Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 926/04

Tenor

Die Anträge auf Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kreises T2. werden abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.


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