Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3625/03
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger, die von miteinander verheiratet waren, sind die Eltern des am geborenen Kindes N. . Beide Kläger stehen wegen psychischer Erkrankungen seit mehreren Jahren unter Betreuung.
3Am 28. November 2001 beantragte die Mutter der Klägerin, Frau F. -N1. X. , beim Bürgermeister ihres Wohnortes H. die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für ihren Enkel N. . Frau X. , die seit 1994 geschieden ist, bezog seinerzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 232,19 DM sowie einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz von monatlich 236,66 DM. Zur Begründung des Sozialhilfeantrags gab sie an: N's Mutter sei erziehungsunfähig. Das Kind werde daher seit Mai 2000 von ihr betreut. Der Kindesvater befinde sich derzeit in einer Reha-Klinik für psychisch Kranke. Unterhaltszahlungen seien nicht zur erwarten. Sie bitte um Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, bis über ihren beim Jugendamt des Kreises T. gestellten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und wirtschaftliche Jugendhilfe entschieden worden sei.
4Unter dem 29. November 2001 beantragten die Kläger beim Jugendamt des Kreises T. die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Vollzeitpflege bei Frau X. , die zuvor selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2001 teilte Frau X. dem Jugendamt mit, ihre Tochter sei psychisch krank und nicht in der Lage, N. aufzuziehen und zu erziehen. Dieser lebe bereits seit Mai 2000 vollkommen bei ihr, Frau X. . Anderenfalls müsste er in einem Heim untergebracht werden, was sie auf keinen Fall wolle. N. werde von ihr versorgt, aufgezogen und erzogen; es gehe ihm gut.
5Das Jugendamt des Kreises T. leitete den Antrag der Kläger an den Beklagten weiter, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig war. Das Jugendamt des Beklagten verfasste zu dem Antrag einen Bericht, der das Datum vom 7. März 2002 trägt. In ihm heißt es unter anderem: N. lebe seit Mai 2000 bei Frau X. , seiner Großmutter. Schon vorher habe sich Frau X. um die Belange des Kindes gekümmert, wenn die Eltern sich in schwierigen Situationen befunden hätten. N. fühle sich bei der Oma wohl und sei altersentsprechend entwickelt. Beide Elternteile seien psychisch erkrankt, so dass sie die Erziehung N's langfristig nicht sicher stellen könnten. Die Eltern lebten getrennt, die Scheidung sei eingereicht. Ferner enthält der Bericht folgende Einschätzung einer Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes: "Seit der Geburt N's hat Frau X. die Entwicklung N's begleitet, da ihre Tochter als auch der Kindesvater durch die Erkrankung nicht durchgängig dazu in der Lage waren. Die größer werdenden Schwierigkeiten führten schließlich dazu, dass N. im Mai 2000 ganz in den Haushalt des Großmutter zog. Frau X. stellte nun nachträglich den Antrag, als Pflegemutter für N. anerkannt zu werden, was seitens des Pflegekinderdienstes auch überprüft wurde. Diese Anerkennung wird seitens des Pflegekinderdienstes in folgenden Punkten als schwierig angesehen: - Frau X. ist selbst emotional sehr belastet - eine Aufarbeitung der eigenen belasteten Biografie hat bisher nicht stattgefunden - Unklarheit besteht darüber, inwieweit ein Zusammenhang zwischen Herkunftsfamilie und psychischer Erkrankung der Tochter besteht - das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter ist ungeklärt - Frau X. ist alleinerziehend, und damit fehlt der männliche Part - die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht gesichert."
6Nachdem am 7. März 2002 ein Fachgespräch stattgefunden hatte, an dem unter anderem die Kläger, Frau X. und Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten teilnahmen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2002 den Antrag der Kläger auf Hilfe zur Erziehung ab. Zur Begründung führte er aus: Großeltern seien gemäß §§ 1601, 1602 und 1615a BGB ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, dies könne in Form von Erziehung und Betreuung des Enkels geleistet werden. Bezüglich der Anerkennung von N's Großmutter mütterlicherseits (Frau X. ) als geeignete Pflegeperson gemäß § 33 SGB VIII müsse das Jugendamt diverse Kriterien zugrunde legen, die jedoch von ihr nicht erfüllt würden, wie sich aus dem Bericht und dem Protokoll des Fachgesprächs vom 7. März 2002 ergebe. Eine eigenständige Hilfe - außerhalb von Vollzeitpflege - im Rahmen von Beratung und Unterstützung durch fachliche Begleitung vor Ort lehne Frau X. ab.
7Der Bürgermeister der Stadt H. bewilligte dem Sohn der Kläger mit Bescheid vom 21. März 2002 für die Zeit ab dem 28. November 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form von Regelsatzleistungen abzüglich Kindergeld und machte gegenüber dem Beklagten mit Leistungsanzeige vom gleichen Tag einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend.
8Gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2002 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor: Der vom Beklagten angegebene Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen. Keineswegs lebe N. bereits seit Mai 2000 im Haushalt seiner Großmutter. Er habe seit Mai 2000 manchmal wochenweise, manchmal tageweise bei seiner Mutter und bei der Großmutter gelebt. Wenn sich der gesundheitliche Zustand seiner Mutter verschlechtert habe, sei durch deren Betreuerin veranlasst worden, dass die Großmutter wieder nach M. gekommen sei und Tochter und Enkelsohn betreut habe. Dies sei sehr häufig geschehen. Erst im Juli 2001, nachdem auch ärztlicherseits ein Verbleib N's im Haushalt seiner Mutter nicht mehr angeraten gewesen sei, habe sich Frau X. entschlossen, N. zu sich zu nehmen. N's Eltern hätten sich scheiden lassen. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung im Scheidungstermin habe das Gericht entsprechend dem Wunsch der Eheleute aufgenommen, dass N. von der Großmutter erzogen werden solle. Nachdem festgestanden habe, dass N. von der Großmutter erzogen werde, sei erstmalig im Juli 2001 das Kindergeld an diese überwiesen worden. Im November 2001 sei N. in H. gemeldet worden. Die Großmutter, die Arbeitslosenhilfe und Wohngeld beziehe, sei zu Unterhaltsleistungen gegenüber N. nicht verpflichtet. Sie sei nicht bereit und auch nicht dazu in der Lage, den erzieherischen Bedarf des Kindes unentgeltlich zu decken. Der Bericht des Jugendamtes des Beklagten vom 7. März 2002 enthalte böswillige Unterstellungen. Allein die Behauptung, Frau X. sei emotional sehr belastet, könne ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden. Das gleiche gelte für die Behauptung, dass bei Frau X. eine Aufarbeitung der eigenen belasteten Biografie bisher nicht stattgefunden habe. Unklarheiten hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen der Herkunftsfamilie und der Krankheit der Kindesmutter sowie bezüglich eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Mutter und Tochter, wie im Bericht vom 7. März 2002 angesprochen, könnten nicht zu Lasten von Frau X. gehen.
9Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002, zugestellt am 29. Juli 2002, zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Kläger seien durch ihre Erkrankung nicht in der Lage, der Pflege und Erziehung ihres Sohnes persönlich gerecht zu werden. Andererseits bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass N's erzieherischer Bedarf notwendigerweise ohne Hilfe zur Erziehung ungedeckt sei. Denn N. werde spätestens seit Juli 2001 dauernd durch seine Großmutter, Frau X. , versorgt und betreut. Der Anspruch auf öffentliche Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung sei nicht gegeben, da kein Bedarf bestehe. Es sei somit nicht erheblich, ob N. seit Mai 2000 oder seit Juli 2001 vollständig von der Großmutter versorgt und betreut werde, weil in jedem Fall die Eltern einverständlich mit N's Großmutter eine innerfamiliäre Regelung für ihren Sohn geschaffen hätten. Die Aussage, dass Frau X. nicht bereit sei, unentgeltlich für die Versorgung ihres Enkels aufzukommen, decke sich nicht mit den bisher geschaffenen Fakten. Die Eltern und Frau X. hätten vielmehr mehrfach geäußert, dass N. im großmütterlichen Haushalt verbleiben solle. Frau X. habe die Eltern keineswegs vor die Wahl gestellt, N. wieder in den eigenen Haushalt aufzunehmen. N's Verbleib im Haushalt seiner Großmutter und die innerfamiliäre Regelung stünden somit gar nicht ernsthaft zur Debatte, wie das konkludente Verhalten von Frau X. zeige.
10Die Kläger haben am 28. August 2002 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der generelle Hinweis auf eine bestehende Unterhaltspflicht genüge nicht, um die Gewährung von Hilfe zur Erziehung abzulehnen. Frau X. sei mangels Leistungsfähigkeit ihrem Enkel N. zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Erziehung und Betreuung des Kindes. Eine Bereitschaft zur unentgeltlichen Betreuung könne nur erwartet werden, wenn es sich die Großeltern auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse auch leisten könnten, ihr Enkelkind unentgeltlich zu pflegen. Frau X. sei zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels N. nicht bereit und, wie dargetan, wirtschaftlich auch nicht in der Lage.
11Die Kläger haben beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, ihnen Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII in Form der Vollzeitpflege durch Frau F. -N1. X. für ihren Sohn N. einschließlich des notwendigen Lebensunterhalts und der Kosten der Erziehung für den Zeitraum von November 2001 bis Juli 2002 zu gewähren.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen: Nach den Maßstäben, die an Pflegestellen angelegt werden müssten, sei Frau X. nicht geeignet, die Dauerpflege zu leisten. Zwar könne das Pflegeverhältnis auf Grund der nunmehr langjährigen Bindungen des Kindes zu Frau X. zurzeit nicht beendet werden. Wäre das Jugendamt jedoch im Vorfeld beteiligt worden, so wäre das Kind in eine geeignete Pflegestelle gegeben worden.
16Mit Urteil vom 10. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Kläger seien offensichtlich - auch nach Ansicht des Beklagten - in dem hier streitigen Zeitraum von November 2001 bis Juli 2002 nicht in der Lage gewesen, ihren zu Beginn dieses Zeitraums zweijährigen Sohn ordnungsgemäß zu erziehen. Der danach gegebene Bedarf an Hilfe zur Erziehung sei nicht dadurch entfallen, dass das Kind seit November 2001 - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend klargestellt hätten - bei seiner Großmutter, Frau X. , untergebracht gewesen sei. Denn nach den vorgelegten Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei die Großmutter leistungsunfähig gewesen. Die ernsthafte Erklärung der Großmutter, ihr Enkelkind nicht weiter unentgeltlich betreuen zu können, finde in gewisser Weise ihre Bestätigung auch in der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für das Enkelkind im November 2001. Schließlich sei die von den Klägern für die Übernahme der Vollzeitpflege ausgewählte Person, die Großmutter des Kindes und Mutter der Klägerin, zur Erbringung der erforderlichen Leistungen auch geeignet gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Beklagten als zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe weder für den hier streitigen Zeitraum noch für die Zeit danach konkrete Anzeichen vorlägen, die ein Eingreifen des Jugendamtes notwendig gemacht hätten. Hinzu komme, dass der Beklagte im November 2001, als das Kind von seiner Großmutter zur Betreuung aufgenommen worden sei, offensichtlich keine Notwendigkeit dafür gesehen habe, wegen einer vermuteten Ungeeignetheit der Vollzeitpflegestelle Alternativen zu überprüfen und diese gegebenenfalls auch durchzusetzen.
17Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Frau X. habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ernsthaft die Pflege ihres Enkelkindes aufgeben wollen. Dies komme im Schreiben vom 8. Dezember 2001 zum Ausdruck und sei ausdrücklich auch im Fachgespräch vom 7. März 2002 wiederholt worden. Aus den Erklärungen sei zu entnehmen, dass Frau X. zwar den Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen, darüber hinaus jedoch weder die Personensorgeberechtigten noch das Pflegekind ernsthaft vor die Alternative gestellt habe, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsleistungen verzichten zu müssen. Vielmehr spreche das Verhalten von Frau X. dafür, dass sie in jedem Fall dem Wunsch der Kindeseltern, sie solle das Kind erziehen, nachkommen wolle. Dieser Wunsch sei im Scheidungsverfahren protokolliert worden. Ein erzieherischer Bedarf liege damit nicht vor. Darüber hinaus vertrete er, der Beklagte, die Auffassung, dass die Großmutter als Pflegestelle nicht geeignet sei. Insoweit sei auch bei Verwandtenpflegestellen auf den Maßstab für außerfamiliäre Pflegestellen zurückzugreifen.
18Der Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Kläger beantragen,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie tragen im Wesentlichen vor: Aus der Stellung von Anträgen auf Hilfe zur Erziehung und Hilfe zum Lebensunterhalt sei zwingend zu schließen, dass die Großmutter zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit und auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse auch nicht in der Lage sei. Es sei eindeutig klargestellt worden, dass sie nur gegen Entlohnung die Betreuungsleistung erbringen könne. Für die Beurteilung der Großmutter als geeignete Pflegestelle seien keineswegs die Kriterien zu berücksichtigen, die bei außerfamiliären Pflegestellen anzulegen seien. Der Beklagte habe konkret zu prüfen gehabt, ob die Großmutter in der Lage sei, N. zu pflegen und zu erziehen. Diese Prüfung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Er habe aber auch keine Veranlassung gesehen, das Kind N. aus dem Haushalt der Großmutter herauszunehmen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Bürgermeisters der Stadt H. Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufung ist nicht begründet.
26In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist klargestellt worden, dass die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, den Klägern Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes N. in Vollzeitpflege durch Frau X. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 SGB VIII für den Zeitraum vom 29. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 unter Anrechnung der ihrem Sohn für diesen Zeitraum bewilligten Sozialhilfe zu gewähren. Diese Klage ist zulässig und begründet.
27Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu. Die Ablehnung der Hilfegewährung durch den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1), der auch die Kosten der Erziehung umfasst (Satz 2).
29Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich berechtigt, Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes N. und auch Leistungen zu seinem Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht nämlich als Annex-Anspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) zu.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, S. 433 (435), sowie Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, S. 289 (290); Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, S. 251 (252 f.), mit weiteren Nachweisen.
31Die Kläger waren im Streitzeitraum personensorgeberechtigt. Der Umstand, dass sie unter Betreuung gestanden haben (und stehen), beeinträchtigt ihre Stellung als Personensorgeberechtigte nicht. Denn das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - M. hat ihnen weder ganz noch teilweise die Personensorge für N. entzogen (vgl. § 1666 BGB), sondern hat für sie lediglich jeweils für bestimmte Aufgabenkreise, die jedoch nicht die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, gemäß § 1896 BGB eine Betreuerin bestellt. Auch die im März 2002 erfolgte Scheidung ihrer Ehe hat nichts daran geändert, dass ihnen die Personensorge für N. gemeinsam zusteht.
32Dem Anspruch der Kläger aus § 39 SGB VIII kann nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte keine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII geleistet, sondern die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Frau X. durch die angefochtenen Bescheide abgelehnt hat. Zwar setzt § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach seinem Wortlaut voraus, dass Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Dies kann jedoch nicht in den Fällen gelten, in denen der Träger der Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Gewährung erzieherischer Hilfe verneint und mit Rücksicht darauf ein auf die Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen gerichtetes Tätigwerden von vornherein ablehnt. In Fällen dieser Art hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 435 f., m.w.N., und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, a.a.O., S. 291; zur Zulässigkeit der sogenannten Selbstbeschaffung vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, S. 532 (533), sowie OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - , FEVS 55, S. 86, und - 12 A 122/02 -, FEVS 55, S. 16.
34Allein die Tatsache, dass es sich bei der Pflegeperson (Frau X. ) um die Großmutter des Pflegekindes (N. ) handelt, steht Ansprüchen der Kläger aus den §§ 27, 33, 39 SGB VIII ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, beispielsweise von den Großeltern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), betreut wird.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, S. 13 (17), vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 436, sowie vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, a.a.O., S. 290 f..
36Frau X. gehört auch nicht zur Herkunftsfamilie" (§ 33 Satz 1 SGB VIII), aus der das Kind N. ursprünglich herkam. Denn das war die aus ihm und seinen Eltern, den Klägern, bzw. - seit dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung - die nur noch aus ihm und seiner Mutter bestehende Familie. Bei seiner Großmutter lebt N. in einer anderen Familie" im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O., S. 14 f., sowie Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 437.
38Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes N. nach den §§ 27, 33 SGB VIII haben auch insoweit vorgelegen, als eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war. Das ergibt sich aus dem Protokoll des Teamgesprächs im Jugendamt des Beklagten vom 19. Februar 2002, in dem unter anderem festgehalten ist, die Gespräche mit den Kindeseltern hätten ergeben, dass beide aufgrund ihrer (psychischen) Erkrankung auch künftig nicht in der Lage sein würden, sich um die Erziehung ihres Kindes zu kümmern; Hilfe sei für N. daher auf jeden Fall erforderlich. Im Bericht des Jugendamtes vom 7. März 2002 wird - damit übereinstimmend - ausgeführt, dass die Kindeseltern langfristig die Erziehung N's nicht würden sicherstellen können und dieser ein gesichertes Zuhause benötige.
39Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Hilfe zur Erziehung, die die Kläger sich dadurch selbst beschafft haben, dass sie ihren Sohn der Mutter der Klägerin in Vollzeitpflege gegeben haben, sei für dessen Entwicklung nicht geeignet (vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII), da die Mutter der Klägerin nicht den Anforderungen entspreche, die er an eine Pflegeperson stelle. Dieser Einwand ist dem Beklagten schon deshalb versagt, weil er es unterlassen hat, den Klägern eine konkrete Alternative zur Vollzeitpflege bei Frau X. aufzuzeigen. Er hat seinen ablehnenden Bescheid vom 15. März 2002 unter anderem damit begründet, Frau X. erfülle nicht die Kriterien, die das Jugendamt bei der Anerkennung als geeignete Pflegeperson zugrundelege. Da er andererseits Hilfe zur Erziehung dem Grunde nach für erforderlich gehalten hat, hätte er sich nicht mit der Ablehnung der von den Klägern schon begonnenen Maßnahme begnügen dürfen, sondern hätte ihnen eine andere Pflegefamilie oder gegebenenfalls auch ein Heim (§ 34 SGB VIII) benennen müssen, in der bzw. in dem N. hätte untergebracht werden können. Das ist jedoch nicht geschehen.
40In Anbetracht dessen ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die eigene Kompetenz für die Entscheidung über die im Fall der Kläger angezeigte Hilfeart bzw. die für ihren Sohn geeignete Pflegeperson zu berufen. Überlässt der Träger der Jugendhilfe es dem Hilfesuchenden, sich die seinen unaufschiebbaren Bedarf deckende Leistung selbst zu beschaffen, kann er der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung später nicht entgegenhalten, er hätte eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtet.
41Vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, a.a.O., S. 21.
42Davon abgesehen legt der Beklagte einen unzutreffenden Maßstab zugrunde, wenn er verlangt, Frau X. müsse den Anforderungen entsprechen, die an vom Jugendamt vermittelte Pflegepersonen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) gestellt würden. Vielmehr können für Verwandte, die nach Satz 2 Nr. 3 des § 44 Abs. 1 SGB VIII keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, keine strengeren Kriterien gelten als für Pflegepersonen, die nach Satz 1 der Erlaubnispflicht unterliegen und denen nur dann die Eignung zur Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen fehlt, wenn dessen Wohl bei ihnen nicht gewährleistet ist (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VIII). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Wohl eines Kindes in einer bestimmten Pflegestelle nicht gewährleistet ist, liegt beim Jugendamt; dieses muss nachvollziehbare Gründe für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darlegen.
43Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII / KJHG, 2. Aufl. 2000, § 44 Rn. 13; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, § 44 Rn. 34 f.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht (Stand: August 2003), KJHG § 44 Rn. 8, 50.
44Diesen Anforderungen dürfte die Einschätzung der Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Bericht vom 7. März 2002 nicht genügen, zumal darin auch ausgeführt wird, N. fühle sich bei seiner Großmutter wohl und sei altersentsprechend entwickelt.
45Die Notwendigkeit der streitigen Hilfe ist nicht dadurch entfallen, dass N. im streitbefangenen Zeitraum von seiner Großmutter tatsächlich gepflegt und betreut worden ist. Zwar kann die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder auch ohne öffentliche Jugendhilfe, z.B. durch einen Vormund oder einen Verwandten, geleistet werden. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht notwendig" im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O., S. 16, sowie Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 437.
47Eine derartige unentgeltliche Bedarfsdeckung durch Verwandte, insbesondere Großeltern, kann aber nur dann angenommen werden, wenn diese entweder die Betreuung ihres Enkelkindes in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten oder wenn sie zur unentgeltlichen Pflege bereit sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, jeweils a.a.O..
49Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Weder hat Frau X. ihren Enkel in Erfüllung einer Unterhaltspflicht betreut noch war sie zur unentgeltlichen Pflege bereit.
50Frau X. hat durch die Pflege und Betreuung ihres Enkels N. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Unterhaltspflicht erfüllt, weil sie diesem gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet war. Ihre grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Enkel ergibt sich aus § 1601 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist jedoch nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das traf auf Frau X. jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum zu. Ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verfügte sie im Zeitraum von November 2001 bis Juli 2002 über folgende Einkünfte: Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1.008,92 DM bzw. 515,85 EUR und Wohngeld (Mietzuschuss) von monatlich 236,66 DM (November und Dezember 2001) bzw. 121 EUR (Januar und Februar 2002) bzw. 117 EUR (ab März 2002). Nach Abzug der Mietaufwendungen einschließlich Heizkosten von monatlich 705,60 DM bzw. 360,77 EUR verblieb Frau X. für ihren Lebensunterhalt ein Betrag von etwa 540 DM bzw. 276/272 EUR, der noch unterhalb des sozialhilferechtlichen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand liegt. Das Kindergeld von 270 DM (November und Dezember 2001) bzw. 154 EUR (ab Januar 2002), das Frau X. für N. erhalten hat, musste sie ohnehin jedenfalls teilweise für dessen Lebensunterhalt einsetzen, weil es vom Bürgermeister der Stadt H. auf dessen Sozialhilfeanspruch angerechnet worden ist. Angesichts dieser wirtschaftlichen Situation der Frau X. bestand eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Enkel offensichtlich nicht.
51Wegen der vor allem durch diese wirtschaftlichen Verhältnisse geprägten besonderen Umstände des vorliegenden Falles lässt sich auch nicht feststellen, dass Frau X. zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels bereit war.
52Die Prüfung, ob eine Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege eines Enkelkindes vorhanden ist, erscheint insbesondere in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Unterhaltspflicht der betreuenden Großeltern insoweit nicht eintritt, als die Eltern (ganz oder teilweise) leistungsfähig oder neben den betreuenden Großeltern weitere Großeltern anteilig unterhaltspflichtig sind (vgl. § 1606 Abs. 2 und 3 BGB). Denn in solchen Fällen, in denen die Großeltern, bei denen das Enkelkind lebt, nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen möglicherweise Unterhaltsleistungen erbringen könnten, drängt sich in der Tat die Frage auf, ob in einem Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht lediglich der Wille zum Ausdruck gelangt, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen.
53Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltspflicht der betreuenden Großmutter (bzw. Großeltern) mangels Leistungsfähigkeit nicht besteht und sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage ist (bzw. sind), für die Erziehung des Enkels Beträge zur Verfügung zu stellen, die nach § 39 Abs. 1 SGB VIII erforderlich sind, um den notwendigen Unterhalt eines Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der insoweit auf der Grundlage des § 39 Abs. 5 SGB VIII festgesetzte Pauschalbetrag (materielle Aufwendungen und Kosten der Erziehung) hat für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr im Jahr 2001 monatlich 1.133 DM und im Jahr 2002 monatlich 590 EUR betragen.
54Vgl. Runderlasse des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2000 und vom 22. August 2001 - IV B 2 - 6122.1, MBl. NRW 2000, S. 1412, und MBl. NRW 2001, S. 1075.
55Bei Großeltern, die - wie hier Frau X. - nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ihres Enkelkindes außerstande sind, ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind.
56Vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 -, Juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 9 S 1951/02 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. Juli 2003 - 9 K 861/02 -, Juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 2 L 2405/03 -, Juris.
57Diese Vermutung kann durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Solche Umstände sind hier weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann ein derartiger Umstand nicht durch die Frage ermittelt werden, ob die Großeltern ernsthaft erwägen, das Kind seinem Schicksal zu überlassen bzw. der Obhut des Jugendamtes zu übergeben, falls ihnen keine wirtschaftliche Jugendhilfe gewährt wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es deshalb unerheblich, dass Frau X. die Erziehung N's in einer anderen Pflegefamilie oder in einem Heim ausdrücklich oder zumindest konkludent abgelehnt und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie N. auf jeden Fall weiter in ihrem Haushalt betreuen will. Das Verantwortungsgefühl und die innere Bindung zwischen Großmutter und Enkel, die aus solchen Äußerungen sprechen, sind Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl dienende Erziehung und schließen die Gewährung von Hilfe zu einer solchen Erziehung nicht aus. Denn anderenfalls könnten nur solche Großeltern Hilfe zur Erziehung erhalten, denen es in erster Linie darum geht, finanzielle Leistungen zu erlangen.
58Auch im Übrigen liegen hier keine Umstände vor, die die durch die wirtschaftliche Situation der Frau X. begründete Vermutung, dass sie zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels nicht bereit ist, widerlegen könnten. Vielmehr wird diese Vermutung durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme N's in den Haushalt seiner Großmutter und der Beantragung von Leistungen nach § 39 SGB VIII sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bestätigt. Auf Grund der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass Frau X. ihren Enkel etwa im Mai oder Juni 2001 in ihren Haushalt aufgenommen hat. Das ergibt sich aus der widerspruchsfreien und anschaulichen Schilderung der Betreuerin der Klägerin, dass N. zu der Zeit, als sie die Betreuung übernommen hat (Dezember 2000), noch im Haushalt seiner Mutter gewohnt hat und erst einige Monate später endgültig bei seiner Großmutter eingezogen ist. Diese Erklärung hält der Senat für glaubhaft. Dass es vorher eine Übergangszeit gegeben hat, in der Frau X. ihren Enkel teilweise im Haushalt seiner Mutter betreut und teilweise - für mehrere Tage - mit nach H. genommen hat, wird auch durch die Erklärung der Frau T1. -Q. vom Jugendamt des Beklagten bestätigt, sie habe eine entsprechende Information von einer Kollegin vom Kreisjugendamt T. erhalten. Danach entsprechen die Angabe der Frau X. in ihrem Schreiben an das Jugendamt des Kreises T. vom 8. Dezember 2001, N. lebe bereits seit Mai 2000 vollkommen bei ihr, und die darauf beruhende gleichlautende Angabe im Bericht vom 7. März 2002 nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf. Sind die Anträge auf Hilfe zur Erziehung und Sozialhilfe aber bereits wenige Monate nach Aufnahme N's in den Haushalt seiner Großmutter gestellt worden, so hat diese damit zeitnah deutlich gemacht, dass sie finanzielle Unterstützung durch einen Sozialleistungsträger benötigte, weil sie den Unterhalt N's nicht, auch nicht vorübergehend, aus eigenen Mitteln sicherstellen konnte.
59Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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