Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10a D 45/02.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.---------straße " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschlüsse vom 28. November 2001 und 15. Oktober 2003) ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.---------straße " der Antragsgegnerin. Dieser überplant einen vormals landwirtschaftlich genutzten südlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen unbebauten Bereich von etwa 19 ha Größe, auf dem im Zuge der inzwischen erfolgten vollständigen Planverwirklichung etwa 5000 Kfz-Stellplätze entstanden sind.
3Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Am U. 50 in F. . Das Grundstück liegt unmittelbar nördlich der Straße Am U. , die die nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans darstellt. Die übrigen Plangrenzen bilden die M.--------- straße (L 442) im Westen und die Autobahn A 52 im Süden bzw. Osten.
4Der Bebauungsplan setzt die von ihm erfassten Teile der Straße Am U. und der M.---------straße als öffentliche Straßenverkehrsflächen fest. Von der M.--------- straße zweigen im Süden und Norden zwei als Parkplatzzubringer gedachte öffentliche Straßenverkehrsflächen in Richtung Osten ab. Der nördliche Zubringer reicht etwa 250 m tief in das Plangebiet hinein, wobei er sich einmal in nördlicher Richtung (zur Straße Am U. ) und zweimal in südlicher Richtung verzweigt. Ein Streifen, der parallel zur südöstlichen Plangrenze verläuft und im Südwesten in einem Wendehammer endet, ist ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Der von den beschriebenen Straßenverkehrsflächen eingerahmte weitaus größte Teil des Plangebietes ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen, "Park + Ride"-Anlage" festgesetzt. Im Randbereich des Bebauungsplans sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. So erstreckt sich ein entsprechend festgesetzter Streifen in unmittelbarem Anschluss an die A 52 und parallel zu dieser verlaufend vom Südwesten bis in den Nordosten des Planbereichs. Auf dieser Fläche ist nach der textlichen Festsetzung Nr. I. 5. ein "mindestens 2,8 Meter hoher, bepflanzbarer Blendschutzwall" zu errichten. Nach der textlichen Festsetzung Nr. I. 1. dient die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung der Messe F. GmbH und der Öffentlichkeit als "Park + Ride"-Anlage". Weitere textliche Festsetzungen des Plans verhalten sich zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (textliche Festsetzung I. 2.), zu Pflanzgeboten (textliche Festsetzungen II. 3. und 4.) und zu Regelungen über die Regenwasserversickerung (textliche Festsetzung II.).
5Nach der Planbegründung ist in Folge beabsichtigter Erweiterungen der Ausstellungsflächen der Beigeladenen zu 1. sowie durch Wegfall bisheriger Parkplatzflächen im näheren und weiteren Umfeld des Messegeländes im Stadtteil S. ein Ersatzparkplatz dringend erforderlich. Nach Durchführung einer Standortanalyse habe für den "unbebauten, bäuerlich genutzten" überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Standort vor allem die unmittelbare Nähe zur Autobahn und damit verbunden seine gute Erreichbarkeit sowie die Tatsache gesprochen, dass über 50 % der Messebesucher über die A 52 anreisen würden. Außerdem sei die Einrichtung eines Bus-Pendelverkehrs zwischen Messeparkplatz und Messegelände ohne größere Schwierigkeiten zu verwirklichen. Auf diese Weise werde die Errichtung der Stellplätze zu einer Konfliktentschärfung im verdichteten Siedlungsbereich von S. beitragen. Die verkehrlichen Immissionen im Umfeld schützenswerter Wohnbereiche würden durch den umweltfreundlichen Transport mittels ÖPNV reduziert. Daneben solle die festgesetzte Verkehrsfläche auch als P + R-Anlage "messefremden Nutzungen" dienen. Die erforderliche Dimensionierung und Regelungen zur Nutzung und Unterhaltung seien ebenso in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. enthalten wie Regelungen zur Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft. Auf den Vertrag wird in der Planurkunde hingewiesen.
6Die Führung des über die A 52 (Anschlussstelle F. -L. ) bzw. die N.---------- straße (L 441) an - bzw. abfahrenden Verkehrs soll in erster Linie über die M.--------- straße und die von dieser im Norden und Süden abzweigenden Zubringer erfolgen, wobei der südliche Zubringer nur als Zufahrt konzipiert ist. Damit der Buspendelverkehr zum Messegelände ungestört bleibt, ist für diesen eine "weitgehend separate" Fahrgasse im südöstlichen Planbereich parallel zur A 52 eingerichtet. Über diese gelangen die Busse im Nordosten durch eine Unterführung der A 52 zur N1.---------straße . In Spitzenbelastungszeiten soll dieser Weg vom abfahrenden Pkw-Verkehr mitgenutzt werden. Die M.---------straße soll innerhalb ihres vorhandenen Querschnitts dreispurig ausgebaut werden. Der direkte Anschluss der Straße Am U. an die M.---------straße soll entfallen. Stattdessen soll die Straße über den über vier bis fünf Spuren ausgelegten (nördlichen) Parkplatzzubringer an die M.---------straße angeschlossen werden.
7Der größte Teil des Plangebietes ist Teil des im Landschaftsplan der Antragsgegnerin festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr.3.4.29 ("Am U. -S1. ") und Bestandteil der Verbandsgrünfläche des KVR. Der Gebietsentwicklungsplan sieht "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" mit den Freiraumfunktionen "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" und "Regionaler Grünzug" vor. Außerdem stellt er zeichnerisch eine südlich parallel zur Straße Am U. verlaufende Stadtbahntrasse mit Haltepunkt dar. Der im Parallelverfahren geänderte Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin enthält neben einer vorgesehenen "Bahnlinie mit U-Stadtbahn Haltepunkt", die Darstellung "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, öffentl. Parkfläche, Park and Ride- Anlage".
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Nach einer ersten Standortanalyse im Jahre 1995 und der Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Mai/April 1998 sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 5. November 1998 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 24. November 1998 bis 28. Dezember 1998 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 13. November 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Eine aktualisierte, erweiterte Standortuntersuchung wurde ebenso durchgeführt wie eine verkehrstechnische Untersuchung. Ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und ein Entwässerungskonzept wurden erstellt. Ein Baugrundgutachten wurde eingeholt.
10Im Jahre 2001 begann die Beigeladene zu 2. mit dem Bau einer unterirdischen Gasröhrenanlage im südöstlichen Bereich des Plangebietes. Die Anlage besteht aus 6 in einer Tiefe von 1,20 m verlegten parallelen Rohrleitungen mit einer Länge von 560 m und einem Durchmesser von je 1,40 m. Zur Anlage gehören weiter eine außerhalb des Plangebietes südöstlich der A 52 errichtete Mess- und Regel- sowie eine Verdichteranlage. In den Rohren können bis zu 500 t Erdgas bis auf 100 bar verdichtet werden. Das dort gespeicherte Gas dient zur Abdeckung von Gebrauchsspitzen.
11In einer Ergänzungsvorlage der Verwaltung vom 7. Juni 2001 zur Ratsvorlage 6/521/1999, die Grundlage des Satzungsbeschlusses waren, wird auf die beschriebene Gasröhrenanlage hingewiesen. Danach seien die aus dem späteren Betrieb dieser Anlage resultierenden Einschränkungen der Nutzbarkeit des Parkplatzes im städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. geregelt (Vertrag vom 20./25. September 2001). Ein Gutachten des RW TÜV komme zu dem Ergebnis, dass die Gasröhrenanlage kein Gefahrenpotenzial für Parkplatznutzer darstelle.
12In seiner Sitzung vom 28. November 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen und den Bebauungsplan, zudem eine Begründung gehört, als Satzung. Der Beschluss wurde - ebenso wie die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Januar 2002 zur ebenfalls am 28. November 2001 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans - am 15. März 2002 öffentliche bekannt gemacht.
13Die Antragstellerin hat am 2. Mai 2002 den Normenkontrollantrag gestellt.
14Auf ihren am 10. September 2002 gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellten Antrag setzte der erkennende Senat den Bebauungsplan mit Beschluss vom 20. Februar 2003 vorläufig außer Vollzug (Az.: 10a B 1780/02.NE). Das aus dem Zusammentreffen von Messeparkplatz und Erdgasröhrenspeicheranlage resultierende Gefahrenpotenzial sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.
15Die Antragsgegnerin nahm den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2003 zum Anlass, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 215 a BauGB durchzuführen. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvorlage vom August 2003 ("erweitertes Abwägungsmaterial" mit Ergänzung, Vorlagen 1775/2003/6 und 1775 E/2003/6) beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2003 den Bebauungsplan, zu dem eine ergänzte Begründung gehört, erneut als Satzung. Der Beschluss wurde am 24. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht.
16Den von der Antragsgegnerin am 18. Juni 2003 gestellten Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2003 im Verfahren 10a B 1780/02.NE lehnte der Senat mit Beschluss vom 27. November 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei offen, ob der erneute Satzungsbeschluss im Hinblick auf das mit dem Erdgasröhrenspeicher verbundene Gefährdungspotenzial abwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen sei; eine bei offener Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens gebotene Folgenabwägung führe zum Fortbestehen der beschlossenen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans (Az.: 10a B 1241/03.NE).
17Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan leide bereits an formellen Mängeln. So habe der Entwurf des später zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen städtebaulichen Vertrages nicht ausgelegen.
18Der Plan sei auch materiell fehlerhaft. Er sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Dabei sei unerheblich, ob die zuständige Planungsbehörde den Bauleitplan für landesplanerisch unbedenklich gehalten habe. Der Bebauungsplan widerspreche auch der "Festsetzung der Verbandsgrünfläche Nr. 42 im Bebauungsplan des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk". Für die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Nebenarm des S2. fehle es an der gemäß § 7 WHG erforderlichen Erlaubnis. Die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 51 a LWG NRW im Plan enthaltene Regelung über die Versickerung des Regenwassers sei ohne die notwendige Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 51 a Abs. 3 Satz 4 LWG NRW erfolgt.
19Der Bebauungsplan leide an einer Reihe von Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Die Antragsgegnerin habe sich bereits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses in einer Weise auf den Standort M.---------straße festgelegt, dass eine ergebnisoffene Standortprüfung im späteren Aufstellungsverfahren nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner fehle es an einer ausreichenden Untersuchung von Standortalternativen. Die Untersuchung vom November 1995 leide an schwerwiegenden Mängeln, die diese Studie unbrauchbar machten. Die Analyse gehe offenbar rein spekulativ davon aus, dass über 50 % aller Messebesucher von Süden her anreisten und verwerfe aus diesem Grunde die nördlichen Standorte wegen ihrer ungünstigen Lage. Das verwendete dreistufige Wertsystem sei rein formal. Alle erfassten Faktoren würden prinzipiell gleich bewertet. Die Bewertung der Standorte im Einzelnen sei nicht näher dargestellt und damit nicht nachprüfbar. Ökologische Aspekte seien nur unzureichend betrachtet worden. Die förmliche Ausweisung des Plangebietes als Landschaftsschutzgebiet sei nicht mit in die Überlegungen eingeflossen. Das selbe gelte für den am Standort M.---------straße errichteten Erdgasröhrenspeicher. "Handgreiflich geeignete" Standorte wie etwa eine Überdeckelung der A 52 im Bereich des Messegeländes mit der nachfolgenden Errichtung von Parkplätzen oder Parkhäusern seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie Standorte, die in der Stellungnahme von Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juni 2001 genannt worden seien. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin der Flächen im Plangebiet sei, sei erheblich übergewichtet worden.
20Die Abwägung leide an Defiziten, weil in ihr die Immissionsprobleme, die bei der Benutzung des Parkplatzes entstehen würden, nicht ausreichend erfasst worden seien. Die Annahme, dass eine Nutzung der Stellplätze in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr nicht stattfinde, sei nicht gerechtfertigt. Weder der Bebauungsplan selbst noch der städtebauliche Vertrag von September 2001 enthielten rechtsverbindliche Regelungen, die eine Nutzung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ausschließen würden. Auf Grund der spezifischen Störwirkung der Nutzung von Stellplätzen seien die damit verbundenen Geräuscheinwirkungen auch bei Einhaltung von einschlägigen Richtwerten rücksichtslos.
21Nach Vorliegen der Ergebnisse der von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung durch die Firma Q. consult vom 20. November 2002 und des Gutachtens zu Schadstoffimmissionen durch die Firma vom 2. Juni 2003 habe der Rat die darin festgestellte planbedingte Verschlechterung der Immissionssituation als nicht wesentlich und damit als nicht abwägungsrelevant angesehen. Dies sei fehlerhaft. Auch Geräuscheinwirkungen, die unterhalb vorgegebener Grenz- oder Richtwerte blieben, müssten in die Abwägung eingestellt werden. In jedem Fall habe es der Rat der Antragsgegnerin aber unterlassen, die insoweit betroffenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Im Übrigen komme die schalltechnische Untersuchung vom 20. November 2002 zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort 5 ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) zu erwarten sei. Dieser Wert liege deutlich über dem Richtwert von 60 dB(A), den die TA -Lärm für Mischgebiete bestimme. Der vom Gutachter für einschlägig erachtete Grenzwert von 64 dB(A) der 16. BImSchV finde auf den Bau von Parkplätzen keine Anwendung. Zweifelhaft sei zudem, ob der vom Gutachter angenommene 1,5-fache Wechsel der abgestellten Fahrzeuge insbesondere für Wochenenden zutreffend sei. Insoweit sei ein 2-facher Fahrzeugwechsel zu veranschlagen gewesen. Schließlich sei die verstärkte Frequentierung des Parkplatzes an Wochenenden nicht in die Begutachtung eingestellt worden.
22Ob eine langfristige Gefährdung des von der Antragstellerin auf ihrem Grundstück betriebenen Trinkwasserbrunnens ausgeschlossen ist, sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Die mit der Nutzung der geplanten Stellplätze verbundenen Verkehrskonflikte im Stadtteil I. seien nicht bewältigt worden. Die Erwägungen, mit denen der Rat diesbezügliche Einwendungen zurückgewiesen habe, reichten nicht aus. Ein Parkleitsystem, dessen Installierung nicht verbindlich vorgegeben sei, könne das Verhalten insbesondere von ortskundigen Messebesuchern aus Holland und Belgien nicht beeinflussen. Verkehrszählungen, die nach den Erwägungen des Rates belegt hätten, dass im Raum I. keine signifikanten Verkehrszunahmen durch Messeveranstaltungen erkennbar seien, seien nicht aussagekräftig. Denn die Verkehrszählungen hätten zu einer Zeit stattgefunden, als eine Baustelle an der "Kreuzung F1. " die Autofahrer von einem Weg über den Ortsteil I. abgehalten hätten. Die Bedenken des Landwirtes F1. als Pächter von im Plangebiet liegenden Flächen seien unberücksichtigt geblieben. Die klimaökologischen Auswirkungen der Planung seien nur unzureichend erfasst worden. Dasselbe gelte für die Veränderungen des Landschaftsbildes. Ob das geplante Mulden-Rigolen-System zur Ableitung des Oberflächenwassers auch für Starkregen ausreichend dimensioniert ist, sei nicht gutachterlich abgeklärt worden.
23Die Abwägung sei ferner rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem festgesetzten Messeparkplatz um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche handele. Tatsächlich sei die Stellplatzanlage jedoch eine private Verkehrsanlage, die nicht jedem Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, der parken wolle, zur Verfügung stehe, sondern nur Messebesuchern, die mit Kraftfahrzeugen anreisten. Das mit der Festsetzung verbundene Interesse sei damit in der Planung überbewertet worden. Dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden dürften nur Anlagen, die unmittelbar dem Allgemeinwohl als einem qualifizierten öffentlichen Interesse von besonderem Gewicht dienten. § 107 GO NRW lasse keine andere Beurteilung zu. Dem Gemeinwohl dienen müssten auch Wegeflächen, deren Widmung nach § 6 Abs. 3 StrWG NRW auf bestimmte Nutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt sei. So könne zwar die Benutzung einer öffentlichen Wegefläche etwa auf Besucher einer Kirche, einer Schule oder eines Friedhofes beschränkt werden. Denn an Friedhofs-, Kirchen- und Schulwegen bestehe ein allgemeines öffentliches Verkehrsbedürfnis. Ein solches den Rechtscharakter einer öffentlichen Einrichtung begründendes Allgemeininteresse existiere für den streitigen Messeparkplatz jedoch nicht. Er diene einem spezifischen privaten Nutzungsinteresse in Gestalt der Befriedigung des durch den Messebetrieb ausgelösten anlagebezogenen Stellplatzbedarfs. Nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei eindeutig nur eine einzige öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden, die sowohl der Öffentlichkeit als auch Messebesuchern als Park and Ride-Anlage dienen solle. Abweichend davon seien inzwischen zwei Parkplätze erstellt worden. Im nordwestlichen Eckbereich des Plangebietes sei ein etwa 100 Stellplätze umfassender Parkplatz errichtet worden, der unter der Bezeichnung "Mitfahrerparkplatz im Bereich M.---------straße " als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Mit derselben Verfügung sei der erste Bauabschnitt des "Parkplatzes im Bereich M.---------straße /BAB A 52" mit der Maßgabe als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden, dass eine Benutzung auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt sei. Eine entsprechende Widmung des zweiten Bauabschnitts sei mit Verfügung vom 19. September 2003 erfolgt. Mit dieser bautechnischen und widmungsrechtlichen Zweiteilung sei exakt das verwirklicht worden, was die Antragsgegnerin als Planungsziel habe erreichen wollen und was Regelungsgegenstand des bereits am 20./25. September 2001 geschlossenen städtebaulichen Vertrages geworden sei. Aus alledem folge ein sog. "Etikettenschwindel" in Gestalt einer planerischen Festsetzung, die vom Plangeber nicht gewollt sei und die an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigehe, weil sie nur deshalb erfolge, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten, obwohl der Plangeber andere städtebauliche Absichten verfolge. Die Festsetzung eines reinen Messeparkplatzes sei offenbar allein deshalb nicht erfolgt, weil die berechtigte Sorge bestanden habe, dass sich das Interesse an der Errichtung einer solchen Anlage in der Abwägung nicht gegen das gegenläufige öffentliche Interesse hätte durchsetzen können, das sich insbesondere aus der Ausweisung des Plangebietes als Landschaftsschutzgebiet ergebe.
24Schließlich sei der Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Stellplatzanlage und dem errichteten unterirdischen Erdgasröhrenspeicher in seiner Tragweite nicht annähernd erkannt worden. Das RW TÜV-Gutachten vom 8. Juni 2001 untersuche die Gefahren nicht, die durch eine mögliche Entzündung des durch eine Leckage austretenden Erdgases entstehen könnten. So sei die Entstehung eines Brandes durch einen heißen Auspuff, eine Fehlzündung oder eine weggeworfene brennende Zigarette denkbar. Die Erhöhung der Gefahr von Leckagen durch Erschütterungen, die von schweren Fahrzeugen wie etwa Wohnmobilen herrührten, sei unberücksichtigt geblieben. Der Großbrand nach einer Explosion in der Reglerstation eines unterirdischen Erdgasspeichers bei C. in Sachsen-Anhalt zeige, dass die Gefahr einer Leckage nicht jenseits praktischer Vernunft liege. Um die Auswirkungen eines Störfalls durch vorbeugende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, sei ein Sicherheitsabstand unverzichtbar. Ein solcher sei nicht einmal erwogen worden. Nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie und § 50 BImSchG sei indes ein angemessener Abstand zwischen dem Erdgasröhrenspeicher und dem festgesetzten Parkplatz zwingend einzuhalten. Der Erdgasröhrenspeicher stelle einen der Richtlinie unterfallenden Betrieb dar. Es handele sich nicht um eine von der Richtlinie nicht erfasste bloße Beförderung in einem Rohrleitungssystem außerhalb von Betrieben. Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sei als "öffentlich genutztes Gebiet" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen. Sei damit die genannte Richtlinie auf den Erdgasröhrenspeicher anwendbar, folge unmittelbar aus deren Art. 12 Abs. 1, dass ein Abstand zwischen den hier in Rede stehenden Nutzungen zwingend einzuhalten sei. § 50 Satz 1 BImSchG, wonach im Sinne einer - durch Abwägung überwindbaren - Planungsdirektive Nutzungskonflikte "soweit wie möglich" verhindert werden sollen, werde dem Abstandsgebot aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nicht gerecht. In diesem Sinne werde im Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Duisburg vom 6. Oktober 2003 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ein Abstand von mehreren 100 m für erforderlich gehalten. Der Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie führe zur Unwirksamkeit der Planung. Selbst wenn man abweichend von dieser Rechtsansicht in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nur eine Abwägungsdirektive erblicken wollte, ergäbe sich kein anders lautendes Ergebnis. Denn der Rat der Antragsgegnerin habe in Verkennung der aus der Richtlinie und § 50 BImSchG folgenden Anforderungen gemeint, Sicherheitsabstände seien mangels ernster Gefahr nicht erforderlich. Dabei habe er versäumt zu erwägen, dass aus Gründen der Vorsorge, gegen Unfälle - auch wenn deren Eintritt unwahrscheinlich sei - und deren etwaige Folgen eine deutliche räumliche Trennung der fraglichen Nutzungen in Betracht komme. Hinreichender Anlass zu einer Konfliktbewältigung in dieser Form habe schon angesichts der in den eingeholten Gutachten empfohlenen Maßnahmen bzw. der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Gasspeichers enthaltenen Nebenbestimmungen zur vorbeugenden Gefahrenvermeidung bestanden. Dass durch eine Änderung der 4. BImSchV Erdgasröhrenspeicher inzwischen nicht mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen würden und die fragliche Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz zulässig sei, führe selbstverständlich nicht dazu, dass der beschriebene Nutzungskonflikt nicht in die Abwägung habe eingestellt werden müssen.
25Die Antragstellerin beantragt,
26den Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.---------straße " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschlüsse vom 28. November 2001 und 15. Oktober 2003) für unwirksam zu erklären.
27Die Antragsgegnerin beantragt,
28den Antrag abzulehnen.
29Sie führt im Wesentlichen folgendes aus: Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes liege nicht vor. Es treffe nicht zu, dass der ausgelegte Planentwurf nur eine leere Hülse gewesen sei, der durch den Inhalt des fraglichen städtebaulichen Vertrages ausgefüllt werde. In der damaligen Vertragsfassung seien die heutigen §§ 6 und 7 noch nicht eingearbeitet gewesen. Alle anderen Regelungen gestalteten aber nicht die Festsetzungen im Bebauungsplan genauer aus, sondern wiederholten nur das, was schon im landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan geregelt sei.
30Der Bebauungsplan sei auch den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. Die maßgebliche Änderung des Gebietsentwicklungsplanes sei seit dem 15. Dezember 1999 rechtskräftig. Die zuständige Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) habe mit Schreiben vom 5. Juni 2001 die landesplanerische Zustimmung gemäß § 20 Abs. 5 Landesplanungsgesetz erklärt.
31Die Festsetzung des Parkplatzes widerspreche auch nicht der Festsetzung der Verbandsgrünfläche des KVR. Dieser habe mit Schreiben vom 3. Februar 1999 erklärt, dass gegen die Planung und damit gegen die erforderliche Neuabgrenzung der Verbandsgrünfläche keine Bedenken bestünden. Die Antragsgegnerin habe daher davon ausgehen können, dass die Parkplatzfläche aus der Verbandsgrünfläche entlassen werden würde. Eine Änderung des Verbandsverzeichnisses erfolge allerdings regelmäßig erst nach Mitteilung der Gemeinde über die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans. Dies sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. April 2002 erfolgt.
32Die Ausführungen der Antragstellerin bezüglich der Einleitung des Niederschlagswassers in den Nebenarm des S2. gingen fehl. Das zu versickernde Niederschlagswasser werde nicht in den S3. , sondern in die vorhandene öffentliche Abwasseranlage (Regenwasserkanal) eingeleitet, was so auch im Bebauungsplan festgesetzt worden sei. Einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 7 WHG habe es folglich nicht bedurft. Die Festsetzung über die Versickerung des Regenwassers habe keiner Zustimmung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde bedurft. § 51 a Abs. 3 Satz 4 LWG NRW finde im Bereich der Antragsgegnerin gemäß § 2 Nr. 6 des Kommunalisierungsmodellgesetzes in Verbindung mit § 4 der 1. Durchführungsverordnung zum Kommunalisierungsmodellgesetz NRW keine Anwendung. Im Übrigen habe das zuständige Staatliche Umweltamt Duisburg mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 mitgeteilt, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen würden und damit seine Zustimmung zu der entsprechenden Festsetzung erklärt.
33Die vom Rat angestellten Erwägungen genügten den an eine bauleitplanerische Abwägung zu stellenden Anforderungen. Der Vorwurf der Antragstellerin, es habe eine zu starke Beeinflussung der Beigeladenen zu 1. auf die Bauleitplanung gegeben, so dass dadurch eine Vorfestlegung auf den Standort M.---------straße erfolgt und bei der Standortuntersuchung Alternativstandorte nicht in ausreichendem Maße geprüft worden seien, sei aus der Luft gegriffen. Die frühzeitige Diskussion bezüglich der Flächen im Bereich M.---------straße sei u.a. Ausfluss verschiedener früherer Planungen zur Umnutzung des Flughafens F. /Mülheim als Gewerbegebiet gewesen. Aus diesen früheren Untersuchungen sei die Standortgunst der Fläche M.---------straße bekannt gewesen. Bereits in den frühen 90er Jahren habe es Konzepte zur Verlagerung der gesamten Messe in diesem Bereich gegeben, die aber aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht verwirklicht worden seien. Die durchgeführte Standortuntersuchung habe gerade zum Ziel gehabt, Alternativstandorte zu diesem bereits bekannten Standort zu finden. Auf die Ergebnisse der Standortuntersuchungen habe die Beigeladene zu 1. keinen Einfluss gehabt. Die Auswahl der Kriterien und deren Gewichtung sei allein durch die Planungsverwaltung entsprechend dem Nutzungszweck und nach städtebaulichen Gesichtspunkten erfolgt. Im Rahmen der Standortuntersuchung seien alle zum damaligen Zeitpunkt in Betracht kommenden Standorte untersucht und bewertet worden. Ein erster Entwurf der Standortuntersuchung sei im November 1998 um vier weitere Alternativflächen und Kriterien, insbesondere ökologischer Art, ergänzt worden. Gegenstand der Abwägung sei allein die umfänglichere Untersuchung aus dem Jahre 1998 gewesen. Die Standortanalyse leide auch an keinem schwerwiegenden Mangel. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Annahme, 50 % aller Messebesucher reisten von Süden her an, sei rein spekulativ erfolgt, gehe fehl. Diese Zahl sei regelmäßigen Besucherbefragungen der Beigeladenen zu 1. zu entnehmen. Diese Befragungen seien Grundlage im Rahmen der Standortanalyse gewesen. Eine Vorfestlegung durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag bereits im September 2001 sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erfolgt. Die Regelung in § 8 Abs. 4 des Vertrages sei soweit eindeutig. Die von der Antragstellerin benannten Alternativstandorte seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die vorgeschlagene Überdeckelung der A 52 mit anschließender Errichtung von Parkplätzen oder Parkhäusern sei schon wegen der damit verbundenen Kosten unsinnig. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin des Geländes an der M.---------straße sei, sei bei der Standortentscheidung nicht übergewichtet worden. Selbstverständlich sei die Frage, wer Eigentümer der Fläche sei und die damit zusammenhängende Frage der Verfügbarkeit der Fläche ein wichtiger Belang, der in die Abwägung einzustellen sei. Die Bevorzugung städtischer Grundstücke und die Vermeidung der Inanspruchnahme fremden Eigentums sei im Rahmen der Abwägung geradezu geboten.
34Eine mögliche Gefährdung des Trinkwasserbrunnens der Antragstellerin durch Verunreinigungen sei durch eine Untersuchung der hydrogeologischen Verhältnisse (Schreiben des Stadtamtes 59 vom 14. Januar 1999, Blatt 284 der Beiakte Heft 3) hinreichend abgeklärt worden.
35Dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des festgesetzten Messeparkplatzes von einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche ausgegangen sei, führe nicht zu einem Abwägungsfehler. Denn der Parkplatz sei als Anlage des öffentlichen Verkehrs zu qualifizieren und könne entsprechend gewidmet werden. Das dafür von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene qualifizierte öffentliche Interesse von besonderem Gewicht sei keine Voraussetzung für eine rechtmäßige Widmung. Im Übrigen ergebe sich ein besonderes öffentliches Interesse aus der Systematik des § 107 GO NRW. Der Gesetzgeber habe für Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 GO NRW im Gegensatz zu solchen nach Abs. 1 dieser Vorschrift stets ein qualifiziertes öffentliches Interesse angenommen.
36Die Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich der angeblichen Verschlechterung der Verkehrssituation im Stadtteil I. seien im Wesentlichen auf eine Pauschalkritik an der Wirksamkeit von Parkleitsystemen beschränkt und könnten den Antrag nicht stützen. Richtig sei, dass vor Ort ein Parkleitsystem eingerichtet sei, an dessen Optimierung zur Zeit gearbeitet werde. Im Rahmen der Motorshow 2002 habe das System seine Bewährungsprobe bestanden, indem zu dieser Zeit keine signifikante Verkehrszunahme im Stadtteil I. habe festgestellt werden können. Die Behauptung, die durchgeführten Verkehrszählungen seien wegen Baumaßnahmen an der Kreuzung F1. unbrauchbar, sei falsch. Die Baustelle sei vereinbarungsgemäß am 18. November 1998 abgebaut gewesen, so dass die Verkehrszählungen ohne Verkehrsbehinderungen durchgeführt worden seien.
37Der Vortrag, der Flächenverlust für den landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts F1. sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, gehe fehl. Herr F1. habe die Einwendungen in einem früheren Verfahrensstadium erhoben. Danach habe es mit dem Landwirt mehrere Gespräche gegeben, in denen die Bedenken hätten ausgeräumt werden können. Im Übrigen habe der Landwirt F1. ohnehin keine erhebliche Rechtsposition innegehabt, da er das Gelände nur auf Grund eines kurzfristigen Pachtvertrages habe nutzen können.
38Die von der Antragstellerin erhobenen klimaökologischen Bedenken seien nicht durchgreifend. Diesbezügliche Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen seien im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde ausreichend im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt worden. Dies habe Berücksichtigung in der Abwägung gefunden. Eine Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei u.a. durch Beseitigung einer gewerblichen Anlage im selben Landschaftsschutzgebiet an einer gewichtigeren Stelle (S4.--------weg ) erfolgt. Die materiellen Inhalte der Schutzgebietsausweisung seien im Übrigen im landschaftspflegerischen Begleitplan ausreichend gewürdigt worden. Der Träger der Landschaftsplanung habe dem Bebauungsplan nicht widersprochen.
39Die Funktionsfähigkeit des festgesetzten Entwässerungssystems sei auch bei Starkregen gewährleistet. Dies sei durch Stellungnahmen des Stadtamtes 59 und durch das eingeholte Entwässerungsgutachten hinlänglich nachgewiesen.
40Das vom Erdgasröhrenspeicher ausgehende Gefährdungspotenzial sei ausreichend berücksichtigt worden. Der Verweis der Antragstellerin auf die Explosion einer Reglerstation in Sachsen-Anhalt liege neben der Sache. Die Anlagen seien miteinander nicht vergleichbar. Dort sei es zu einer Explosion der Verteiler- und Reglerstation des Gaswerkes gekommen. Der in der Nähe gelegene Gasspeicher sei davon nicht betroffen gewesen. Auch beim hier streitigen Gasröhrenspeicher liege die Reglerstation ebenso wie die Verdichterstation außerhalb des Plangebietes südlich der A 52. Damit lösten Störungen der Reglerstation keine Gefahren für den Gasspeicher aus. Nach dem Gutachten des RW TÜV vom 8. Juni 2001 habe der Rat keinen Anlass gehabt, "verschärft Abwägungsüberlegungen" anzustellen. Wenn der Gutachter trotz seiner Feststellung, dass keine Gefahr existiere, Überlegungen hinsichtlich zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen bzw. hinsichtlich etwaiger Gasaustritte angestellt habe, liege dies nicht daran, dass der Gutachter Leckagen nicht für ausgeschlossen halte. Vielmehr sei die Äußerung zu Störfallmöglichkeiten schlicht darauf zurück zu führen, dass in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Möglichkeit einer Störung zwingend zu bewerten sei und zwar auch dann, wenn eine Störung nach technischen Erkenntnissen eigentlich ausgeschlossen sei. Dies werde in § 3 Abs. 3 und Abs. 5 der Störfallverordnung (12. BImSchV) bestimmt. Entscheidend sei, dass der RW TÜV in seinem Gutachten die Errichtung des Messeparkplatzes im Bereich der Gashochdruckanlage ausdrücklich für zulässig erkläre. Dass dies unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geschehen sei, sei unerheblich, da dieses Verfahren keine entgegenstehenden Erkenntnisse erbracht habe. Im Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Duisburg vom 20. Februar 2002 heiße es ausdrücklich, dass eine Explosion sich nicht ereignen könne. Auch aus einem dort in Bezug genommenen Gutachten des Landesumweltamtes vom 29. November 2001 ergebe sich, dass eine ernste Gefahr nicht zu besorgen sei. Zudem werde der Nichtbeanstandungsbescheid des Landesoberbergamtes zitiert, nach dem "die Sicherheit der Anlage gewährleistet" sei. Die vom Staatlichen Umweltamt aufgegriffenen Betriebsstörungsszenarien seien nach praktischer Vernunft ausgeschlossen, ihre Eintrittswahrscheinlichkeit vernachlässigbar gering. Auch dort gehe es nicht um Gefahrenabwehr sondern um Risikofürsorge. Eine Notwendigkeit, dass sich der Rat mit diesen Szenarien habe befassen müssen, habe daher nicht bestanden.
41Die Überdeckung der Röhren in einer Höhe von 1,20 m sei nicht Konsequenz einer "Sicherheitsauflage", sondern folge aus den einschlägigen technischen Regelwerken, um derartige Anlagen vor auftretenden Verkehrslasten zu schützen. Das Verbot der Errichtung von Gebäuden und der Anpflanzung von Bäumen gelte für alle Gasleitungen und auch für Wasserleitungen und diene neben dem Schutz der Leitungen dem Zweck, Wartungsarbeiten zu erleichtern. Auch dies folge aus den einschlägigen technischen Regelwerken. Ein Eindringen von Baumwurzeln in die Röhren sei unmöglich, da diese aus 2,42 cm dickem Spezialstahl gefertigt seien, der 170 bar Druck standhalte. Die Größe des um die Leitungen zu ziehenden Schutzstreifens hänge von der Größe der Anlage ab und sei nicht mit einer besonderen Gefährlichkeit begründet. Der Schutzstreifen gewährleiste eine leichtere Wartung der Anlage und garantiere für diesen Zweck die Anlage einer hinreichend breiten Baugrube. Die Einzäunung des Bereichs der Stutzen solle Unbefugte abhalten und sei in einschlägigen technischen Regelwerken vorgeschrieben. Die halbjährlich und vor größeren Messeveranstaltungen durchzuführenden Begehungen mit Leckspürgeräten konkretisierten die in § 8 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vorgeschriebene Überwachungspflicht. Auch dabei gehe es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um gesetzlich geforderte Risikofürsorge. Die beschriebenen Vorkehrungen seien insgesamt keine Indizien für Gefahren sondern resultierten aus einschlägigen technischen Vorschriften.
42Über die Folgen weggeworfener glühender Zigarettenkippen hätte sich der Rat keine Gedanken zu machen brauchen, weil nach dem Gutachten des RW TÜV eine Leckage nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen gewesen sei. Derartige Erwägungen würden bei sonstigen Gasleitungen, die überall in Stadtgebieten verlegt seien, auch nicht angestellt. Das Gefahrenpotenzial des hier fraglichen Erdgasröhrenspeichers sei sogar wesentlich geringer als bei üblichen Gasleitungen. Zwar werde jene Anlage mit einem Druck von 100 bar betrieben, während normale Hauptleitungen im Straßenbereich lediglich mit 4 bar beschickt würden. Doch seien diese Leitungen wesentlich schwächer ausgelegt und nicht wie die Erdgasröhrenanlage mit einem Korrosionsschutz ausgestattet. Außerdem seien die üblichen Gasleitungen wesentlich intensiveren Belastungen etwa durch Schwerlastverkehr oder ständige Bauarbeiten mit der Gefahr der Beschädigung ausgesetzt. Derartige Einwirkungen seien beim Messeparkplatz allerdings nicht zu befürchten. Er sei im Übrigen für eine Belastung mit Schwerverkehr bis 60 t ausgelegt. Der Druck von 100 bar in den Gasröhren sei kein ungewöhnlich hoher Druck, der eine besondere Gefahr in sich berge. Selbst der Tank von erdgasbetriebenen Fahrzeugen oder Gastransportern weise einen Druck von 200 bar auf.
43Ein Eindringen von Gas in darüber parkende Fahrzeuge sei schon wegen der Unwahrscheinlichkeit einer Leckage eine völlig fern liegende Möglichkeit. Außerdem könne sich kaum ein brennbares Luft-/Gasgemisch bilden. Daher habe keine Veranlassung für den Rat bestanden, sich mit derartigen Fragen zu beschäftigen.
44Die mit der Nutzung der Stellplatzanlage verbundenen Immissionen seien in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden. Die Beschränkung der gutachterlichen Untersuchungen auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr rechtfertige sich aus den entsprechend vorgenommenen straßenrechtlichen Widmungen und dem regelmäßigen Ende eines Messetages bis spätestens 19.00 Uhr. Ein von der Antragstellerin für sachgerecht angenommener 2-facher Wechsel der Fahrzeuge am Tag sei nicht zu erwarten. Tatsächlich halte sich der typische Messebesucher ganztägig auf dem Messegelände auf, so dass eine mehrfache Belegung von Stellplätzen die Ausnahme bleibe. Dies gelte insbesondere für große Publikumsmessen mit entsprechend hohem Stellplatzbedarf. Das Lärmgutachten vom 20. November 2002 komme bei Annahme einer maximalen Auslastung des Parkplatzes zu dem Ergebnis, dass die errechnete Erhöhung des Lärmpegels um 1 dB(A) durch die Errichtung des schallabschirmenden Blendschutzwalles vollständig kompensiert werde.
45Die Immissionsbelastung durch die Abgase sei durch das Gutachten der Firma vom 2. Juni 2003 ausreichend abgeklärt worden. Unter Zugrundelegung "pessimaler" Annahmen nehme die Schadstoffbelastung der Antragstellerin nur minimal zu. Alle Grenzwerte würden deutlich unterschritten. Daher sei das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden.
46Die Beigeladene zu 1. beantragt,
47den Antrag abzulehnen.
48Sie macht sich den Vortrag der Antragsgegnerin zu Eigen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass auf Grund langjähriger Erfahrungen, der Statistiken über verkaufte Eintrittskarten sowie Nutzungszeiten und -frequenzen der Besucher sowie der Einsatzfahrten der Shuttle-Busse die von der Antragstellerin angegebene Zahl von 20.000 Stellplatzbewegungen je Tag utopisch zu hoch sei. Diese Zahl würde niemals erreicht werden. Parkplätze im Fernbereich würden nur einmal pro Tag genutzt. Bei Parkplätzen im Nahbereich sei eine 1,2-fache Umschlaghäufigkeit festzustellen.
49Denkbare Standortalternativen seien an der fehlenden Größe gescheitert. Lösungen mit mehreren kleinen Plätzen hätten zu Parksuchverkehr geführt. Damit wäre die dringend gebotene Entlastung der Wohngebiete rund um das Messegelände nicht erreichbar gewesen.
50Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,
51den Antrag abzulehnen.
52Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Äußerungen des Staatlichen Umweltamtes zum Erdgasröhrenspeicher seien rechtlich unerheblich, da sie von einer unzuständigen Behörde stammen würden. Die Anlage sei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Dies habe der Gesetzgeber nunmehr durch das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) klargestellt. Mit Art. 22a dieses Gesetz sei Nr. 9.1 des Anhangs zur 4. BImSchV dahingehend ergänzt worden, dass Erdgasröhrenspeicher ausdrücklich von der Genehmigungspflicht nach BImSchG ausgenommen seien. Durch diese Klarstellung ergebe sich, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der Gasröhrenanlage von Anfang an nicht bestanden habe. Da aus dieser Gesetzeslage die Ungefährlichkeit des Gasspeichers abzuleiten sei, könne der von der Antragstellerin behauptete Abwägungsfehler nicht vorliegen. Die Störfallverordnung sei ebenfalls nicht einschlägig. Allein maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Röhrenspeichers sei § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG -. § 16 Abs. 2 Nr. 2 EnWG verweise auf das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. - DVGW -. Im Arbeitsblatt G 463, Ziffer 3.1.2, 1. Abs. S. 5 des DVGW werde die Errichtung von Parkplätzen im Schutzbereich von Gasleitungen ausdrücklich für zulässig erklärt. Mehr als das, was von diesen technischen Sicherheitsanforderungen vorgeschrieben sei, halte der Gesetzgeber nicht für nötig, um dem grundgesetzlich geforderten Sicherheitsbedürfnis und der entsprechenden Schutzpflicht des Staates Genüge zu tun. Darüber hinausgehende außerhalb der im Regelwerk betrachteten und damit jenseits praktischer Vernunft liegende Szenarien seien mithin nicht zu untersuchen gewesen. Tatsächlich habe die Beigeladene zu 2. in überobligatorischer Weise mehr getan als gesetzlich verlangt werde. Mit verschiedenen TÜV-Gutachten seien sogenannte "Dennoch-Störfälle" nach der Störfallverordnung untersucht worden. Zusatzvorkehrungen in einem Volumen von über 1.000.000 EUR seien getroffen worden, die über das gesetzlich Gebotene hinausgingen und ganz unwahrscheinliche Ereignisse berücksichtigten. Jenseits der praktischen Vernunft liegende Risiken brauchten nicht in die Abwägung eingestellt zu werden.
53Aus Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie ergebe sich nichts anderes. Die Richtlinie sei für die hier fragliche Gasbezugsoptimierungsanlage nicht einschlägig. Die Anlage falle als Rohrleitung zur Beförderung von Erdgas unter Art. 4 d) der Richtlinie, der Anlagen bestimme, für die die Richtlinie nicht gelte. Die Anlage diene nicht der Lagerung sondern sei Teil des bundesrepublikanischen Gasversorgungsnetzes. Dies werde durch die Herausnahme von Erdgasröhrenspeichern aus dem Lagerbegriff der 4. BImSchV bestätigt. Art. 12 der Richtlinie beziehe sich zudem nur auf "schwere Unfälle". Davon könne hier mangels Vorliegens einer ernsten Gefahr im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie nicht gesprochen werden. Dies ergebe sich aus den gutachterlichen Bewertungen des TÜV und dem Sicherheitsbericht gemäß der Störfallverordnung sowie dem Bescheid des Staatlichen Umweltamtes Duisburg vom 20. Februar 2002. Darüber hinaus sei der in Rede stehende Parkplatz nicht schutzbedürftiges Gebiet im Sinne des Art. 12 der Richtlinie. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausginge, ergäbe sich daraus entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein zwingendes Abstandsgebot. Der geforderte Abstand müsse "angemessen" sein und hinge von den Einzelfallumständen ab. Damit liege kein absolutes, sondern ein relatives Abstandsgebot vor, dem im Rahmen der Planungsentscheidung als einem Belang unter vielen Rechnung zu tragen sei. Das Gebot sei durch die Bewertung der Relation von Eintrittshäufigkeit der Gefahr und Schadensumfang konkret für den Einzelfall auszufüllen, worauf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie ebenfalls hindeute. Die Richtlinie entspreche in ihrem Regelungsgehalt damit dem in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz. Die Seveso-II- Richtlinie verlange die Berücksichtigung nur theoretisch denkbarer Gefahren nicht. Die Richtigkeit des Ergebnisses eines relativen Abstandsgebotes zeige die Novellierung der Richtlinie durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003, in der in Art. 12 für die dort als schutzwürdige Gebiete neu aufgenommenen Verkehrswege der Zusatz "soweit wie möglich" aufgenommen worden sei. Dies ergebe sich zudem aus dem von der EU-Kommission vorgelegten Leitfaden ("Guidance on land-use-planning as required by Council Directive 96/82/EC (Seveso II)"). Aus § 50 BImSchG folge für die streitige Bauleitplanung kein über den allgemeinen Abwägungsgrundsatz aus § 1 Abs. 6 BauGB hinausgehendes Optimierungs- oder Konfliktvermeidungsgebot. Der festgesetzte Parkplatz sei kein schutzwürdiges Gebiet im Sinne dieser Vorschrift, wozu nur Gebiete gehörten, die ein dem Schutzniveau von Wohngebieten vergleichbares Schutzniveau in Anspruch nehmen könnten.
54Der von der Antragstellerin behauptete sogenannte "Etikettenschwindel" liege nicht vor. Die Hauptfläche des Parkplatzes sei als "Gemeindestraße, Parkplatz" gewidmet. Damit sei sowohl eine Benutzung durch Messebesucher als auch in sonstiger Form als P+R-Anlage möglich. Die Widmung widerspreche insoweit nicht den Planfestsetzungen. Auch bei den als "Mitfahrerparkplatz" gewidmeten separierten 100 Stellplätzen handele es sich entsprechend den Planfestsetzungen um eine P+R-Anlage. Der Unterschied bestehe nur darin, dass diese Stellplätze nicht der Kontrolle der Messe unterliegen würden. Einer differenzierten Ausweisung von Messeparkplatz einerseits und Mitfahrerparkplatz andererseits habe es nicht bedurft. Insoweit habe der Plangeber planerische Zurückhaltung üben dürfen. Der Messeparkplatz sei als öffentlicher Parkplatz zu bewerten, was sich auch aus § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW ergebe.
55Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin habe der Rat selbstverständlich die Ergebnisse der Sachverständigengutachten zum Immissionsschutz in seine Abwägungsentscheidung eingestellt und hinreichend gewichtet. Die Gutachten seien fehlerfrei erstellt worden. Danach sei im Ergebnis keine Erhöhung des Lärmpegels zu erwarten. Die Antragstellerin sei außerhalb der Nutzungszeiten des Parkplatzes auf Grund der abschirmenden Wirkung des Blendschutzwalles geringeren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt als vorher. Ein Abwägungsfehler sei dabei nicht zu erkennen. Der Parkplatz falle als gewidmete öffentliche Straße unter den Anwendungsbereich der 16. BImSchV. Die TA-Lärm sei nicht einschlägig.
56Insgesamt habe der Rat der Antragsgegnerin sämtliche betroffenen privaten und öffentlichen Belange sachgerecht abgewogen, wobei auf die überragende Bedeutung des Parkplatzes für die Verkehrssituation im gesamten F2. Süden hinzuweisen sei. Ohne den Parkplatz sei eine geordnete Durchführung von Großmessen nicht mehr denkbar. Außerdem seien die Interessen der Anlieger im Umfeld des Messegeländes zu berücksichtigen gewesen, die in jenen Straßen wohnten, die ansonsten durch Messebesucher zugeparkt würden.
57Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten 10a B 1780/02.NE und 10a B 1241/03.NE, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin, den überreichten Unterlagen über den Gebietsentwicklungsplan und den von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen; hierauf wird Bezug genommen.
58E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
59Der Normkontrollantrag hat Erfolg.
60Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch einen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan stellen. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F./§ 1 Abs. 7 BauGB n.F. in Betracht, dass dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, das seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
62Nach diesen Maßgaben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihr Hausgrundstück grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Ihr Interesse u.a. an einer Vermeidung von Lärm- und Abgasbelastungen, die aus der vom Plan ermöglichten Parkplatznutzung resultieren, war abwägungsrelevant. Die Antragstellerin rügt substantiiert eine nicht hinreichende Berücksichtigung dieser Belange in der Abwägung.
63Der Antrag ist auch begründet.
64Ob der streitige Bebauungsplan Form- oder Verfahrensmängel aufweist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist er materiell fehlerhaft.
651. Der Bebauungsplan ist entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Hier enthält der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf, dessen Genehmigung am 15. Dezember 1999 öffentlich bekannt gemacht worden ist (GVBl. NRW S. 649), als Regionalplan im Sinne der §§ 3 Nr. 7, 9 ROG verbindliche, von der planenden Gemeinde zu beachtende (vgl. § 4 Abs. 1 ROG) Zielvorgaben in Gestalt einer Stadtbahntrasse, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans südlich der Straße Am U. (nordöstlich der A 52) verläuft.
66Der dargestellte Trassenverlauf ist im Sinne raumordnerischer Letztentscheidung als räumlich und sachlich bestimmte konkrete Standortvorgabe für eine Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur anzusehen. Er ist das Ergebnis einer abschließend abgewogenen Entscheidung des Bezirksplanungsrates, die eine auch von der Antragsgegnerin unterstützte Streckenführung südlich der Straße Am U. zwischen dieser und der A 52 innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans bewusst vorsieht. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge zum Gebietsentwicklungsplan (vgl. das "Ergebnis der Erörterung" bzw. "Beschlussvorschlag" zu 102/050 auf S. 445 der Beiakte Heft 21) stieß die ursprünglich von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Streckenführung nördlich der Straße Am U. auf Bedenken der Bezirksplanungsbehörde. Diese zielten auf ein Zerschneiden der Landschaft und eine befürchtete Zerstörung eines Quellgebietes. Zur Schonung der Landschaft sollte die Trasse (der U 11) auf die Südseite der Straße Am U. verlegt werden. Diesen Vorschlag machte sich die Antragsgegnerin zu Eigen, "um den Eingriff in Natur und Landschaft durch U 11 und Messeparkplatz insgesamt zu reduzieren", wobei sie die Nachteile der geänderten Streckenführung ("kostenaufwendiger", Verzicht auf "große Anzahl von Stellplätzen") in Kauf nahm.
67Mit der danach als verbindliches raumordnerisches Ziel zu qualifizierenden Streckenführung der Stadtbahn in einem Bereich, der von der streitigen Planung erfasst wird, ist letztere nicht in Einklang zu bringen. Der Bebauungsplan überplant den gesamten für den Schienenweg nach dem Gebietsentwicklungsplan in Frage kommenden Bereich mit öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. Pflanzstreifen, die Teil des Ausgleichs des mit der Planung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft und damit späteren Änderungen nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind. Er lässt damit keinen Raum für die Verwirklichung der beschriebenen Zielvorgaben des Gebietsentwicklungsplans. Das planerische Konzept des streitigen Bebauungsplans ignoriert das durch den Gebietsentwicklungsplan vorgegebene Ziel vollständig und überschreitet damit den durch § 1 Abs. 4 BauGB vorgegebenen Rahmen zielkonformer Planung.
68Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BauR 2003, 1175.
69Schon allein diese fehlende Übereinstimmung mit der verbindlichen Zielaussage des Gebietsentwicklungsplans macht den Bebauungsplan unwirksam; eine Überwindung raumordnerischer Ziele im Wege der Abwägung ist nicht möglich.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12.
71Der Hinweis des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, dass vorgesehen sei, die Stadtbahntrasse im Wege der Planfeststellung nach § 28 des PBefG zu realisieren, ändert an dem dargestellten Verstoß des Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB nichts. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin bei der fraglichen Trassenführung die Möglichkeit, dass ein Bebauungsplan gemäß § 28 Abs. 3 PBefG eine Planfeststellung ersetzen kann, nicht in Anspruch nehmen musste, hätte sie jedenfalls - um der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB zu genügen - für die geplante Schienentrasse Flächen im Plangebiet von anderen Nutzungen freihalten müssen.
72Vgl. Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, § 9 Rdnr. 34 f.
73Dies ist nicht geschehen. Eine vom Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ins Gespräch gebrachte unterirdische Ausführung der Stadtbahnlinie im Bereich des Bebauungsplans vermag ein anders lautendes Ergebnis nicht zu begründen. Selbst wenn - worauf sich in den Planaufstellungsvorgängen ohnehin nicht einmal ansatzweise Hinweise ergeben - der Rat der Antragsgegnerin eine unterirdische Trassenführung vor Augen gehabt haben sollte, hätte er zur Verwirklichung des im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Haltepunktes für diesen Zweck oberirdische Flächen notwendigerweise freihalten müssen.
742. Der Bebauungsplan ist entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus einem (wirksamen) Flächennutzungsplan entwickelt, wobei offen bleiben kann, ob die im Parallelverfahren erfolgte Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wirksam ist.
75a) Der für einen Teilbereich geänderte Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin - seine Wirksamkeit hierbei unterstellt - stellt der Darstellung im Gebietsentwicklungsplan entsprechend eine "Bahnlinie mit U-Stadtbahn Haltepunkt" im nördlichen Bereich des Bebauungsplans südlich entlang der Straße Am U. dar. Wie oben bereits im anderen Prüfungszusammenhang ausgeführt, überplant der streitige Bebauungsplan diesen Bereich vollständig mit damit unvereinbaren Festsetzungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. Flächen für Anpflanzungen und weicht damit vom Plankonzept des Flächennutzungsplans in einer vom Begriff des Entwickelns,
76vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8,
77offensichtlich nicht mehr gedeckten Weise ab. Dieser Mangel ist nicht gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da er die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt. Insoweit ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren (als den Bereich des Bebauungsplans) Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen behalten oder verloren hat.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
79Ausgehend von diesen Maßgaben ist hier festzustellen, dass der Flächennutzungsplan in (teilweiser) Anpassung an das dem Gebietsentwicklungsplan zugrunde liegende Konzept die beschriebene U-Stadtbahn- Trasse darstellt, im Übrigen aber zum weiteren Trassenverlauf keine Aussagen trifft. Im Gebietsentwicklungsplan findet sich die Darstellung einer von F. über den Flughafen F. /N2. bis nach N2. führenden Stadtbahntrasse als überörtliche Verkehrsinfrastrukturmaßnahme. Mit der Darstellung dieses Trassenverlaufs in einem Teilbereich übernimmt der Flächennutzungsplan unter Beachtung des auch für ihn geltenden Anpassungsgebotes aus § 1 Abs. 4 BauGB diese Konzeption des Gebietsentwicklungsplans. Dies berechtigt hier dazu, die konzipierte Zieldarstellung des Gebietsentwicklungsplans hinsichtlich des das Stadtgebiet der Antragsgegnerin betreffenden Verlaufs der Stadtbahntrasse als Maßstab dafür heranzuziehen, ob die geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt wird; diese Betrachtung entspricht dem Vorrang der Raumordnungsplanung.
80Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, a.a.O.
81Die Beeinträchtigung der Konzeption in Gestalt einer - wie oben ausgeführt - bewusst südlich der Straße Am U. gelegten Trassenführung für eine gemeindegebietsübergreifende Stadtbahnlinie durch die davon abweichende Überplanung im streitigen Bebauungsplan mit Pflanzstreifen bzw. öffentlichen Straßenverkehrsflächen liegt auf der Hand, weil diese Planung dem dargestellten Konzept zumindest in diesem Teilbereich die Grundlage entzieht.
82b) Sollte die hier fragliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes unwirksam sein, läge gleichwohl ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB vor. Unwirksam könnte die Änderung des Flächennutzungsplans deshalb sein, weil sie eine P+R-Anlage darstellt, im Gebietsentwicklungsplan eine entsprechende (zeichnerische oder textliche) Darstellung hingegen fehlt. Zwar trifft es zu, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans der Beschlussvorschlag (zu 102/051, S. 450 Beiakte Heft 21) zur entsprechenden Anregung der Antragsgegnerin, "ein Planzeichen für einen Park+Ride-Platz für den Messeparkplatz in den Gebietsentwicklungsplan aufzunehmen", dahin ging, der Anregung zu folgen und im "Bereich A 52/Am U. " ein "Symbol für Park+Ride"darzustellen. In der zu diesem Beschlussvorschlag gehörenden zeichnerischen Darstellung (Karte L 4506 "Beschlussvorschlag") mit der zugehörigen Bezugsadresse (102/051/E) fehlt jedoch ebenso wie in der zeichnerischen Darstellung des Gebietsentwicklungsplans ein entsprechendes Symbol. Darauf, ob der fehlenden Darstellung des P+R-Symbols nach dem Vortrag des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich ein Versehen beim Druck der Karten zugrunde liegt und ob der Plan einer erweitenden Interpretation insoweit überhaupt zugänglich ist, kommt es nicht an. Denn für diesen Fall bliebe der genaue Standort der P+R-Anlage unklar. Der Beschlussvorschlag selbst ("Im Bereich A 52/Am U. ") bezeichnet den Standort nur schlagwortartig. Im ursprünglichen (ablehnenden) Ausgleichsvorschlag (102/051, vgl. Beiakte 18, zu 3.4. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), S. 48) zur entsprechenden Anregung der Antragsgegnerin ist die Rede von einem Standort "an der Kreuzung A 52/T.----- weg ". Ob trotz der unterschiedlichen Beschreibung jeweils derselbe Standort gemeint war, bleibt fraglich. Die dem Ausgleichsvorschlag zugeordnete Karte L 4506 ("Vorschlag zum Ausgleich der Meinungen/Anregungen und Bedenken") mit der zugehörigen Bezugsadresse (102/051/E) enthält die Darstellung eines P+R-Symbols nördlich der Straße Am U. und führt eher zur weiteren Verwirrung als zur Klarstellung.
83Der Senat geht diesen Fragen nicht weiter nach. Denn ungeachtet dieser Zweifel kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Darstellung einer Park+Ride- Anlage - der nach den oben dargestellten Maßgaben ebenfalls Zielqualität zukommen dürfte -
84für den hier fraglichen Bereich Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses des Bezirksplanungsrates vom 18. Juni 1998 und der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG erforderlichen, unter dem 12. Oktober 1999 erteilten und am 15. Dezember 1999 bekannt gemachten Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde geworden ist. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 LPlG werden Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans indes erst mit Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
85Ist vom Fehlen der Darstellung einer P+R-Anlage im Gebietsentwicklungsplan auszugehen, wäre die fragliche Flächennutzungsplanänderung unwirksam, weil sie entweder - sollte es sich bei den übrigen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans um Ziele der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG handeln - gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB verstößt oder - sollten die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans lediglich als raumordnerische Grundsätze nach § 3 Nr. 3 ROG zu qualifizieren sein - mangels hinreichender Berücksichtigung dieser Grundsätze (vgl. die unzureichenden Erwägungen auf S. 5 im Erläuterungsbericht) abwägungsfehlerhaft ist. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall würde ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB vorliegen. Der Bebauungsplan wäre entweder mangels wirksamer Flächennutzungsplandarstellung für diesen Bereich nicht aus einem (wirksamen) Flächennutzungsplan entwickelt (ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorliegen) oder die vor der (unwirksamen) Flächennutzungsplanänderung geltende ursprüngliche Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft lebte wieder auf. Dass die Überplanung einer im Flächennutzungsplan derart ausgewiesenen Fläche mit 5000 Kfz-Stellplätzen dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht entspräche und dieser Fehler auch nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre, bedarf keiner vertiefenden Begründung.
863. Sollten die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans einschließlich der darin enthaltenen Stadtbahntrasse lediglich als Grundsätze der Raumordnung (§§ 2, 4 Abs. 2 ROG) zu bewerten sein, sind diese als Abwägungsdirektiven bei einer Überplanung mit der hier in Rede stehenden P+R-Anlage im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BauR 2004, 807 und vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BauR 2004, 280.
88Ausgehend davon unterliegt die Abwägungsentscheidung des Rates erheblichen Bedenken. So fehlt es völlig an Erwägungen zur Überplanung des im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Trasse der Stadtbahn. Überlegungen zu einer möglicherweise unterirdischen Streckenführung und damit verbundene Kosten finden sich in den Planaufstellungsvorgängen nicht. Sollte der Rat ein späteres Planaufstellungsverfahren für eine oberirdische Planung der Trasse durch den vom streitigen Bebauungsplan erfassten Bereich zugrunde gelegt haben, hätten die Festsetzungen des Plans mit Blick darauf - etwa durch Freihaltung von Flächen für eine spätere Trasse - entsprechend ausgestaltet werden müssen. Der Rat hat offenbar verkannt, dass seine Planung mit der im Gebietsentwicklungsplan (und Flächennutzungsplan) dargestellten Linienführung der Stadtbahn unvereinbar ist, weil diese das gesamte Verkehrs- bzw. Erschließungskonzept und den festgesetzten Ausgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft ebenso in Frage stellt wie die Auswahlentscheidung bezüglich des Standortes, die u.a. maßgeblich von der Zahl der auf dem Gelände möglichen Stellplätze geprägt war. Fehlgewichtet hat der Rat offenbar auch die Darstellung "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" im Gebietsentwicklungsplan. Nach dessen textlichen Darstellungen (vgl. dort unter 2.5, Seite 41 und 46) sollen damit u.a. "die biologische Vielfalt und der Erlebniswert der Landschaft erhalten bzw. verbessert", "das klimatische Potential der Freiflächen" geschützt und verbessert sowie die Landschaft als Erholungsraum gesichert und aufgewertet werden. Danach greift der Rat mit der bloßen Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher und landschaftsökologischer Aspekte (vgl. Seite 6 der Planbegründung) erkennbar zu kurz und erfasst damit allenfalls in Ansätzen die mit den oben genannten Darstellungen verfolgten Zwecke. Die Funktion eines landschaftsorientierten Erholungsraumes ist mit Verwirklichung der Planung für den von ihr erfassten 19 ha großen Bereich vollständig beseitigt. So stellt der landschaftspflegerische Fachbeitrag zutreffend fest, dass die Planung einen Verlust eines erholungswirksamen Freiraums bewirkt (vgl. dort S. 21). Die in der Planbegründung (vgl. S. 18) enthaltenen Aussagen, u.a. der Umweltbereich Erholung werde zwar "beeinträchtigt", die Beeinträchtigung sei jedoch "nicht gravierend" bzw. könne "kompensiert" werden, sind kaum nachvollziehbar. Die von der Begründung in Bezug genommene Umweltverträglichkeitsprüfung enthält auf Seite 3 die nicht haltbare Aussage: "Die Erholungsfunktion bleibt durch die Fuß- und Radwegeverbindung zwischen C1. und J. über die Straße "Am U. " und den S4.--------weg sowie durch die beabsichtigte Eingrünung des Parkplatzes weitgehend erhalten". Die anscheinend als "Sichtschutz" gedachte Eingrünung des Parkplatzes verhindert nicht den Verlust eines 19 ha großen Freiraums, der einem "Schutz der Landschaft" und einer "landschaftsorientierten Erholung" dienen sollte; die Schaffung eines Parkplatzes mit "hohem Grünanteil" lässt sich nach keiner denkbaren Betrachtungsweise als Verwirklichung bzw. Erhaltung einer Fläche für landschaftsorientierte Erholung verstehen. Dass die Nutzung einer Stellplatzanlage für 5000 Kraftfahrzeuge weder einer Erhaltung noch einer Verbesserung des Erlebniswertes der Landschaft dient, liegt ebenso auf der Hand wie ihre fehlende Eignung, das klimatische Potential dieser Freifläche zu schützen oder zu verbessern. Diese Auswirkungen seiner Planung dürfte der Rat in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt haben.
89Nach alledem kommt es auf die übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Vereinbarkeit der Kfz-Stellplatzanlage mit der darunter befindlichen Erdgasröhrenanlage, nicht an. Die festgestellten Verstöße gegen §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 2 BauGB allein führen zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Eine Beschränkung der Unwirksamkeitserklärung auf einen Teilbereich des Plangebiets,
90zu den Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31,
91scheidet hier offensichtlich aus, weil die festgestellten Mängel dem Plankonzept insgesamt die Grundlage entziehen.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
93Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
94Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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