Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2323/02
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten; sie gehört dem Deutschen Wetterdienst an und ist bei der Flugwetterwarte E. tätig.
3Dort arbeitet sie als Teilzeitbeschäftigte mit der halben wöchentlichen Stundenzahl ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht und nach dem sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen leistet. Von der Beklagten erhält sie dafür die nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend ihrer ermäßigten Wochenarbeitszeit gekürzte Zulage für Wechseldienst und für Schichtdienst gemäß § 20 Abs. 2 a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV).
4Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 beantragte die Klägerin die "volle Auszahlung" dieser Erschwerniszulage mit der Begründung, sie erfülle mit Blick auf die geleistete Stundenzahl ungeachtet der Tatsache ihrer Teilzeitbeschäftigung die gemäß § 20 Abs. 2 a EZulV erforderlichen Voraussetzungen für einen uneingeschränkten Anspruch auf die Schichtzulage.
5Mit Bescheid vom 26. Mai 2000 lehnte der Deutsche Wetterdienst den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf die in § 6 BBesG enthaltenen gesetzlichen Vorgaben ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Deutsche Wetterdienst mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2001 - der Klägerin zugestellt am 5. März 2001 - zurück. Dabei wurde zur Begründung ergänzend darauf hingewiesen, dass die Erschwerniszulage die in Rede stehende Erschwernis lediglich pauschaliert abgelte und dass die Regelungen des Bundesangestelltentarifs ebenso wie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Beamte keine Anwendung fänden.
6Die Klägerin hat am 5. April 2001 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Sie sei den Erschwernissen, welche mit der streitgegenständlichen Zulage abgegolten werden sollten, ungeachtet ihrer Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte genauso ausgesetzt, wie dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall sei. Gerade mit Blick darauf, dass es hier um eine "pauschale Abgeltung" von Erschwernissen gehe, könne es nicht darauf ankommen, dass sie nur teilzeitbeschäftigt sei. Im Übrigen liege eine nach Art. 141 des EG-Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen vor, da diese den weitaus größten Teil der Teilzeitbeschäftigten stellten und von der Kürzungsregelung folglich besonders betroffen würden.
7Die Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Wetterdienstes vom 26. Mai 2000 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 zu verpflichten, ihr ab dem 7. Mai 2000 die volle Wechselschichtzulage (ohne Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung) unter Berücksichtigung bereits gezahlter Anteile zu gewähren.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat sich im Kern darauf berufen, dass die (Wechsel-)Schichtzulage zu den von § 6 Abs. 1 BBesG erfassten Dienstbezügen gehöre und deshalb - dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung folgend - bei Teilzeitbeschäftigung in gleichem Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden müsse. Diese Regelung sei auch weder im Hinblick auf Art. 3 GG noch unter Berücksichtigung von Art. 141 des EG- Vertrages in Verbindung mit der Richtlinie 75/117-EWG über den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu beanstanden. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin mit vollzeitbeschäftigten Beamten liege schon deshalb nicht vor, weil es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Ebenso wenig liege der Tatbestand einer "mittelbaren Diskriminierung" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, weil die von der Klägerin als nachteilig empfundenen Wirkungen ausschließlich auf dem Umstand der Teilzeitbeschäftigung beruhten und Frauen wie Männer gleichermaßen träfen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die im Streit stehende "Wechselschichtzulage" nach § 20 Abs. 2 a EZulV unterliege während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung der verhältnismäßigen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG. Nach dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge sei eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen grundsätzlich nicht zulässig. Auch eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier nicht gerechtfertigt. Denn die pauschale Abgeltung der Erschwernis durch Dienst in Wechselschichten knüpfe nicht an bestimmte Einzelbelastungen an, sondern gehe davon aus, dass die Belastung während eines bestimmten Zeitraumes gleichmäßig vorliege. Über bestehende gesetzliche Regelungen hinaus könne ein Mehr an Besoldung nicht zugesprochen werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege schon vom Ansatz her nicht vor. Schließlich werde die Klägerin auch als Frau nicht mittelbar diskriminiert. Ob der Tatbestand der "mittelbaren Diskriminierung" vorliege, sei nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern ausgehend von einer qualitativen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Die Teilzeitbeschäftigung - sei es einer Beamtin oder eines Beamten - sei aber im Hinblick auf ihren geringen Umfang und die davon abhängige Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn einer Vollzeitbeschäftigung "qualitativ" nicht gleichwertig. Daher habe sie vom Gesetzgeber zulässigerweise zum Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung gemacht werden dürfen.
13Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie - unter Bezugnahme auf (u. a.) ihre Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründungsschrift - im Kern ihren Sachvortrag erster Instanz wiederholt und weiter vertieft. Sie führt insbesondere - ergänzend - aus: Das Alimentationsprinzip stehe dem von ihr geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es sei ein in seinen Randbereichen offenes Rechtsprinzip, welches Gestaltungsspielraum lasse, um das Besoldungsrecht an Neuentwicklungen anzupassen. Sinn und Zweck der Erschwerniszulagenverordnung sei es, den mit der Erschwernis verbundenen Aufwand abzugelten, der bei der Bewertung des Amtes nicht habe berücksichtigt werden können. Dem laufe es zuwider, wenn bei festgestellter erhöhter Belastung nur die Hälfte der für diesen Fall vorgesehenen Zulage gezahlt werde. Der hier in Rede stehende Fall könne daher von der anteiligen Kürzung nach § 6 BBesG nicht erfasst werden. Auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG könne die Höhe der Erschwerniszulage nicht davon abhängig gemacht werden, ob Voll- oder Teilzeitarbeit geleistet werde. Denn die einmal positiv festgestellte Erschwernis entfalle nicht nachträglich dadurch, dass sie - die Klägerin - aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung insgesamt mehr dienstfreie Zeit zur Verfügung habe als ein Vollzeitbeschäftigter. Darin könne kein sachlicher Differenzierungsgrund gesehen werden. Es könne vielmehr nur darauf ankommen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Erschwerniszulage vorlägen oder nicht. Auch die Tatsache, dass die Erschwerniszulage bei Vorliegen der Voraussetzungen pauschal für die besondere Belastung während eines bestimmten Zeitraumes gewährt werde, spiele hier keine Rolle. So wäre es bei einer nicht differenzierten Anwendung des § 6 BBesG beispielsweise denkbar, dass ein vollzeitbeschäftigter Beamter weniger Dienst zu den für die Gewährung der Zulage entscheidenden Zeiten leiste als eine Teilzeitbeschäftigte, er im Unterschied zu dieser hierfür aber die volle Erschwerniszulage ausbezahlt bekäme. Sähe dies das nationale Recht vor, so läge ein Verstoß gegen Art. 143 (gemeint ist offenbar Art. 141) des EG-Vertrages vor.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Sie führt insbesondere aus: Die - hier im Verhältnis zur Arbeitszeit verminderte - Besoldung der teilzeitbeschäftigten Klägerin entspreche dem Grundsatz der Alimentation der Beamten. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, welche einzelnen Aufgaben wahrgenommen würden. Auch sei die Zahlung der Erschwerniszulage gerade nicht Gegenleistung für im Einzelnen erbrachte Nachtdienste, knüpfe also nicht an bestimmte Einzelbelastungen an. Es müssten lediglich bestimmte Mindestanforderungen vorliegen; auf den tatsächlichen Umfang des Nachtdienstes komme es im Übrigen nicht an.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (zwei Bände) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Berufung ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an eine form- und fristgerechte Begründung. Hierzu reicht es (regelmäßig) aus, dass - wie hier - ein fristgerecht eingegangener, gesonderter Berufungsbegründungsschriftsatz auf dort in Bezug genommenes Zulassungsvorbringen verweist und letzteres - auch inhaltlich - zugleich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt.
22Vgl. dazu etwa Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a Rn. 248 f., 332, m.w.N.
23Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte volle Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a EZulV (nach den Gesamtumständen des Falles ist allein diese mit dem im Antrag enthaltenen Begriff der "Wechselschichtzulage" gemeint) nicht zu.
24Ein solcher Anspruch findet zunächst im geltenden Besoldungsrecht keine Stütze.
25Allerdings erfüllt die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV in der (bis auf die Umstellung des DM-Betrags auf einen Euro- Betrag) seit Klageerhebung unverändert geltenden Fassung. Hiernach erhalten Beamte und Soldaten (u. a.) dann eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 EUR (bzw. früher 120,00 DM) monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und sie dabei durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen leisten. Darüber, dass die Klägerin (regelmäßig) diese Voraussetzungen erfüllt (hat), herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nähere Feststellungen in diese Richtung sind hier überdies schon deshalb nicht angezeigt, weil die Klägerin die von ihr mit dem vorliegenden Verfahren allein erstrebte "Aufstockung" der ihr nur hälftig gewährten Schichtzulage auf den vollen Betrag aus anderen (Rechts-)Gründen nicht erreichen kann. Im Einklang mit der Rechtsauffassung der Beklagten wird nämlich die ihr zustehende Schichtzulage von der Kürzungsregelung des § 6 Abs. 1 BBesG erfasst.
26Nach dieser Vorschrift (in sämtlichen den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Fassungen) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Beamtin; die seitens der Beklagten vorgenommene hälftige Kürzung entspricht dem Anteil der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit.
27Weiter handelt es sich bei der im Streit stehenden Schichtzulage auch um "Dienstbezüge" i.S.d. § 6 Abs. 1 BBesG. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören zumindest im Ausgangspunkt sämtliche in § 2 Abs. 2 BBesG näher aufgeführten Besoldungsbestandteile; dazu zählen u. a. auch "Zulagen" (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BBesG).
28Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 BBesG lässt in diesem Zusammenhang für Differenzierungen zwischen einzelnen Besoldungsarten grundsätzlich keinen Raum. Er unterstellt vielmehr im Prinzip die Dienstbezüge generell der dort bestimmten Rechtsfolge einer anteiligen Kürzung. Hintergrund dessen ist der - auf dem Gedanken der (Gesamt-)Alimentation beruhende - Grundsatz der "Einheit der Dienstbezüge", welcher eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen grundsätzlich nicht zulässt. Die Besoldung eines Beamten oder Soldaten stellt hiernach nicht die Summe der getrennt vergüteten Entlohnung für Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen.
29Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, DÖD 1999, 236 = ZBR 1999, 426; Schwegmann/ Summer, BBesG, § 6 Rn. 8.
30Eine einschränkende Auslegung ist aber auch nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Kürzungsvorschrift für den hier streitigen Fall einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV - ebenso wie für die sich davon nur in dem zeitlichen Bemessungsfaktor (5 statt 7 Wochen) unterscheidende "echte" Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV - nicht geboten.
31Indem § 6 Abs. 1 BBesG den Umfang der Kürzung der Dienstbezüge von Teilzeitbeschäftigten maßgeblich an den Umfang der Kürzung der Arbeitszeit knüpft, verdeutlicht er, dass die gekürzte Besoldungsleistung einen Bezug zum Beschäftigungsumfang aufweisen muss. Ein solcher Bezug läuft dabei auch dem Alimentationsprinzip nicht prinzipiell zuwider. Denn unbeschadet dessen, dass die Besoldung des Beamten nicht in einem engeren Sinne Gegenleistung für konkret erbrachte Dienst-/Arbeitsleistung ist, sondern das Ziel hat, dem Beamten und seiner Familie - als Korrelat zu dessen allgemeiner Treuepflicht - einen amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, muss sie freilich auch im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten und die dafür gewährte Besoldung sind demnach wechselseitig aufeinander bezogen. Diesen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Dienstleistung und der Höhe der Besoldung stellt für diejenigen Beamten, denen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, § 6 Abs. 1 BBesG her bzw. klar.
32Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (59 ff.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, a.a.O.
33Würde also einem bestimmten Besoldungsbestandteil unter Berücksichtigung seiner ggf. bestehenden besonderen Zweckbestimmung von vornherein dieser wechselseitige Bezug zum Beschäftigungsumfang fehlen, so könnte dementsprechend - unbeschadet der im Gesetzeswortlaut fehlenden Differenzierung - letztlich doch seine Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG gerechtfertigt sein.
34In diesem Sinne allgemein - allerdings im Ergebnis nicht auch die hier in Rede stehende Zulagenart betreffend - etwa Schwegmann/Summer, a.a.O., § 6 Rn. 8.
35Einer näheren Festlegung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles indes nicht, weil für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV die besonderen Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht zu bejahen sind.
36Die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV zählt zu denjenigen Erschwerniszulagen, welche in festen Monatsbeträgen gewährt werden. Die von der Zulage erfassten Erschwernisse werden demzufolge nicht einzeln, d. h. in Anknüpfung an bestimmte Einzelbelastungen bzw. die Zeiträume deren konkreten Auftretens in den Blick genommen, sondern pauschal abgegolten. Dabei hat der Verordnungsgeber allgemein unterstellt, dass die jeweilige Erschwernis - hier die Dienstleistung in regelmäßig wechselnden Schichten und darunter in gewissem Umfang solchen während der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht - während des in der Zulagenregelung näher bestimmten Bemessungszeitraums - hier von sieben Wochen - in der Regel gleichmäßig vorliegt.
37Vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 6 Rn. 8; dazu auch - dort entsprechend für eine Wechselschichtzulage - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, a.a.O.
38Allein der Umstand, dass dabei das Erreichen einer bestimmten Mindeststundenanzahl (hier: 40 Dienststunden) zur Voraussetzung erhoben worden ist, um die Zulage überhaupt zu erhalten, verändert den zuvor beschriebenen Charakter der (Wechsel-)Schichtzulage nicht; dies konkretisiert vielmehr lediglich die - ebenfalls pauschal festgelegte - Grenze, jenseits der der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang überhaupt erst eine mittels einer besonderen Zulage ausgleichsbedürftigen Erschwernis angenommen hat.
39Knüpft aber - wie hier - eine Erschwerniszulage im Kern an eine angenommene durchschnittlich gleichmäßige Belastung der von der jeweiligen Erschwernis betroffenen Beschäftigten an, so bleibt damit ein ausreichender Bezug zum Beschäftigungsumfang gewahrt. Denn der Teilzeitbeschäftigte unterliegt innerhalb des Bemessungszeitraums der Belastung eines vergleichbar im Schichtdienst tätigen Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich nur in einem entsprechend der Verkürzung seiner Arbeitszeit geringeren zeitlichen Umfang. Umgekehrt erhält auch der Vollzeitbeschäftigte, der beispielsweise doppelt so viel Nachtdienststunden wie die zu erreichende Mindeststundenzahl leistet, im Ergebnis nur den - ab Erfüllung der Mindestvoraussetzungen in der Höhe gleichbleibenden - monatlichen Pauschalbetrag.
40Soweit einer anteiligen Kürzung einer (Wechsel-)Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte teilweise entgegengehalten wird, auch der Teilzeitbeschäftigte sei der mit der in Rede stehenden Zulage abgegoltenen "generellen Belastung" in gleicher Weise ausgesetzt wie ein Vollzeitbeschäftigter,
41in diesem Sinne etwa BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 -, BAGE 73, 307; VG Freiburg, Urteil vom 9. August 1996 - 9 K 1421/94 -,
42greift dieses Argument zu kurz. Denn die Entscheidung des Verordnungsgebers für eine im Grundsatz pauschale Abgeltung einer bestimmten Erschwernis bzw. Belastung steht einer - wie hier in § 6 Abs. 1 BBesG geschehen - differenzierenden Behandlung der Fälle der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung - wie schon dargelegt - jedenfalls dann nicht entgegen, wenn bei ebenfalls pauschaler Betrachtung der durchschnittliche Belastungsumfang vom Beschäftigungsumfang abhängig ist. Davon abgesehen betrifft die oben zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich tarifvertragliche Regelungen, deren Auslegung für die Besoldung der Beamten keine unmittelbare Relevanz hat.
43Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wird durch das vorstehend entwickelte Auslegungsergebnis ebenso wenig verletzt wie spezielle Gleichheitsrechte (Benachteiligungsverbote) der teilzeitbeschäftigten Beamten im Verhältnis zu solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit (vgl. z. B. § 72 d BBG). Denn unabhängig davon, ob die in Rede stehenden Lebenssachverhalte hier als wesentlich gleich beurteilt werden können, liegt für die durch die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 BBesG bewirkte Ungleichbehandlung jedenfalls eine hinreichende sachliche Rechtfertigung vor. Es greift nämlich insoweit der - grundsätzlich den einheitlichen Gesamtbesoldungsanspruch erfassende - Gesichtspunkt durch, dass mit Blick auf die Wechselbeziehung zwischen Dienstverpflichtung und Dienstleistung einerseits sowie die dafür gewährte Besoldung andererseits Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung von Beamten qualitativ nicht gleichstehen und dies zulässigerweise zu einem Anknüpfungspunkt für den Besoldungsgesetzgeber zu nach dem Beschäftigungsumfang differenzierenden Regelungen gemacht werden darf.
44Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 18.98 -, DVBl. 1999, 1428 = DÖD 1999, 235 = ZBR 2000, 57 = NVwZ-RR 1999, 767
45Mangels durchgreifender sachlicher Besonderheiten und unter Mitberücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung von Zulagen - hier betreffend die Einbeziehung in das Konzept des § 6 Abs. 1 BBesG - allgemein zukommenden weiten Entscheidungsspielraums bezieht dies auch den Fall der hier streitigen Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 a - 2. Alternative - EZulV mit ein.
46Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Auszahlung der vollen Schichtzulage ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Es fehlt insoweit schon an der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung von Art. 141 Abs. 1 des EG-Vertrags. Welche Rechtsfolge eine solche Verletzung auslösen würde, bedarf demnach keiner weiteren Befassung.
47Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedsstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Die Vorschrift begründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Zwar wendet sie sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an die Mitgliedsstaaten, jedoch hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sie auch im Verhältnis zwischen "(privaten oder öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern" gilt.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs. 43/75 -, Slg. 1976, 455, 475 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NVwZ 2004, 758 = ZBR 2004, 63; Langenfeld, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 141 EGV Rn. 46; Curall, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Band 3, 5. Aufl. 1999, (Ex-)Art. 119 Rn. 36.
49Unter Entgelt sind gemäß Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag alle Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt. Hiervon ausgehend unterliegt auch die den deutschen Beamten geleistete Besoldung dem Entgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EG-Vertrag.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C - 1/95 -, ZBR 1998, 159, Rn. 16 und 19; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1998 - 2 L 7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; Langenfeld, a.a.O., Rn. 50; siehe auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277-279; Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.
51Der Entgeltgleichheitsgrundsatz in Art. 141 EG-Vertrag verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine - vorliegend allenfalls in Betracht kommende - mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. Dies kann bei benachteiligenden Regelungen für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von Beschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil weit überwiegt.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, a.a.O.; Langenfeld, a.a.O., Art. 141 Rn. 30, 31.; Curall, a.a.O., (Ex-)Art. 119 Rn. 47 ff.
53Hieran anknüpfend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. I-5727, 5754 Rn. 26; Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020, Rn. 27 des Urteils; eingehend: Curall, a.a.O., (Ex-)Art. 119 Rn. 74-77.
55Die in Rede stehenden Dienststunden, welche in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet werden, sind für die teilzeitbeschäftigte Klägerin im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Beamten, der diese Nachtschichtstunden leistet, gleiche bzw. gleichwertige Arbeit i.S.v. Art. 141 EG- Vertrag. Bei - theoretisch und wohl (in Einzelfällen) auch praktisch erreichbarer - gleicher Stundenzahl, nämlich der Mindestzahl von 40 Nachtdienststunden in je sieben Wochen ist mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 BBesG enthaltene Kürzungsregelung die dem Vollzeitbeschäftigten im Rahmen der Schichtzulage zugestandene Vergütung auch höher als die dem Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Ferner kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Beamten des Deutschen Wetterdienstes Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind, als dies bei den Vollzeitbeschäftigten der Fall ist; dies entspricht jedenfalls der Lebenserfahrung.
56Die aufgezeigte Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten des Deutschen Wetterdienstes führt hier gleichwohl nicht zu einer gegen Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßenden mittelbaren Diskriminierung. Eine solche besteht nämlich dann nicht, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe (Faktoren) gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob und inwieweit es solche Gründe für die betreffende Regelung gibt.
57Ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95 -, a.a.O., Rn. 34, 35, und Urteil der Sechsten Kammer vom 11. September 2003 - C-77/02 - DVBl. 2003, 1514, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O., und vom 11. März 1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.
58Der hier maßgebliche Grund, welcher die in § 6 Abs. 1 BBesG bestimmte anteilige Kürzung der Dienstbezüge unter Einschluss der hier betroffenen Schichtzulage rechtfertigt, ist - ähnlich wie im Falle des Gleichbehandlungsgebots des nationalen Rechts - der bereits mehrfach angesprochene wechselseitige Zusammenhang, der zwischen Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten auf der einen Seite sowie seiner dafür gewährten Besoldung auf der anderen Seite besteht und der maßgeblich in den bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung bestehenden - nicht nur quantitativen sondern auch qualitativen - Unterschieden im Beschäftigungsumfang zum Ausdruck kommt. Für diesen hinreichend gewichtigen objektiven Rechtfertigungsgrund, welcher in allgemeinen Prinzipien des deutschen Besoldungsrechts wurzelt, hat das jeweilige Geschlecht der betroffenen Beamten keinerlei Bedeutung. Es handelt sich mithin um einen Faktor, welcher im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat.
59Ebenso auch BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O. (betreffend die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit), und vom 11. März 1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O. (betreffend die Begrenzung des Ruhegehalts ehemals teilzeitbeschäftigter Beamter).
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.
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