Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1830/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Abschiebung der Antragsteller wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 EUR festgesetzt.


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