das "Praktikum zur Einführung der Klinischen Medizin" mit dem Curricularanteil 0,0333 kann nur mit 0,0136 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden. Nach der Anzahl der benannten mitwirkenden 49 Lehrkräfte fallen 20 Anteile auf Vorkliniker. Dieser Wert liegt nahe bei dem ab SS 05 geplanten und auch von einigen Antragstellern/innen akzeptierten Anteil von 40 % für die Lehreinheit Vorklinische Medizin (=0,0133).
55Soweit in dem Zusammenhang einige Antragsteller/innen die Frage aufwerfen, inwieweit naturwissenschaftlich ausgebildete Dozenten überhaupt in der Lage sind, in der Lehreinheit Vorklinische Medizin Studierenden im (richtig) "Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin" klinische Bezüge zu vermitteln, kommt es darauf nicht an. Bei der kapazitätsrechtlichen Frage der Bildung von Curricularanteilen ist nicht die individuelle Fähigkeit des Dozenten maßgeblich, sondern seine Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit. Im Übrigen dürften dem Gericht und den Antragstellern/Antragstellerinnen die fachliche Kompetenz für die Beurteilung fehlen, ob und inwieweit ein Naturwissenschaftler etwa im Fach Biochemie zu Ausbildungsbeiträgen in der medizinischen Vorklinik, wenn auch mit gewisser klinischer Blickrichtung, fachlich in der Lage ist. Aus Rechtsgründen ist daher weitere Aufklärung nicht erforderlich.
56Soweit dieselben Antragsteller/innen vortragen, in den Fächern Biochemie, Physiologie sowie Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie seien weniger Dozenten benannt als es Studentengruppen a' 20 Studierende gibt, ist nicht dargelegt und nicht erkennbar, welche Veranstaltungen im Einzelnen gemeint sind und wie das bei der gebotenen ex ante-Ableitung der Zulassungszahl zwingend zu einer anderen Bildung von Curricularanteilen führt. Wie die verantwortlichen Lehrkräfte die Veranstaltung bei Gruppenbildung organisatorisch durchführen, etwa unter Einsatz von Mitarbeitern, ist kapazitätsrechtlich nicht vorgeschrieben und unterliegt dem der Hochschule vom Verordnungsgeber bewusst belassenen Freiraum. Aus Rechtsgründen ist daher weitere Aufklärung nicht erforderlich.
57Der für das "Praktikum der Berufsfelderkundung" ausgewiesene Curricularanteil 0,0333 ist voll der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen, weil für die insoweit im Lehrauftrag tätige Frau Prof. Schläfke mit Kapazitätsbericht vom 15. September 2003 auf der Angebotsseite ein Lehrauftrag über 1 SWS in den Bezugssemestern in Ansatz gebracht worden ist.
58Soweit für die - in Form von vier fachbezogenen Einzelseminaren (jeweils 0,0500) durchgeführte - Veranstaltung "Integriertes Seminar ... kl. Fächer" mit dem vom Verwaltungsgericht übergangenen Curricularanteil 0,2000 vorgetragen ist, dass die Einzelseminare entsprechend der Planung der Hochschule alle von Vorklinikern durchgeführt werden, ist das glaubhaft. Soweit einige Antragsteller/innen dies bestreiten, greift das nicht durch. Ein klinischer Bezug muss nicht zwingend von klinischen Lehrkräften hergestellt werden. Denn auch ein Vorkliniker kann neben dem von ihm vertretenen Fach auf Grund vorhandener oder gezielt erworbener eigener fachübergreifender Kenntnisse geeignete klinische Themen in seine Lehre einbeziehen, ohne dazu Kliniker an seiner Veranstaltung zu beteiligen. Das liegt bei der hier zu betrachtenden Hochschule schon deshalb nahe, weil ihr klinischer Bereich modellhaft auf mehrere Krankenhäuser der Region aufgeteilt ist und die klinischen Lehrkräfte dort durch Krankenversorgung und Lehre weitgehend gebunden sind. In welcher Weise die Hochschule die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags an den Inhalt der integrierten Seminare sicher stellt, ist ihrem wissenschaftlich-pädagogischen Freiraum überlassen. Überdies fehlt dem Gericht und den Antragstellern/innen die fachliche Kompetenz, der Hochschule vorzuschreiben, ob und ggf. ab welchem Mitwirkungsumfang klinischer Lehrkräfte ein klinischer Bezug einer vorklinischen Veranstaltung sichergestellt ist.
59Soweit einige Antragsteller/innen Ungereimtheiten bei der Umstrukturierung früherer Seminare in integrierte Seminare mit Einbeziehung klinischer Fächer zu erkenn glauben, gibt das keinen Anlass für weitere Aufklärung. Die Hochschule hat den ihr vorgegebenen Curricularnormwert unter Beachtung der Anforderungen der ÄAppO n. F. auszufüllen und umzusetzen; ein sie bindender Studienplan oder ein Beispielstudienplan existiert nicht. Beachtet sie die normativen Vorgaben , bleibt ihr im Übrigen bei der Gestaltung des Ausbildungsbetriebs ein Freiraum. Vorliegend hat die RUB eine Quantifizierung des Curricularnormwerts mit einem für die Veranstaltung "Integriertes Seminar...kl. Fächer", 4 SWS, ausgewiesenen Curricularanteil 0,2000 - bei 4 fachbezogenen Einzelseminaren mit jeweiligem Curricularanteil 0,0500 bleiben 1 SWS pro Seminar - vorgelegt, die mit Blick auf die normativen Vorgaben nicht zu beanstanden ist. Sollte sie im Zuge der angesprochenen Umstrukturierung ein Fach über das rechnerisch gebotene Maß hinaus bedienen, führte das jedenfalls nicht zu einer abweichenden Bildung von Curricularanteilen. Im Übrigen dürfte die zweistündige Ausweisung der Seminare Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II ihre Erklärung in der zweiwöchigen Abfolge und dem Wechsel beider Veranstaltungen finden.
60Das "Integrierte Seminar zur Einführung in die Klinik" mit dem Curricularanteil 0,1500 kann nur mit 0,0600 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden. Es ist nach dem Vortrag des Antragsgegners mit einem Beitrag von 40 % durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin geplant. Dies ist glaubhaft und wird von einem erheblichen Teil der Antragsteller/innen akzeptiert.
61Sollten in den Seminaren Tutoren eingesetzt worden sein, ist das für den auf die Veranstaltungen entfallenden Curricularanteil ohne Bedeutung und besteht insoweit aus Rechtsgründen kein Aufklärungsbedarf.
62Vgl. hierzu, OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 - betr. RFWU Bonn.
63Die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnenden Veranstaltungen nach Anlage 4 - einschließlich der vom Verwaltungsgericht übersehenen - führen unter Berücksichtigung der beschriebenen Korrekturen zu dem CAp 1,93.
64Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich danach wie folgt: (257,99 x 2):1,93=267,3 (gerundet 267) Plätze. Die Schwunderhöhung führt zu 267:0,92=290,22 (gerundet 290) Plätzen im ersten FS, die sämtlich auf das WS 03/04 entfallen.
65Die lediglich verfügbaren zwei Plätze im streitbefangenen Studiengang und Semester rechtfertigen die auf die Beschwerde des Antragsgegners im Tenor zum Ausdruck gebrachte Reduzierung der Platzvergabe.
66II. Soweit in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 943/04, 13 C 955/04, 13 C 994/04, 13 C 987/04 und 13 C 989/04 die Antragsteller/innen und der Antragsgegner die Beschwerde der Erstgenannten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die jeweiligen Beschwerdeverfahren der Antragsteller/innen einzustellen.
67Soweit die Antragsteller/innen der unter I. und II. des Rubrums aufgeführten Verfahren Beschwerde erhoben haben, ergibt sich deren Unbegründetheit bereits aus den Ausführungen zu I.. Über die Zahl von 2 verfügbaren Plätzen im streitbefangenen Studiengang und erst Recht über die Zahl von 8 vom Verwaltungsgericht erkannten Plätzen, die die Antragsteller/innen in ihrer Beschwerde für zu gering halten, hinaus sind weitere verfügbare Plätze nicht glaubhaft gemacht.
68Weshalb ein harter nc nicht zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen dürfe, wie einige Antragsteller/innen meinen, obgleich er der Regelung einer Mangelsituation unter Ausschöpfung sämtlicher Ausbildungskapazitäten und dem verhältnismäßigem Eingriff in die Grundrechte aller Beteiligten - Studienbewerber, Hochschule und Studierende - dient, ist ebenso unerfindlich wie die geforderte Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig einige Arztstellen nicht besetzbar sind
69Der Hinweis eines Antragstellers, in Praktika der RUB seien freie Plätze von externen oder studiengangfremden Studenten besetzt worden, die sogar die entsprechenden "Scheine" erworben hätten, ist kapazitätsrechtlich irrelevant. Jeder Arbeitsplatz in einem Praktikum ist Teil eines alle Veranstaltungen des Studiengangs umfassenden Studienplatzes dieses Studiengangs und muss von dem auf ihn zugelassenen Studenten nicht stets eingenommen werden. Die mitunter anzutreffende Praxis einiger Veranstaltungsleiter, auf diese Weise unbesetzte Plätze der einzelnen Veranstaltung durch bereite andere Studenten besetzen zu lassen und ihnen bei gegebenen Voraussetzungen sogar den Leistungsnachweis zu erteilen, ist kein Indiz für verdeckte Studienplätze im Studiengang jenseits der normativen Zulassungszahl, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Zahl der Externen in Übungen und Seminaren der Medizinerausbildung ist aus den gleichen Gründen unerheblich. Dem dahin zielenden Aufklärungsantrag geht der Senat daher aus Rechtsgründen nicht nach.
70Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die jeweiligen Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 GKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. KostRMoG wobei der Senat die Beschwerde des Antragsgegners jeweils mit 300,- EUR und die Beschwerde der Antragsteller/innen jeweils mit 2.700,- EUR bewertet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. GDE).
71Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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