Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2671/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung des Beigeladenen zu 2. wird zurückgewiesen.

Von den bis zum 30. Juli 2004 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 2. je die Hälfte; die danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene zu 2.. Die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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