Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 785/04
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
3Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr an das Abschleppunternehmen gezahlten Betrages. Die Kostenbelastung der Klägerin ist rechtmäßig. Insbesondere ist sie nicht unverhältnismäßig, weil der Zeitraum zwischen dem Aufstellen der mobilen Haltverbotsschilder und dem Abschleppvorgang zu kurz bemessen gewesen wäre. Der beschließende Senat hat in Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung des OVG Hamburg,
4vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 1994 Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783, 784,
5einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden grundsätzlich als ausreichend erachtet, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren. Eine derartige Vorlaufzeit deckt typische kürzere Abwesenheiten – wie etwa an Wochenenden – ab. Würde hiervon abweichend grundsätzlich eine längere Vorlaufzeit gefordert, wäre angesichts der vielfältigen Anforderungen, die unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten.
6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, 475, 476; siehe auch Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 400/94 -.
7Neue Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung nahe legten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein rechtmäßiges Haltverbot jedenfalls am vierten Tag nach seiner Bekanntgabe durchgesetzt werden. Zu weiteren Ausführungen hinsichtlich der einzuhaltenden Vorlaufzeit gab der vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidende Rechtsstreit keine Veranlassung. Damit hat es nicht ausgeschlossen, dass – wie der beschließende Senat in der Vorinstanz vertreten hatte - eine auf 48 Stunden bemessene Vorlaufzeit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Genüge tut.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316, 320.
9Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält zwar eine Vorlauffrist von drei Tagen für erforderlich, beruft sich insoweit aber allein auf das oben angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, ohne weitere Gesichtspunkte anzuführen, die diese Grenzziehung tragen.
10Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 11 UE 2403/96 -; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 9 A 467.98 -.
11Auch die Klägerin benennt keine neuen, durchgreifenden Aspekte, die Veranlassung zur Änderung der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geben könnten. Es erscheint daher nicht unverhältnismäßig, der Klägerin die Kostenlast für das Abschleppen ihres Autos zu belassen, da der Zeitraum zwischen dem Aufstellen der mobilen Haltverbotsschilder am frühen Nachmittag (14.30 Uhr – 15.15 Uhr) des 3. Mai 2002 und dem Abschleppvorgang am 6. Mai 2002 nach 10.30 Uhr weit mehr als 48 Stunden maß. Besondere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine längere Vorlaufzeit gefordert hätten, sind nicht dargetan. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit dem Argument durchdringen, niemand müsse damit rechnen, dass freitags noch nach 13.00 Uhr mobile Haltverbotsschilder aufgestellt werden. Der Freitag ist ein regulärer Werktag, an dessen (frühen) Nachmittag gemeinhin noch gearbeitet wird. Dies gilt zumindest für Mitarbeiter von Baufirmen, die häufig – wie hier - mit der Aufstellung der mobilen Haltverbotsschilder betraut sind. Im Übrigen hat der Senat in seiner oben wiedergegebenen Entscheidung vom 23. Mai 1995 gerade die Situation am Wochenende im Blick gehabt. Wesentliche tatsächliche Änderungen haben sich seitdem auch insoweit nicht ergeben.
12Unerheblich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung der Klägerin ist, dass der Beklagte laut Vermerk zunächst selbst davon ausging, die Schilder seien bereits am 2. Mai 2002 aufgestellt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Vordruck des Verkehrszeichenplans enthaltenen, an die ausführenden Unternehmen gerichteten Aufforderung, die Schilder vier Tage vor Beginn der Bauarbeiten aufzustellen. Schließlich tritt der Beklagte dem Einwand der Klägerin, das Haltverbot sei am 6. Mai 2002 (noch) nicht erforderlich gewesen, weil der Kran für die beabsichtigte Baumaßnahme erst am 10. Mai 2002 aufgestellt worden sei, unter Hinweis auf ein in den Verwaltungsvorgängen befindliches Foto, das einen Baukran am 6. Mai 2002 im Baustellenbereich zeigt, entgegen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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