Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 2222/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2001 verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im Präparatelager Q 25 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme eventueller zusätzlicher ausscheidbarer Mehrkosten, die bis zum Ausscheiden der C. AG aus dem Verfahren entstanden sind, und die diese trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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