Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 3165/02
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die klagende Gemeinde ist Mitglied des 1972 gegründeten und 1977 umgestalteten beklagten Wasserverbandes, dessen Mitglieder die Gemeinden im Verbandsgebiet sind. Der Beklagte hat die Aufgabe, die Gewässer zweiter Ordnung sowie die verbandseigenen Stauanlagen (Kulturstaue) zu unterhalten, letztere zu bedienen und die Stauhaltung zu regeln, erforderliche Ausbaumaßnahmen an den Gewässern vorzunehmen sowie Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung durchzuführen. Bei der Verbandsgründung wurden ca. 80 % der Flächen im Verbandsgebiet landwirtschaftlich genutzt, derzeit sind es noch ca. 69 %.
3Die Verbandsversammlung des Beklagten, zu der seine Mitglieder satzungsgemäß eine bestimmte Anzahl hauptberuflicher Landwirte als Vertreter entsenden müssen, beschloss am 11. Mai 1994 eine Neufassung der Satzung nebst dazugehörender Anlage 1 (nachfolgend Satzung 1995). Nach deren Genehmigung durch den Oberkreisdirektor des Kreises N. -M. wurde sie mit der Anlage 1 im Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis N. -M. bekannt gemacht. Nach § 31 der Satzung 1995 verteilen sich die Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung u.a. auf die Flächen und Einwohner im Verbandsgebiet. Die nähere Konkretisierung des Beitragsverhältnisses erfolgt in der Anlage 1. Danach wird der Aufwand zu 75 % nach Beitragsflächen und zu 25 % nach Einwohnern im Verbandsgebiet verteilt. Bei den Beitragsflächen werden unbefestigte Flächen, Forstflächen in der Ebene und in der Hanglage sowie befestigte Flächen unterschiedlich gewichtet, letztere mit dem Faktor 2,0.
4Mit Veranlagungsbescheid vom 6. Januar 1995 setzte der Beklagte auf der Grundlage der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Satzung 1995 u.a. den Beitrag für die Gewässerunterhaltung für die Klägerin auf 315.828,00 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 zurück.
5Am 11. Januar 1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die für die Beitragserhebung maßgebliche Satzung 1995 sei unwirksam; eine Vielzahl wesentlicher Bestimmungen sei rechtswidrig. Insbesondere habe die Verbandsversammlung aufgrund einer gesetzeswidrigen Zusammensetzung mit hauptberuflichen Landwirten keine wirksame Satzung beschließen können. Die vorgeschriebene Besetzung des Vorstandes u.a. mit hauptberuflichen Landwirten, § 15 der Satzung 1995, sei unzulässig. Der Beitragsmaßstab verstoße mit der Kombination von Flächen- und Einwohneranteilen gegen § 30 Abs. 1 WVG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie - die Klägerin - habe sich bereits gegen vergleichbare Regelungen der Vorgängersatzung gewandt.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 6. Januar 1995 über den Beitrag zum Wasserband H. 1995 und seinen Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1995 aufzuheben, soweit Beiträge für die Gewässerunterhaltung festgesetzt worden sind.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden berufen und ergänzend ausgeführt, dass die zwingende Beteiligung von hauptberuflichen Landwirten in der Verbandsversammlung und der Beitragsmaßstab rechtmäßig seien. Der Beklagte habe auch einen Einwohneranteil berücksichtigen dürfen; entsprechend § 92 LWG seien befestigte Flächen bei der Aufwandsverteilung höher zu bewerten als die übrigen Flächen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Flächenversiegelung und der Bevölkerung eines Raumes.
11Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Bescheide im Umfang der Anfechtung mit der Begründung aufgehoben, der Veranlagung liege kein wirksamer Beitragsmaßstab zugrunde.
12Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt vor: Der Beitragsmaßstab sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ihm, dem Beklagten, stehe bei der Maßstabsbildung ein weiter Ermessensspielraum zu. Der kombinierte Flächen- und Einwohnermaßstab sei nicht willkürlich und werde den Vorteilen gerecht, die die Mitglieder aus der Verbandstätigkeit zögen. Der Flächenmaßstab sei allgemein anerkannt; die Bewertung der befestigten Flächen mit dem Faktor 2 sei historisch bedingt und liege an der unteren Schwelle des Zulässigen. Der Einwohneranteil sei schon früher herangezogen worden. Der einbezogene Einwohneranteil von nunmehr 25 % stelle einen Kompromiss dar und berücksichtige den eingetretenen Einwohnerzuwachs. Aus dem Vorteilsbegriff könne nicht abgeleitet werden, dass neben dem Faktor "befestigte Fläche" der Faktor "Einwohner" nicht zusätzlich einbezogen werden könne. Aus der Verbandstätigkeit erwüchsen bei einer baulichen Nutzung der Flächen die größten Vorteile.
13Der Beklagte beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die vorgeschriebene Entsendung von hauptberuflichen Landwirten in die Verbandsversammlung sei mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar und verstoße gegen die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Personal- und Organisationshoheit der Gemeinden. Die Regelung widerspreche auch § 113 Abs. 1 und 2 GO n.F. bzw. § 55 Abs. 2 und 3 GO a.F. Der Faktor 2,0 für die befestigten Flächen beruhe auf keiner Ermittlung des mit der Versiegelung für den Verband verbundenen Mehraufwandes der Gewässerunterhaltung. Er sei deshalb willkürlich festgesetzt worden. Der Einwohneranteil sei bereits für sich, jedenfalls aber in Kombination mit dem Flächenmaßstab nicht vorteilsgerecht und im übrigen mit 25 % zu hoch. Ersterem fehle der Bezug zu dem für die Bemessung des Vorteils maßgeblichen Wasserabfluss. Durch die Kombination von Einwohnern und Flächen werde ein- und derselbe Gesichtspunkt doppelt berücksichtigt. Letztendlich führe die Kombination dazu, dass im Verbandsgebiet abhängig von der gemeindlichen Bevölkerungsstruktur die befestigten Flächen unterschiedlich hoch veranlagt würden. So schwanke der Belastungsfaktor für die befestigten Flächen im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder zwischen 2,85 und 6,94. Diese ungleiche Belastung überschreite das satzungsrechtliche Ermessen des Beklagten, weil eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung fehle. Ferner sei der Beitragsmaßstab nicht in der Satzung selbst geregelt, sondern lediglich in der Anlage 1 zur Satzung aufgeschlüsselt worden; er könne zudem vom Vorstand des Beklagten geändert werden. Die zu verteilenden Kosten seien schließlich nicht hinreichend nachgewiesen worden; eine Beitragskalkulation habe der Beklagte nicht vorgenommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Berufung hat Erfolg.
21Die Klage ist unbegründet, weil die Festsetzung des Verbandsbeitrages für die Gewässerunterhaltung in Nummer 2 des Veranlagungsbescheides vom 6. Januar 1995 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); insbesondere ist der Beitragsmaßstab wirksam und sind die zu verteilenden Kosten hinreichend nachgewiesen.
22Nummer 2 des angefochtenen Veranlagungsbescheides hat in § 30 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und 2 der Satzung 1995 eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach haben die Mitglieder dem Beklagten die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind; die Beiträge verteilen sich für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen auf die Flächen und Einwohner im Verbandsgebiet nach Maßgabe der Anlage 1 zur Satzung 1995.
23Es bestehen keine formellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorgenannten Regelungen; insbesondere sind sie nicht deshalb unwirksam, weil die Satzung von der Verbandsversammlung beschlossen worden ist, der nach § 9 Abs. 4 der vorausgehenden Satzung des Beklagten vom 10. Dezember 1980 (nachfolgend: Satzung 1980) von den Mitgliedern als Vertreter zu bestellende hauptberufliche Landwirte in bestimmter Zahl angehören mussten.
24Die Verbandsversammlung war gemäß § 12 Buchstabe e) der Satzung 1980 für den Beschluss über die Änderung der Satzung zuständig. Nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 79 WVG wird - bei "Altverbänden" insofern abweichend vom bisherigen Recht - die Satzung von der Verbandsversammlung beschlossen. Der Beklagte ist ein "Altverband" im Sinne der §§ 79 Abs. 1, 82 WVG. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG war er daher gehalten, seine Satzung und innere Organisation in dem dort geregelten Umfang an die neuen Vorschriften anzupassen. Das Verfahren zur Satzungsanpassung bestimmt sich nach dem Wasserverbandsgesetz, § 78 Abs. 2 WVG. Danach werden lediglich Satzungsänderungen, die bei Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes (bereits) anhängig sind, nach dem bisher geltenden Recht fortgeführt.
25Die Einwände der Klägerin gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Verbandsversammlung greifen nicht durch. § 9 Abs. 4 der Satzung 1980 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verpflichtung zu einer Vertretung durch hauptberufliche Landwirte wurde von den Rechtsgedanken der jedenfalls analog anwendbaren §§ 54 und 55 WVVO getragen. Nach § 62 Abs. 1 WVVO hat die Verbandsversammlung die Aufgabe des Ausschusses, wenn der Wasser- und Bodenverband - wie hier - keinen Ausschuss hat. Das rechtfertigt es, die Regelungen über die Zusammensetzung und Bildung des Ausschusses jedenfalls analog auf die Verbandsversammlung anzuwenden. Dem folgend hat der Beklagte seine Verbandsversammlung entsprechend den Regeln über den Ausschuss ausgestaltet. Die §§ 9 und 10 der Satzung 1980 greifen regelnd die den Ausschuss betreffenden Vorschriften der Ersten Wasserverbandsverordnung auf. § 9 der Satzung 1980 enthält detaillierte Vorschriften über die Anzahl, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und die Stellvertretung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WVVO) der von den Mitgliedern in das Verbandsorgan zu entsendenden Vertreter. Nach § 58 Abs. 1 WVVO legt der Vorsteher des Verbandes das Wahlergebnis für den Ausschuss mit allen Schriftstücken des Verfahrens der Aussichtsbehörde vor; hierauf zielt der Regelungsgehalt des § 10 der Satzung 1980 ab. Ausgehend hiervon ist § 9 Abs. 4 der Satzung 1980 an § 55 WVVO zu messen. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 kann die Wählbarkeit auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Die Vorschrift definiert den Personenkreis der wählbaren Ausschussmitglieder selbst nicht näher; sie überlässt die Bestimmung der passiv Wahlberechtigten vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Mit der Pflicht zur Bestellung hauptberuflicher Landwirte in der satzungsmäßigen Anzahl hat der Satzungsgeber diesen Spielraum nicht überschritten. Bei der Ermessensausübung hat er sich einerseits an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Interesse der Allgemeinheit und seiner Mitglieder (vgl. § 4 Abs. 1 WVVO) und andererseits an der Funktion des Verbandsausschusses zu orientieren, eine repräsentative Vertretung aller Mitglieder zu schaffen, die ihnen eine angemessene Teilhabe an der verbandlichen Willensbildung ermöglicht.
26Vgl. Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandsordnung, § 55 Rdnr. 3, 7 - 9.
27Diese Grenzen sind beachtet worden. Der Personenkreis der (hauptberuflichen) Landwirte hat ein gesteigertes Interesse an der Aufgabenerfüllung des beklagten Verbandes und kann zur effektiven Aufgabenerfüllung beitragen. Der Beklagte nimmt schwerpunktmäßig Aufgaben der Gewässerunterhaltung nach § 28 WHG iVm § 90 LWG wahr (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) Satzung 1980, bzw. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) Satzung 1995); daneben unterhält und bedient er die verbandseigenen Stauanlagen (Kulturstaue) und regelt die Stauhaltung (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) Satzung 1980 bzw. § 3 Abs. 1 Buchstabe b) Satzung 1995). Hinsichtlich der Auswirkungen von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen und der Regelung der Stauhaltung auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen verfügen (hauptberufliche) Landwirte im Verbandsgebiet über besondere örtliche Kenntnisse, die sich der Beklagte im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung nutzbar machen kann. Darüber hinaus werden die (hauptberuflichen) Landwirte durch die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben in ihren Interessen besonders betroffen; die Stauhaltung und der Wasserabfluss haben direkten Einfluss auf die Qualität der zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Böden und der zu erzielenden Ernteerträge. Die Mitwirkung dieses Personenkreises kann deshalb zur Einbringung ihrer spezifischen Interessen unter Wahrung der Gesamtverantwortung der gemeindlichen Mitglieder für die Aufgabenerfüllung als zweckmäßig erachtet werden. Das Verbandsgebiet ist ferner überwiegend landwirtschaftlich strukturiert; bei der Verbandsgründung wurden rund 80 % der Flächen im Verbandsgebiet landwirtschaftlich genutzt, derzeit sind es noch 69 %. Vor diesem Hintergrund ist die den (hauptberuflichen) Landwirten vorbehaltene Anzahl von 51,9 % der Sitze nicht sachungemessen. Die klägerische Befürchtung, dass die hauptberuflichen Landwirte die Mitglieder majorisieren könnten, teilt der Senat nicht. Diese werden zum einen von den Mitgliedern selbst ausgewählt. Als von den Mitgliedern bestellte Vertreter sind sie zum anderen deren Weisungsrecht unterworfen (§ 55 Abs. 2 Satz 2 GO a.F.); denn die Erste Wasserverbandsverordnung und die Satzung 1980 enthalten keine das Weisungsrecht ausschließende Regelungen. Mit dem Wahlrecht und dem bestehenden Weisungsrecht ist es der Klägerin möglich, ihre Interessen im Rahmen der gemeindlichen Willensbildung hinreichend einzubringen.
28Die Pflicht zur Bestellung hauptberuflicher Landwirte verstößt nicht gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG).
29Vgl. zu den Anforderungen an die demokratische Legitimation von Wasserverbänden: BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59 = NVwZ 2003, 974.
30Dem Erfordernis lückenloser demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten ist mit der Wahl durch die Mitglieder des Beklagten hinreichend Rechnung getragen worden.
31Die Regelung war mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG), insbesondere der sich hieraus ergebenden Organisations- und Personalhoheit der Gemeinden, gleichfalls vereinbar. Die gemeindlichen Mitglieder haben sich in einen Wasser- und Bodenverband eingeordnet. Dieser ist - ebenso wie die Gemeinden - eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 WVVO) mit dem Recht der Selbstverwaltung, insbesondere der Befugnis, die Verbandsstruktur im Rahmen des ihm durch die Erste Wasserverbandsverordnung eröffneten Gestaltungsspielraums selbst näher festzulegen. Mit der Eingliederung in den Wasser- und Bodenverband haben sich die gemeindlichen Mitglieder diesen Organisationsregelungen unterworfen. Aus dem gleichen Grund ist eine Verletzung von § 55 Abs. 2 und 3 GO a.F. (jetzt § 113 Abs. 1 und 2 GO n.F.) nicht gegeben; vielmehr bestimmt § 55 Abs. 2 Satz 4 GO a.F. ausdrücklich, dass die (gemeinderechtlichen) Vertretungsvorschriften nur gelten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
32Der Beitragsmaßstab in § 31 Abs. 1 und 2 der Satzung 1995 ist (auch) materiell rechtmäßig.
33Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass die Beitragsanteile in der Anlage 1 zur Satzung 1995 konkretisiert werden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1995). Die Verbandsversammlung hat zusammen mit der Satzung 1995 auch deren Anlage 1 beschlossen, sodass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, in welchem Umfang die Verbandsversammlung eines Wasser- und Bodenverbandes die Beitragsverteilung selbst regeln muss.
34Vgl. hierzu Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnrn. 244 - 245.
35Dass nach §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 18 Satz 2 Buchstabe a) der Satzung 1995 der Vorstand diese Anteilsberechnung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und (neu) festzusetzen hat, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzung 1995 und ihrer Anlage 1; eine Neufestsetzung der Beitragsanteile durch den Vorstand - ihre Unzulässigkeit unterstellt - könnte allenfalls zu deren Unwirksamkeit führen und ist vorliegend im übrigen für das Beitragsjahr 1995 ohne Belang.
36Das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis (Art. 20 Abs. 3 GG) steht der Konkretisierung des Beitragsverhältnisses in der Anlage 1 ebenfalls nicht entgegen. Ihm ist ohne weiteres genügt, weil die Anlage 1 - was die Klägerin mit Blick auf die Regelungsbefugnis des Vorstandes bezüglich der Neufestsetzung anzweifelt - ein integraler Bestandteil der Satzung 1995 ist. Über die Anlage 1 hat die Verbandsversammlung zusammen mit der Satzung 1995 beschlossen. Die Anlage 1 wird als Anlage zur Satzung 1995 bezeichnet. Die Satzung 1995 wurde zusammen mit der Anlage 1 im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Sichtweise wird durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung 1995 bestätigt. Darin ist die Anlage 1 als Satzungsänderung von der Verbandsversammlung beschlossen worden und nach Genehmigung durch den Oberkreisdirektor des Kreises N. -M. (§ 58 Abs. 2 Satz 1 WVG) im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Bedenken der Klägerin greifen nicht durch. Ob § 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 1995 den Vorstand zur Änderung der Anlage 1 berechtigen will, mag dahinstehen. Die sich aus einer derartigen Vorgehensweise ergebenden rechtlichen Bedenken haben allenfalls Folgen für eine auf diese Weise vorgenommene Änderung der Anlage 1. Im übrigen wäre selbst bei einer anderen Betrachtungsweise ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis zu verneinen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG muss die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes lediglich die Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten; eine detaillierte Verteilungsregelung in der Satzung selbst wird nicht gefordert. Damit greift die Vorschrift die bereits zur Ersten Wasserverbandsverordnung allgemein vertretene Auffassung auf, dass es bei der Veranlagung der Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes nicht erforderlich ist, dass die Beiträge bereits auf Grund des Gesetzes und der Satzung bestimmbar und berechenbar sind; es genügt, dass in der Satzung die grundsätzliche Bestimmung getroffen wird, nach welchen Prinzipien die Kostenaufteilung vorzunehmen ist, und deren Konkretisierung weiteren Entscheidungen der Verbandsorgane vorbehalten bleibt.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - IV C 222.65 -, BVerwGE 25, 151 (160), OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 1973 - XI B 535/72 -, OVGE 29, 76 (82) und Rapsch, a.a.O., Rdnr. 248 und 249.
38Diesen Anforderungen wird die Satzung 1995 jedenfalls gerecht. Mit den in § 31 Abs. 1 der Satzung 1995 aufgestellten Verteilungsregeln nach Flächen und Einwohnern sind die Prinzipien für die Beitragsbemessung angesprochen worden, die anschließend in der Anlage 1 - Anteilsverhältnis und Gewichtung der Flächen - konkretisiert werden.
39Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, das Beitragsverhältnis nach Flächen und Einwohnern nach Maßgabe der Anlage 1 der Satzung 1995 zu ermitteln. Die Verteilung des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung beurteilt sich allein nach wasserverbandsbeitragsrechtlichen Grundsätzen; mit diesen ist die Verteilungsregelung vereinbar.
40Nach § 92 Abs. 2 LWG haben die Wasserverbände ein Wahlrecht hinsichtlich der Abwälzung ihres aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwandes. Sie können ihn - nach Abzug der auf die Erschwerer entfallenden Aufwandanteile - entweder auf die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsanteile umlegen (wasserrechtliches System) oder statt dessen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften erheben (verbandsrechtliches System). Der Beklagte hat von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund geht die Annahme der Klägerin fehl, dass aufgrund der in § 92 Abs. 2 Satz 1 LWG für das wasserrechtliche Umlagesystem zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung - Umlage im Verhältnis der Gebietsanteile - die Berücksichtigung eines Einwohneranteils als Verteilungskriterium von vornherein auch für das verbandsrechtliche System nicht in Betracht kommt. Das verbandsrechtliche Erhebungssystem des § 92 Abs. 2 Satz 3 LWG wird durch das wasserrechtliche Umlagesystem nicht vorgeformt. Nach der vorgenannten Vorschrift bleibt vielmehr für die Wasser- und Bodenverbände die Befugnis unberührt, statt der wasserrechtlichen Umlage Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Mit der Formulierung in Satz 3 "nach den dafür geltenden Vorschriften" verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er für das verbandsrechtliche Erhebungssystem keine Vorgaben macht; andernfalls wäre die vorbehaltlose Verweisung auf die wasserverbandsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt.
41Die Verteilungsregelung - Kombination eines differenzierten Flächenanteils mit einem Einwohneranteil - ist mit § 30 WVG vereinbar, der den zulässigen und einzuhaltenden Rahmen der Maßstabsbildung vorgibt. Nach § 30 Abs. 1 WVG ist die Beitragslast in erster Linie nach dem Verhältnis der Vorteile der Mitglieder und der im Hinblick auf die Mitglieder aufgewandten Kosten des Verbandes aufzuteilen; hierfür reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. § 30 Abs. 2 Alternative 2 WVG gestattet zudem, einen von Abs. 1 abweichenden Beitragsmaßstab festzulegen. Die vorgenannten Vorschriften eröffnen damit dem Beklagten einen weiten Bewertungsspielraum, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende Beitragsmaßstab willkürlich und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend ist.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4601/01 - und Rapsch, Die Beitragsmaßstäbe des Wasserverbandsrechts in der Rechtsprechung, ZfW 1988, 321 (324).
43Insbesondere ist es nicht geboten, den Beitrag an den Kosten auszurichten, die speziell bezogen auf das jeweilige Mitglied anfallen; dementsprechend muss auch Gewichtungsfaktoren kein mathematisch messbarer Kostenunterschied zugrunde liegen.
44Gemessen hieran stößt der Beitragsmaßstab vorliegend nicht auf rechtliche Bedenken. Er lässt sich auf sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen.
45Dies gilt zunächst für den - von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - differenzierten Flächenanteil. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass die Gewässerunterhaltung in erster Linie der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss (Vorflut) dient, § 28 Abs. 1 WHG iVm § 90 LWG. Die hierauf bezogene Unterhaltungslast und damit auch die die Beitragslast bestimmenden Maßnahmen ergeben sich in ihrer Erforderlichkeit und in ihrem Umfang, abgesehen von dem Zustand der Gewässer, aus dem Maß des ihnen nach den gegebenen Bodenverhältnissen zufließenden Oberflächen- und Grundwassers. Der Umfang des Wasserabflusses bestimmt sich vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992, 7 B 149.91, ZfW 1993, 88 und Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 (215) sowie OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341 (344).
47Die Differenzierung nach der Art der Flächen mit unterschiedlichen Wertigkeitsfaktoren, insbesondere des Faktors 2 für die befestigten Flächen, hält sich ebenfalls im Rahmen des dem Beklagten eröffneten Bewertungsspielraums. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wasserabfluss von diesem Kriterium (mit)beeinflusst werden kann und es sich deshalb auf die entstehenden Kosten der Gewässerunterhaltung auswirken kann.
48Vgl. Begründung zu § 92 Abs. 1 Satz 6 LT-Drucks. 11/8440, S. 232 f.
49Der Einwohneranteil greift einen weiteren Aspekt auf, den Vorteil, den die Mitglieder aus der Verbandstätigkeit ziehen können, sachgerecht zu erfassen. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass Siedlungsgebiete mit Blick auf die Vorteilhaftigkeit der Verbandstätigkeit mit außerhalb gelegenen - auch befestigten - Flächen nicht vergleichbar sind. In den geschlossenen Siedlungsgebieten konzen-triert sich regelmäßig das Wirtschaftsleben. Sie dienen schwerpunktmäßig gewerblichen Zwecken und darüber hinaus dem Wohnen. Solche Gebiete werden aufgrund ihrer erhöhten Einwohnerdichte intensiver genutzt. Sie profitieren daher in einem größeren Ausmaße von einer funktionierenden Vorflut. Zur Erfassung dieses Vorteils ist die Einwohnerzahl ein zulässiges Kriterium, da sie in direkter Beziehung zur Nutzungsintensität steht und diese - besser als ein konstanter Faktor für alle versiegelten Flächen - abbilden kann. Für die Heranziehung dieses Kriteriums spricht zudem seine einfache und kostengünstige Handhabbarkeit. Der Aspekt der "Doppelbelastung" greift nicht durch; der Sache nach handelt es sich um eine Kombination zweier Faktoren zur abgestuften, differenzierten Erfassung der Vorteile eher städtisch strukturierter Flächen gegenüber ländlich strukturierten Flächen.
50Dass die hiernach zulässige Maßstabsbildung in der konkreten Ausgestaltung vorliegend unvertretbar wäre, ist nicht zu erkennen. Die mit der Änderung des satzungsmäßigen Beitragsmaßstabs verbundene Erhöhung des bisherigen Beitragsanteils der Klägerin von 10,39 % auf 13,18 % ist - gemessen am Willkürmaßstab - beanstandungsfrei, insbesondere auch nicht unbillig. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die grundsätzliche gleiche Betroffenheit aller kommunalen Mitglieder von den positiven und negativen Folgen von Entscheidungen der Verbandsversammlung ein sachbezogenes Bemühen der Entscheidungsfindung erwarten lassen und ein Verbandsmitglied keinen Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste und zweckmäßigste Beitragsmaßstab gefunden wird.
51Schließlich wird die Wirksamkeit der Verteilungsregelung in § 31 Abs. 1 und 2 der Satzung 1995 nicht deshalb in Frage gestellt, weil auch die Satzung 1995 Regelungen über die Besetzung des Vorstandes (§ 15 Satzung 1995) oder der Verbandsversammlung (§ 9 Abs. 4 Satzung 1995) mit hauptberuflichen Landwirten enthält. Ihre Unwirksamkeit - hier entgegen den obigen, freilich auch in diesem Zusammenhang Geltung beanspruchenden Ausführungen unterstellt - führt jedenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung 1995 einschließlich der Verteilungsregelung. Die Nichtigkeit einzelner Satzungsbestandteile hat keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Satzung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und davon auszugehen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Dies ist hier der Fall.
52Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte, von dem vorgenannten zulässigen Maßstab ausgehend, das Beitragsverhältnis der Klägerin von 13,18 % fehlerhaft ermittelt und in der Anlage 1 Spalte 9 zur Satzung 1995 festgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich und werden von ihr auch nicht aufgezeigt.
53Die Erhebung eines Gesamtbeitrages von 2.396.270,00 DM für die Gewässerunterhaltung im Veranlagungsjahr 1995 ist nicht zu beanstanden; die Rüge der Klägerin, dieser habe keine wirksame Beitragskalkulation zugrunde gelegen, greift nicht durch. Eine gesonderte Beitragskalkulation als Prognose der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ist nicht erforderlich. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung 1995, der § 28 Abs. 1 WVG in Bezug nimmt, haben die Mitglieder dem Beklagten die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Hierfür ist ausreichend - auf eine Beitragskalkulation stellt die Vorschrift nicht ab -, dass die Höhe des Gesamtbeitrages objektiv gerechtfertigt ist. Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Dass der Gesamtbeitrag nicht erforderlich war, lässt sich nicht feststellen und wird von der Klägerin auch nicht konkret aufgezeigt. Der Beklagte hat für das Veranlagungsjahr 1995 in dem von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1994 beschlossenen Haushaltsplan die von ihm voraussichtlich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu leistenden Ausgaben und eingehenden Einnahmen detailliert aufgeführt. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten voraussehbaren sonstigen Einnahmen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung für das Haushaltsjahr 1995 vorgesehenen Beitragseinnahmen wesentlich höher sein würden als die im gleichen Zeitpunkt voraussehbaren Kosten für die Gewässerunterhaltung und damit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprochen hätten (vgl. § 1 Abs. 1 NRW AGWVG). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie Bedenken gegen den Haushaltsansatz in der Verbandsversammlung geäußert hätte. Dass der Aufstellung des Haushaltsplans eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde lag, wird durch die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 1995 und den sie betreffenden Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt F. bestätigt. Das Vorbringen der Klägerin, die als Mitglied umfassend über das Finanzgebaren des Beklagten unterrichtet ist, erschüttert diesen Befund nicht. Sie legt nicht substantiiert da, von welchen unrichtigen Annahmen der Beklagte, insbesondere bei der Prognose seines Aufwandes für die Gewässerunterhaltung ausgegangen sein soll.
54Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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