Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2116/02.A

Tenor

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.


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