Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 772/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1996 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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