Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4023/02

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung des Tenors in Satz 1 wie folgt zurückgewiesen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Oktober 2000 für die angemeldeten 43 Flüchtlinge aus dem Kosovo eine Erstattung in Höhe von 44.520,74 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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