Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2279/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
3Der Antragsteller hat - unbeschadet der vom Verwaltungsgericht nicht ohne Grund problematisierten Frage nach der Zulässigkeit seines Antrags - mit seinen Darlegungen (weiterhin) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Großeltern Abschiebungsschutz beanspruchen könnte. Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 55 Abs. 2 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Die rechtliche Unmöglichkeit kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seinen Angehörigen erhebliches Gewicht zukommt. Es entspricht aber der in den §§ 17 ff. AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass volljährigen Familienangehörigen der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann.
4Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 und vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, FamRZ 2003, 356 = NVwZ 2004, 606; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, InfAuslR 1999, 349, und Senatsbeschlüsse vom 4. März 2003 - 18 B 1647/02 -, vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/02 -, vom 28. November 2003 - 18 B 352/03 - und vom 1. Juli 2004 - 18 B 1165/04 -.
5Diese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten Voraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu berücksichtigen (und damit entgegen der Auffassung des Antragstellers auch zu Recht vom Verwaltungsgericht herangezogen worden), weil der Antragsteller letztlich einen Daueraufenthalt in Deutschland erstrebt, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsurteil vom 25. Mai 2000 - 18 A 4648/96 - und Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 - 18 175/00 -, vom 29. Mai 2000 - 18 B 577/00 -, vom 9. Mai 2001 - 18 B 400/01 -, vom 31. Mai 2002 - 643/02 - sowie vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -.
7Von dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung des Antragstellers nicht als rechtlich unmöglich. Für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft im hier aufgezeigten Sinne sind (auch) der Beschwerdebegründung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere ist die Notwendigkeit einer den obigen Anforderungen entsprechenden Lebenshilfe durch den Antragsteller nicht aufgezeigt worden.
8Die beiden vorgelegten Atteste sind - namentlich vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Verwandte der Großeltern (u.a. ihre leiblichen Kinder) in Duisburg leben - insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil die darin enthaltenen Thesen, der Großvater und die Großmutter seien auf die Versorgung, Unterstützung bzw. Hilfe (gerade) des Antragstellers angewiesen, nicht näher substantiiert werden. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, dass der Antragsteller in dem vorangegangenen Verfahren VG Düsseldorf 7 L 998/04 durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten erklärt hat, er werde am 31. August 2004 freiwillig ausreisen, da die Antragsgegnerin zugesagt habe, ihn seinem - auf Abschluss des Schuljahres 2003/2004 gerichteten - Begehren entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt zu dulden. Die Behauptung des Antragstellers, ihm sei erst nach Abgabe dieser Erklärung bewusst geworden, dass er mit seinen Großeltern (seit langem) in einer Beistandsgemeinschaft lebe, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
9Schließlich muss sich der Antragsteller auch entgegenhalten lassen, dass er in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, es bestehe keine "vollständige und ständige" Pflegebedürftigkeit der Großeltern, jene könnten vielmehr künftig auf seine Hilfe angewiesen sein. Soweit der Antragsteller dazu die Ansicht vertritt, er könne bereits aus diesem Umstand mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung einer Erwachsenen-Adoption einen Duldungsanspruch herleiten, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil ein Adoptions-Verfahren bisher allenfalls eingeleitet worden, die Adoption somit noch nicht erfolgt ist. Hierzu merkt der Senat deshalb lediglich ergänzend an, dass sich die in der Urkundenrolle des Notars L. E. S. enthaltenen Angaben, wonach der Antragsteller seit Juli 1998 erneut seinen festen Wohnsitz bei den Großeltern genommen und seit dieser Zeit in deren Haushalt gelebt habe sowie von diesen versorgt und erzogen worden sei, nach dem Akteninhalt nicht ohne weiteres verifizieren lassen. Denn demzufolge (Beiakte Heft 4c Bl. 275 ff.) ist der Antragsteller entweder - wie die Großmutter seinerzeit angegeben hat - im August 1999 nach N. zurückgekehrt (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 16. November 1999 - 18 B 1212/99 -), oder er hat sich in der Zeit von Ende des Jahres 1999 bis Anfang 2002 (Beiakte Heft 4d Bl. 289) illegal in Deutschland aufgehalten.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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