Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2674/99

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

2. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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