Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 367/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2004 wird geändert.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsgegner seine Heranziehungsbescheide vom 17. und 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 für die Beitragsjahre 2002 und 2003 aufgehoben und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Insoweit ist der angefochtene Beschluss wirkungslos.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 351/04 VG Düsseldorf gegen den Nacherhebungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 hinsichtlich des Beitragszeitraums 1. März 2001 bis 31. Dezember 2001 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 472,39 EUR festgesetzt.


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