Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1758/02.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Beteiligten unter dem 2. Juni 2000 erlassene Rundverfügung "Ferienvertretung der Schulleiter" der Mitbestimmung oder jedenfalls der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.
4Die Verfügung ist an die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Schulen des Bezirks, die der unmittelbaren Aufsicht der Bezirksregierung unterstehen, und an die Schulämter des Bezirks gerichtet.
5Unter Bezugnahme auf § 28 Allgemeine Dienstordnung vom 20. September 1992 - BASS 21-02 Nr. 4 - heißt es in der Verfügung u.a.:
6Gemäß § 28 Abs. 2 ADO müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung auch in den Schulferien ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien ist die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig zu unterrichten.
7Ich bitte deshalb für die Ferienvertretung folgende Regelungen zu beachten:
81. In den Schulen ist sicherzustellen, dass während der Schulferien dringende Aufgaben erledigt werden können. 2. Die Vertretung des Schulleiters/der Schulleiterin wird in der Regel durch den/die Stellvertreter/Stellvertreterin wahrgenommen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass bei Gymnasien, Berufskollegs auch Studiendirektoren-/innen, bei Gesamtschulen die übrigen Mitglieder der Schulleitung (§ 36 Abs. 1 ADO), bei Realschulen der Zweite Konrektor oder die Zweite Konrektorin für diese Aufgabe mit herangezogen werden. Soweit diese Funktionsstellen nicht besetzt sind, können auch erfahrene Lehrer/-innen - analog zu § 21 Schulverwaltungsgesetz - die Vertretung wahrnehmen. Ich gehe allerdings davon aus, dass in der ersten und letzten Woche der Sommerferien der Schulleiter/die Schulleiterin persönlich in der Schule zu erreichen ist.
9...
105. Um sicherzustellen, dass während der Ferienzeit dienstrechtliche Entscheidungen den Betroffenen rechtzeitig zugehen können, bitte ich, für alle Lehrkräfte einschließlich der Schulleitung eine Ferienadresse festzustellen. .... 6. Ich bitte mir den lückenlosen Vertretungsplan für Ihre Schule mit folgenden Angaben vorzulegen: ...
118. Meine Rundverfügung vom 17. Dezember 1987 - 41-44/47.0312 - hebe ich hiermit auf. Zusatz für die Schulämter des Bezirks:
12Für die Ihrer Aufsicht unterstehenden Grund-, Haupt- und Sonderschulen bitte ich eine entsprechende Regelung zu treffen.
13Am 1. Dezember 2000 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
14Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
15festzustellen, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte, hilfsweise Mitwirkungsrechte von ihm, dem Antragsteller, verletzt hat, indem er unter dem 2. Juni 2000 ohne seine, des Antragstellers, Beteiligung eine Regelung zur Ferienvertretung von Schulleitern verfügt hat, und dass der Beteiligte verpflichtet ist, seine, des Antragstellers, personalvertretungsrechtliche Beteiligung nachzuholen,
16mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtschutzinteresse. Soweit die Verfügung auf eine Ferienvertretung an anderen Schulen als Grund- und Hauptschulen ziele, ergebe sich dies daraus, dass der Antragsteller nicht zur Vertretung dieser Lehrerinnen und Lehrer gebildet worden sei. Soweit die Verfügung Grund- und Hauptschulen betreffe, enthalte die Verfügung keine Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW. Bei dem, was im Rahmen der Rundverfügung an die Adresse der Schulämter geäußert worden sei, handele es sich allenfalls um eine interne Weisung. Daraus folge, dass die Schulämter - und sei es auch nur dadurch, dass sie die Verfügung ohne eigenen weiteren sachlichen Beitrag "durchgereicht" hätten - eine eigene Entscheidung getroffen hätten, nämlich sich die Regelung bezüglich der Ferienvertretung der Schulleiter zu eigen zu machen.
17Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29. März 2002 zugestellten Beschluss haben diese am 11. April 2002 Beschwerde eingelegt und sie am 23. Mai 2002 im Wesentlichen wie folgt begründet:
18Bei der Rundverfügung vom 2. Juni 2000 handele es sich um eine Maßnahme des Beteiligten, die sich auch an die Grund- und Hauptschulen richte. Sie sei zwar unmittelbar nur an die Schulämter adressiert gewesen. Sie sei aber durch die jeweiligen Schulämter lediglich mit dem Vermerk: "An alle Grund-, Haupt- und Sonderschulen im Kreis mit der Bitte um künftige Beachtung" weitergeleitet worden, und zwar noch unter dem Briefkopf des Beteiligten. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW sei die Stufenvertretung in solchen Angelegenheiten zu beteiligen, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt sei. Aus einer teleologischen Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ergebe sich, dass die Stufenvertretung auch dann zu beteiligen sei, wenn die Dienststelle selbst keine eigenständige Regelung treffe, sondern die übergeordnete Dienststelle eine unmittelbar gestaltende Verfügung erlasse. Der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen beim OVG NRW habe in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 1 A 3151/93.PVL - ausdrücklich ausgeführt, eine Maßnahme sei zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen sei, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen. Ein solcher Sachverhalt liege hier vor. Die Schulämter hätten weder inhaltlich noch der äußeren Form nach selbst gehandelt, sondern nur eine Regelung der Beteiligten weitergeleitet. Die streitige Maßnahme unterliege seiner Mitbestimmung aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW, jedenfalls aber seiner Mitwirkung aus § 73 Nr. 1 LPVG NRW. Mit der streitigen Verfügung seien in zweifacher Hinsicht Urlaubsgrundsätze aufgestellt worden. Zum einen werde für eine Gruppe der Beschäftigten, nämlich für die Schulleiter, § 6 Abs. 4 EUV dahingehend eingeschränkt, dass diese Personengruppe in der ersten und letzten Woche der Sommerferien persönlich zu erreichen sein müssten. Zum anderen begründe die Verfügung den Grundsatz, dass auch andere Personengruppen, u.a. auch erfahrene Lehrerinnen und Lehrer, Einschränkungen in der Wahl des Zeitraumes ihres Urlaubs hinnehmen müssten. Der Erlassvorgang sei für die von ihm vertretenen Lehrerinnen und Lehrer besonders bedeutsam. Bei einer großen Zahl der in der Fläche häufig anzutreffenden kleinen Grundschulen bestehe die Leitung nur aus einem Schulleiter ohne Vertreter. Wesentliche Schulleiteraufgaben würden nach Maßgabe der Verfügung dann auf erfahrene Lehrerinnen und Lehrer übertragen, denen keine Schulleiterfunktion zukomme. Selbst wenn unabhängig von dem abstrakten Regelungscharakter der Verfügung vom 2. Juni 2000 - zu Unrecht - in Abrede gestellt würde, dass die Verfügung für eine bestimmte Personengruppe allgemeine Urlaubsgrundsätze begründe, wäre der Erlass dann jedenfalls nach § 73 Nr. 1 LPVG als Verwaltungsanordnung mitwirkungspflichtig.
19Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass der Erlass der Rundverfügung des Beteiligten vom 2. Juni 2000 "Ferienvertretung der Schulleitung", soweit sie die persönliche Erreichbarkeit von Schulleiterinnen/Schulleitern und erfahrenen Lehrern an Grund- und Hauptschulen in der ersten und letzten Woche der Sommerferien und deren Vertretung betrifft, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW seiner Mitbestimmung, hilfsweise gemäß § 73 Nr. 1 LPVG NRW seiner Mitwirkung unterliegt.
20Der Antragsteller beantragt,
21den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
22Der Beteiligte beantragt,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Rundverfügung vom 2. Juni 2000 enthalte keine Vertretungsregelungen für die den Geschäftsbereichen der Schulämter zuzuordnenden Grund- und Hauptschulen. Die Schulämter seien vielmehr in eigener Zuständigkeit berufen gewesen, entsprechende Regelungen für ihren nachgeordneten Bereich zu treffen. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Schulämter von ihrer Regelungszuständigkeit in der Form Gebrauch gemacht hätten, um Beachtung der angelegten Rundverfügung vom 2. Juni 2000 zu bitten. Im Übrigen greife in der Sache weder das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht noch ein Mitwirkungsrecht. Die Regelung zu den Anwesenheitszeiten der Schulleiterinnen und Schulleiter diene der Sicherstellung einer unabweisbaren dienstlichen Notwendigkeit und unterliege schon deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 -) nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Entsprechend entfalle auch eine Mitwirkung nach § 73 Nr. 1 LPVG NRW.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
28Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
29Der allein aus Gründen der Klarstellung neu gefasste Antrag ist allerdings zulässig.
30Die Neufassung berücksichtigt zum einen, dass es in einem nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW eröffneten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur um die Feststellung bestehender personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten und Rechtspositionen gehen kann, nicht aber um die Feststellung - vergangener - Verletzungen von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder sonstigen Beteiligungsrechten. Zum anderen greift sie die (behaupteten) Regelungsbereiche der Rundverfügung des Beteiligten vom 2. Juni 2000 auf, an die der Antragsteller seine - im Antrag ebenfalls präzisierten - Beteilungsrechte aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bzw. § 73 Nr. 1 LPVG NRW anknüpft. Zugleich trägt die Antragsfassung der Beschränkung der Beteiligungsbefugnis des Antragstellers auf beteiligungspflichtige Angelegenheiten Rechnung, die in Grund- und Hauptschulen beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer betreffen.
31Der neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht für eine auf die Rundverfügung vom 2. Juni 2000 bezogene Antragstellung weiterhin ein Rechtschutzinteresse. Denn die streitige Rundverfügung beansprucht nach wie vor Geltung und kann jederzeit rückgängig oder sonst einer regelnden Gestaltung zugänglich gemacht werden. Auch im Übrigen kann dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, bezüglich der geltend gemachten Beteiligungsrechte eine gerichtliche Überprüfung in der Sache erreichen zu wollen, nicht abgesprochen werden. Es lässt sich nicht etwa von vornherein feststellen, dass dem Antragsteller die von ihm geltend gemachten Beteiligungsrechte, unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zustehen können.
32Der Antrag ist aber unbegründet. Die Rundverfügung zur Ferienvertretung von Schulleitern vom 2. Juni 2000 unterliegt weder der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW - noch seiner Mitwirkung aus § 73 Nr. 1 LPVG NRW.
33Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht - unbeschadet der Frage, ob das vom Antragsteller erwogene Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht thematisch zugeordnet werden könnte - schon deshalb nicht, weil die streitige Verfügung vom 2. Juni 2000 keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne des Personalvertretungsrechts in Bezug auf den von dem Antragsteller vertretenen Geschäftsbereich der Grund- und Hauptschulen enthält. Eine Beteiligung an den jeweiligen Verfügungen der Schulämter des Bezirks, mit denen diese die in jener Verfügung enthaltenen Vorgaben zur Regelung der Vertretung der Schulleitung in den Ferien den Schulleitern der Grund- und Hauptschulen ihres Bereichs jeweils mit der Bitte um entsprechende Beachtung zur Kenntnis gebracht haben, scheidet ebenfalls aus, weil die Wahrnehmung eines insoweit möglicherweise bestehenden personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts nicht der Zuständigkeit des Antragstellers als Stufenvertretung unterläge.
34Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen sind der Begriff der Maßnahme, wie er für die Mitbestimmungstatbestände in § 66 LPVG NRW und für die Mitwirkungstatbestände in § 69 LPVG NRW - inhaltlich übereinstimmend - vorausgesetzt wird, sowie die Zuständigkeitsregelung des § 78 Abs. 1 LVPG NRW.
35Als eine Maßnahme, die der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretung unterliegen kann, wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder einzelner Beschäftigter berührt wird.
36Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 28, m.w.N.
37Das Vorhaben muss also entsprechende Wirkung nach außen auf den Geschäftsbereich der Dienststelle haben. Erforderlich ist eine verbindliche Regelung, die den Geschäftsbereich betrifft, für den die entsprechende Personalvertretung gebildet ist.
38Liegt ein solches Vorhaben mit unmittelbarer Wirkung nach außen vor, setzen die Beteiligungsrechte weiter voraus, dass es sich um eine Maßnahme des Dienststellenleiters handelt, dem die Personalvertretung zugeordnet ist. Dies folgt aus dem Prinzip der partnerschaftlichen Zuordnung von Dienststelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat, auf dem das Landespersonalvertretungsgesetz NRW aufbaut. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, welche die Dienststelle betreffen, dieser - örtliche - Personalrat zu beteiligen ist. Davon abweichend, den Grundsatz insoweit bestätigend, bestimmt § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, dass in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist.
39Abzustellen ist dabei allerdings nicht auf die rechtliche Frage der Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation. Dies ist keine personalvertretungsrechtliche Frage. Die Zuständigkeit der örtlichen Personalvertretung hängt vielmehr davon ab, dass der Dienststellenleiter, der der Personalvertretung als Partner zugeordnet ist, eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1996 - 6 P 29/93 -, ZfPR 1996, 189 = ZBR 1996, 402 = IÖD 1997, 22 = PersR 1996, 493 = PersV 1997, 112; Beschluss des Fachsenats vom 3. Februar 2000 -, 1 A 4968/98.PVL -, NWVBl. 2000, 378 = PersV 2000, 547 = PersR 2000, 519.
41Entsprechend ist für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Stufenvertretung und dem örtlichen Personalrat entscheidend darauf abzustellen, auf welcher Ebene eine Maßnahme erlassen, d.h. eine Entscheidung mit Wirkung nach außen getroffen wird bzw. werden soll. Hier ist jeweils die Ebene zu beteiligen, auf der die Regelung einer Angelegenheit der Dienststelle entsprechende Verbindlichkeit für die Dienststelle erlangt. Eine Beteiligung der Stufenvertretung auf Bezirksebene - wie sie vorliegend geltend gemacht wird - ergibt sich danach, wenn der Leiter der Mittelbehörde über die Angelegenheit einer oder aller nachgeordneten Dienststelle entscheidet oder für seinen gesamten Geschäftsbereich eine Regelung trifft, die also die Beschäftigten der Mittelbehörde und die der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2002 - 6 P 4.02 -, IÖD 2002, 273 = ZfPR 2002, 328 = PersR 2002, 515.
43Deshalb verbleibt es, wenn ein (örtlicher) Dienststellenleiter eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, bei der Beteiligung der ihm zugeordneten Personalvertretung selbst in den Fällen, in denen die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung vorbereitet hat und/oder den nachgeordneten Dienststellenleiter angewiesen hat, eine Angelegenheit der Dienststelle entsprechend zu regeln, d.h. eine Maßnahme zu erlassen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die übergeordnete Dienststelle der Entscheidung der nachgeordneten Dienststelle zustimmen muss.
44Vgl. Lorenzen, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 82 Rn. 11; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 82 Rn. 5, jeweils m.w.N.
45Denn regelmäßig trifft der Dienststellenleiter einer nachgeordneten Behörde auch in dem Fall, dass sein Handeln von einer internen Weisung der ihm übergeordneten Behörde ganz oder teilweise bestimmt wird, seine Entscheidung innerhalb der Dienststelle nach außen eigenverantwortlich. Etwas anders kann nur gelten, wenn der Dienststellenleiter der vorgesetzten Dienststelle selbst eine unmittelbar gestaltende Anordnung trifft, die dem Dienststellenleiter der nachgeordneten Behörde keinen eigenen Regelungsspielraum belässt.
46Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 Rn. 34, m.w.N.
47Maßgeblich ist aber auch hier, dass der Dienstellenleiter der vorgesetzten Dienststelle tatsächlich eine Entscheidung mit unmittelbar gestaltender Wirkung für den nachgeordneten Bereich beabsichtigt. Es muss auf den Akt der Entscheidung abgestellt werden, durch welchen mit Wirkung nach außen auch die Verantwortung durch den Entscheidungsträger übernommen wird.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1996 - 6 P 29.93 -, a.a.O.
49Ist auf vorgesetzter Ebene keine eigenständige Gestaltung beabsichtigt, sondern eine Reglung durch den nachgeordneten Dienststellenleiter, entfällt eine Mitbestimmung auf der Ebene der vorgesetzten Dienststelle. Dabei ist es unerheblich, wie die angewiesene Dienststelle ihrerseits die Weisung umsetzt, eine Angelegenheit der (örtlichen) Dienststelle mit einem bestimmten Inhalt oder auch nur in einer bestimmten Richtung zu regeln. Unterlässt sie es beispielsweise eine angewiesene Regelung zu erlassen, wird hierdurch die interne Weisung nicht etwa zu einer Maßnahme des vorgesetzten Dienststellenleiters. Der Weisung fehlt es unbeschadet eines solchen Verhaltens der angewiesenen Dienststelle an dem entscheidenden Anspruch, unmittelbar innerhalb des Geschäftsbereichs der nachgeordneten Dienststelle eine Regelung zu treffen.
50Davon ausgehend liegt auch unter Berücksichtigung der besonderen Zuordnung der Vertretungen für Lehrerinnen und Lehrer von Grund- und Hauptschulen nach §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 95 Nr. 2 LPVG NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen vom 1. Oktober 1984, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 1999 - SGV. NRW.2035 -, insbesondere deren Zuordnung auf örtlicher Ebene zu den Schulämtern, in der streitigen Angelegenheit "Ferienvertretung der Schulleiter" keine Maßnahme des Beteiligten vor, die die Grund- und Hauptschulen betreffen und an die der Antragsteller allein ein Mitbestimmungsrecht knüpfen könnte.
51Mit der Rundverfügung vom 2. Juni 2000 hat der Beteiligte keine Entscheidung mit (unmittelbarer) Wirkung nach außen für den Geschäftsbereich der nachgeordneten Schulämter getroffen. Er hat damit auch nicht den Rechtsstand der hier allein interessierenden im Geschäftsbereich der Schulämter an Grund- und Hauptschulen beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer oder einen Teil derselben berührt. Dies gilt gerade auch für die von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellten Bestimmungen zur vorausgesetzten persönlichen Erreichbarkeit der Schulleitung in der ersten und letzten Woche der Sommerferien sowie zur Heranziehung von sog. erfahrenen Lehrerinnen und Lehrern (§ 21 Schulverwaltungsgesetz- SchVG -) zur Vertretung der Schulleitung während der Schulferien.
52Die Verfügung beginnt mit einem allgemeinen Hinweis auf den Inhalt der Regelung des § 28 Abs. 2 ADO, wonach die Dienstgeschäfte der Schulleitung auch in den Schulferien ausreichend wahrgenommen werden müssen und die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien zu unterrichten ist. Eine eigenständige Regelung ist darin nicht zu sehen.
53Die anschließende Bitte, "für die Ferienvertretung folgende Regelungen zu beachten", richtet sich erkennbar nur an Leiterinnen und Leiter der Schulen, die der unmittelbaren Aufsicht des Beteiligten unterstellt sind, nicht aber an solche, die an Grund- und Hauptschulen tätig sind, die der Aufsicht der Schulämter unterstehen. Das ergibt sich nicht nur negativ aus der entsprechenden Adressierung der Verfügung und dem anschließenden Zusatz für die Schulämter des Bezirks, die die - ansonsten überflüssige - Bitte enthält, für die der Aufsicht der Schulämter unterstehenden Grund-, Haupt, und Sonderschulen entsprechende Regelungen zu treffen, sondern auch aus der Regelung Nr. 6. Hierin bittet der Beteiligte die Angesprochenen darum, ihm den lückenlosen Vertretungsplan für ihre Schule mit näher bezeichneten Angaben vorzulegen. Eine solche persönliche Aufforderung hätte an die Leiter der Grund- und Hauptschulen in dieser Form nicht ergehen können.
54Mit dem Zusatz an die Schulämter des Bezirks sind die vorstehenden Regelungen nicht zugleich auch mit Wirkung für die den Schulämter nachgeordneten Schulen verbindlich geregelt worden, vielmehr enthält der Zusatz nur eine interne Weisung an die Schulämter, in eigener "Zuständigkeit" Regelungen zur Gewährleistung der Verpflichtungen der Schulleitung aus § 28 Abs. 2 ADO zu erlassen. Dafür spricht bereits der Wortlaut. Die Schulämter werden aufgefordert, entsprechende Regelungen zu treffen. Dass hier eine eigenständige Regelung der jeweiligen Schulämter gefordert wird, ergibt sich schon aus der Verwendung der Begrifflichkeiten entsprechend" und treffen". Die Schulämter sollen also eigene Regelungen erlassen und nicht bloß die Einhaltung von Regelungen sicherstellen, die ohne weiteren Umsetzungsakt bereits mit Verfügung des Beteiligten Wirkung für den gesamten Bezirk beanspruchen sollen.
55Auch die von dem Antragsteller angeführte besondere Interessenslage an Grund- und Hauptschulen spricht für ein entsprechendes Verständnis der streitigen Verfügung des Beteiligten. Nach den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Antragstellers unterscheiden sich die Verhältnisse in Grund- und Hauptschulen in den einzelnen Kreisen schon mit Blick auf die Größe der Schulen und der möglichen Betroffenheit von solchen Lehrerinnen und Lehrern, die ansonsten nicht in die Vertretung der Schulleitung eingebunden sind, erheblich von denen in Schulen, die der unmittelbaren Aufsicht des Beteiligten unterstehen. Damit bleibt aber gerade Bedarf und Raum für eine Prüfung auf der Ebene der jeweiligen Schulämter, ob und in welcher Form diesen Besonderheiten im Rahmen der angewiesenen Umsetzung entsprechender Regelungen Rechnung getragen werden soll. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die von dem Antragsteller angegriffene Verpflichtung, dass die Schulleitung in der ersten und letzten Woche persönlich in der Schule zu erreichen sein muss. Auch zum Bereich der Heranziehung von sog. erfahrenen Lehrerinnen und Lehrern analog § 21 SchVG bleibt Raum für eine entsprechende Überprüfung, ob in Abhängigkeit der besonderen Verhältnisse der betroffenen Schulen weitere flankierende - präzisierende - Regelungen getroffen werden sollen. Dass die Schulämter im Konkreten keine abweichenden Vorgaben für die Vertretungsregelungen an den hier allein interessierenden Grund- und Hauptschulen aufgestellt, sondern die für den unmittelbaren Geschäftsbereich des Beteiligten erlassenen Anweisungen unverändert übernommen haben, ändert daran nichts. Deren Verfügungen verlieren dadurch nicht den Charakter beteiligungsrechtlich eigenständiger Regelungen. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn den entsprechenden Verfügungen der Schulämter keine Regelungswirkung beigemessen werden könnte. Denn eine solche Sachverhaltsgestaltung würde an der ausdrücklichen und in der streitigen Verfügung hinlänglich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Beteiligten nichts ändern, für den Bereich der Grund- und Hauptschulen gerade keine Maßnahme treffen zu wollen, sondern die Entscheidung über die Gestaltung der Ferienvertretung hier den Schulämtern vorzubehalten. Damit entfällt auch jede Anknüpfung für eine Mitbestimmung bzw. Mitwirkung auf dieser Ebene.
56Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
57Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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