Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2139/03
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht im Range eines Oberfeldarztes als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, den 1981 geborenen Sohn S. und den 1984 geborenen Sohn D. . Mit Wirkung vom 13. August 1997 wurde er für die Zeit bis zum 30. September 2000 nach H. /B. versetzt und zog gemeinsam mit seiner Familie dorthin um. Ab dem 19. August 1997 besuchte sein Sohn S. in Q. das private C. Q1. College. Ab dem 26. August 1997 besuchte sein Sohn D. die private St. G. Y. School.
3Unter dem 28. August 1997 beantragte der Kläger bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den V. und L. (BWVSt V. /L. ) die Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für den Privatschulbesuch seiner Söhne S. und D. im Schuljahr 1997/98. Ein Besuch der seiner Wohnung am nächsten gelegenen öffentlichen Schulen, der H1. M. Elementary School und der X. W. High School, sei seinen Söhnen nicht zumutbar. In diesen Schulen herrsche eine hohe Kriminalitätsrate. Aufgrund der Drogenprobleme seien dort in den letzten Jahren mehrere Drogenscreening-Untersuchungen durchgeführt worden. Zudem seien die Schulen überbelegt und wiesen den niedrigsten Qualitätsstand in B. auf. Die Lehrpläne würden nur unzureichend umgesetzt, wodurch eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem erschwert werde. Insbesondere werde das Fach Latein, das sein Sohn S. in Deutschland seit drei Jahren belegt habe, nicht unterrichtet. In Anbetracht dessen sei die Möglichkeit des Besuchs einer Privatschule, von der auch die Kinder seines Vorgängers Gebrauch gemacht hätten, bei seiner Zustimmung zur Versetzung in die V. ein wesentlicher Gesichtspunkt gewesen. Daraufhin erhielt der Kläger von der BWVSt V. /L. mehrere Zwischenmitteilungen mit dem Hinweis, die Frage der Zumutbarkeit des Besuchs von öffentlichen Schulen für Kinder von Bundeswehrangehörigen werde (neu) geprüft und sein Antrag deshalb derzeit nicht beschieden.
4Unter dem 13. November 1998 erstellte Ministerialrat V1. vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen zu der aufgeworfenen Frage eine schulfachliche Stellungnahme mit folgendem zusammenfassenden Votum:
5Der Besuch öffentlicher Schulen in den V. durch deutsche Schülerinnen und Schüler wird aus schulfachlicher Sicht für zumutbar gehalten, da sie generell geeignet sind, sowohl eine (Re-)Integration in das deutsche Schulsystem als auch den Erwerb von Abschlüssen zu ermöglichen, die in Deutschland anerkannt werden können.
6Die schulfachliche Stellungnahme stützt sich u. a. auf die "Bewertungsvorschläge V. " der Kultusministerkonferenz, Stand: Februar 1992 in ihren kontinuierlich fortgeschriebenen Fassungen, auf mehrere Dienstreisen des Gutachters in die V. und andere Staaten sowie auf Schulbesuche in jeweils einer Public und einer Independent School in Q. und I. .
7Daraufhin unterrichtete das Bundesamt für Wehrverwaltung die BWVSt V. /L. unter dem 28. Dezember 1998 darüber, dass die bisherige Praxis in den V. , die Bewilligung von Auslandsschulbeihilfen an Standorten ohne deutsche Schulen an den Kosten für den Besuch der öffentlichen Schulen auszurichten, beibehalten werden solle; die davon abweichende Verfahrensweise an den Standorten H. und I. sei anzupassen. Angesichts der bereits Anfang 1997 gewonnen Erkenntnis darüber, dass die Bewilligungspraxis an den genannten Standorten von der Praxis an den anderen Standorten ohne deutsche Schulen abweiche, sei die Anpassung ab dem Schuljahr 1997/98 vorzunehmen. In den Fällen, in denen im Schuljahr 1996/97 Auslandsschulbeihilfen bewilligt worden seien, bleibe es bei der bisherigen Praxis. Bei erstmaliger Antragstellung für das Schuljahr 1997/98 sei zu unterscheiden. Beruhe die Entscheidung des betroffenen Soldaten, sein(e) Kinder mit Beginn des Schuljahres 1997/98 auf der Privatschule anzumelden, auf einer entsprechenden Beratung der Verwaltung zur bisherigen Praxis, würden die Aufwendungen für den Privatschulbesuch beschränkt auf das Schuljahr 1997/98 übernommen. In den anderen Fällen komme eine Kostenübernahme auch schon für das Schuljahr 1997/98 nicht mehr in Betracht.
8Im Januar 1999 lehnte die BWVSt V. /L. den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Schulbeihilfen für das Schuljahr 1997/98 ab. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften über die Zahlung von Schulbeihilfen könnten höchstens die Aufwendungen für den Besuch der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren ausländischen Schule berücksichtigt werden. Bereits in der Vergangenheit sei von der Kultusministerkonferenz (KMK) bestätigt worden, dass die Ausbildung an öffentlichen amerikanischen Schulen grundsätzlich geeignet sei und dort erworbene Abschlüsse anerkannt würden. Nach einem erneuten Besuch des Vertreters der KMK in den V. im Oktober 1998 sei dies noch einmal festgestellt worden. Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit der öffentlichen Schulen in H. /Q. sprächen, seien nicht ersichtlich.
9Am 12. Februar 1999 legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Anerkennung des High School Diploma in Deutschland setze den Nachweis von vier bestandenen Advanced-Placement- Prüfungen in fest vorgegebenen Fächerkombinationen voraus, die an der X. W. High School nicht angeboten würden. Im Übrigen sei sowohl seinem Vorgänger als auch Oberregierungsrat (ORR) U. Auslandsschulbeihilfe bewilligt worden, nachdem ihre Kinder aufgrund schlechter Erfahrungen von den öffentlichen in private Schulen gewechselt seien. Auch ihm, dem Kläger, sei bei einem Telefonat mit einem Sachbearbeiter des Bundesamtes für Wehrverwaltung im Vorfeld seiner Versetzung die Auskunft erteilt worden, gegen die Gewährung von Schulbeihilfe für einen Privatschulbesuch bestünden grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Schulsituation seiner Kinder mit derjenigen der Kinder seines Vorgängers vergleichbar sei; eine endgültige Entscheidung könne jedoch erst nach Vorlage des Antrags erfolgen. Die schulfachliche Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1998 sei nicht geeignet, die von den Betroffenen vor Ort gemachten Erfahrungen zu widerlegen, da sie lediglich auf einem eintägigen Arbeitsbesuch des Vertreters der KMK beruhe.
10Unter dem 7. Mai 1999 beantragte der Kläger bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den V. und L. formlos die Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für den Privatschulbesuch seiner Kinder im Schuljahr 1998/99 und bat um Gewährung einer Abschlagszahlung in Höhe von 5.000 $.
11Mit Beschwerdebescheid vom 16. August 1999 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 1999 betreffend die Gewährung von Schulbeihilfe für das Schuljahr 1997/98 zurück. Nach den schulfachlichen Stellungnahmen vom 13. November 1998 und 10. August 1999, die im Übrigen auch auf Auswertungen des zur Verfügung stehenden Informationsmaterials der Schulen sowie auf langjährigen Erfahrungen mit den Besonderheiten des amerikanischen Schulsystems beruhten, stehe fest, dass die öffentlichen US-amerikanischen Schulen die kostengünstigsten, geeigneten und zumutbaren Schulen im Sinne der Verwaltungsvorschriften seien. Auslandsschulbeihilfe für einen Privatschulbesuch könne deshalb nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles bewilligt werden, die im Falle des Klägers indessen nicht vorlägen. So könne nicht festgestellt werden, dass das Fächerangebot an den zuständigen öffentlichen Schulen ungenügend sei. Nach Auskunft des Zentralbüros des Schuldistrikts würden auch dort die für eine Anerkennung des High School Diploma erforderlichen Advanced-Placement-Kurse angeboten. Das Fehlen eines bestimmten Schulfachs - hier Latein - sei kein auslandsspezifisches Problem, sondern könne auch bei Versetzungen innerhalb Deutschlands auftreten. Schließlich könne der Kläger sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn weder sei ihm bereits vor dem Schuljahr 1997/98 Auslandsschulbeihilfe bewilligt worden, noch habe er eine entsprechende Zusicherung erhalten. In seinem Falle komme deshalb - anders als im Falle von ORR U. - die für den Standort H. zum Schuljahr 1997/98 geänderte Verwaltungspraxis zur Anwendung, die aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Standorten notwendig geworden sei.
12Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 teilte das Bundesamt für Wehrverwaltung dem Kläger mit, nach erneuten Ermittlungen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass ihm, dem Kläger, der damalige Sachgebietsleiter die Bewilligung einer Auslandsschulbeihilfe für den Besuch von privaten Schulen in Aussicht gestellt habe. Dies gelte um so mehr, als zu diesem Zeitpunkt eine Überprüfung der bisherigen Verwaltungspraxis noch nicht in Rede gestanden habe. Insoweit gehe man zu seinen Gunsten davon aus, dass er im Vertrauen auf die erteilte Auskunft seine Kinder bei Privatschulen angemeldet habe. Aus diesem Grunde werde ihm für das Jahr 1997/98 ausnahmsweise Auslandsschulbeihilfe bewilligt. Eine weitere Bewilligung für den Besuch der privaten Schulen für die folgenden Schuljahre sei hingegen nicht möglich. Mit Bescheiden vom 8., 21. und 23. März sowie 12. April 2000 wurden die Schulbeihilfen im Einzelnen festgesetzt.
13Mit Bescheid vom 9. März 2000 lehnte es die BWVSt V. /L. unter Bezugnahme auf den Antrag des Klägers vom 7. Mai 1999 ab, die Kosten, die ihm durch den Privatschulbesuch seiner Söhne im Schuljahr 1998/99 entstanden seien, als beihilfefähige Aufwendungen im Sinne der Auslandsschulbeihilfenverwaltungsvorschrift anzuerkennen. Die dagegen unter dem 18. März 2000 eingelegte Beschwerde des Klägers, mit dem dieser Beihilfen zu den Schulkosten in Höhe von 5.324,97 $ und 5.421,22 $ sowie eine Beihilfe für die Fahrten zu den Schulen im Umfang von 190 Schultagen bei einer Wegestrecke von 35 km geltend machte, hat die Beklagte bis heute nicht förmlich beschieden.
14Bereits am 23. September 1999 hatte der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit der er sich ursprünglich gegen den Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 16. August 1999 und die darin enthaltene Ablehnung einer Auslandsschulbeihilfe wandte. Nachdem die BWVSt V. /L. die beantragte Auslandsschulbeihilfe für das Schuljahr 1997/98 gewährt hatte, hat der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2000 insoweit für erledigt erklärt und ausgeführt, die Klage habe sich nicht auf die erledigte Verpflichtung zur Gewährung einer Schulbeihilfe für das Schuljahr 1997/98 beschränkt.
15Den zuletzt gestellten Antrag des Klägers,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2000 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 7. Mai 1999 Auslandsschulbeihilfe für den Privatschulbesuch seiner Söhne D. und S. im Schuljahr 1998/99 zu gewähren,
17hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgelehnt und das Verfahren im Übrigen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.
18Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen folgendes aus: Eine ausländische Schule sei für das Kind eines im Ausland stationierten Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten nur dann geeignet im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, wenn der Unterricht in dieser Schule hinsichtlich des Lehrangebotes so ausgestaltet sei, dass im Schuljahr nach der Rückkehr nach Deutschland eine Fortsetzung des Schulbesuchs ohne Wiederholung einzelner Klassen in der zuvor besuchten Schulform voraussichtlich möglich sein werde. Es sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, wenn dem Soldaten zugemutet werde, dass seine schulpflichtigen Kinder als Folge des geringen Lehrangebots an einer ausländischen Schule damit rechnen müssten, dass sie nach der Rückkehr nach Deutschland Klassen wiederholen oder sogar in eine andere Schulform wechseln müssten, obwohl am Dienstort Schulen zur Verfügung stünden, durch deren Besuch die Fortsetzung der "Schullaufbahn" ohne Zeitverlust gewährleistet werden könne. Entsprechend sei eine Schule, die überbelegt sei und in der Lehrpläne nur unzureichend umgesetzt würden, von vornherein nicht geeignet. In den im Standort H. vorhandenen öffentlichen Schulen habe die unzureichende Umsetzung der Lehrpläne erhebliches Gewicht gehabt. Der Ausfall des Unterrichts in den Schwerpunktfächern, wie etwa Mathematik, sei über Monate toleriert worden. Dies könne dazu führen, dass die Schüler bei der Rückkehr nach Deutschland dem Unterricht in diesen Fächern nicht mehr ausreichen folgen könnten und infolgedessen Klassen wiederholen müssten. Dementsprechend hätten die Beamten des Auswärtigen Dienstes, die in den V. eingesetzt gewesen seien, ausnahmslos auch für das Schuljahr 1998/99 Schulbeihilfen für den Besuch privater Schulen erhalten. An dieser Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes habe sich bis heute nichts geändert. Das Auswärtige Amt halte die öffentlichen Schulen in den V. also anders als das Bundesamt für Wehrverwaltung generell nicht für geeignet im Sinne von A.3.2 Abs. 2 2. Halbs. der einschlägigen Verwaltungsvorschriften über die Zahlung von Schul- und Reisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland. Zudem habe er, der Kläger, schon vor Beginn des Schuljahres 1997/98 von der BWVSt V. /L. die Auskunft erhalten, dass Beihilfen für den privaten Schulbesuch seiner Kinder gewährt werden können. Darüber hinaus sei dem am selben Dienstort im Bereich der Bundeswehr eingesetzten ORR U. für den Privatschulbesuch seines Sohnes Auslandsschulbeihilfen auch für die Schuljahre 1998/99 und 1999/2000 gewährt worden, obschon dieser die Privatschule erst ab November 1997 besucht habe. Grundlage seien offensichtlich entsprechende Erwägungen des Vertrauensschutzes gewesen. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei die Beklagte verpflichtet, ihm entsprechend für das Schuljahr 1998/99 Beihilfen für den Privatschulbesuch seiner Söhne zu bewilligen. Im Übrigen sei sein Antrag auf Gewährung der Schulbeihilfe für das Schuljahr 1997/98 von der Beklagten erst im Januar 1999 endgültig abgelehnt worden. Es gebe deshalb keinen sachlichen Grund, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die ihm im Jahre 1997 erteilte Auskunft für das Schuljahr 1998/99 anders zu beurteilen als für das Schuljahr 1997/98.
19Der Kläger beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an: Die Eignung der öffentlichen Schulen in den V. ergebe sich vorliegend daraus, dass diese Schulen nach ihren Fächerangeboten sowohl eine Reintegration in das deutsche Schulsystem als auch den Erwerb von Abschlüssen, die in der Bundesrepublik anerkannt würden, ermögliche. Dies werde vom Kläger letztlich selbst nicht mehr in Abrede gestellt. Er behaupte lediglich mehr oder weniger pauschal, in den in Betracht gezogenen öffentlichen Schulen am Standort H. würden die Lehrpläne nur unzureichend umgesetzt und seien erhebliche Unterrichtsausfälle zu befürchten. Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, ergebe sich aber daraus nicht die Ungeeignetheit der betreffenden Schulen im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Das Merkmal der Geeignetheit sei an objektiven Kriterien festzumachen, so an der Unterrichtung bestimmter Fächer und an der Vermittlung von bestimmten, in der Bundesrepublik anerkannten Abschlüssen. Der Vortrag des Klägers gehe letztendlich dahin, bestimmte Niveauunterschiede zu rügen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, diene die Auslandsschulbeihilfe jedoch nicht dazu, eine bestmögliche Schulausbildung zu finanzieren, sondern nur eine solche, die im Inland grundsätzlich anerkannt werde. Die an den öffentlichen Schulen in Q. zu erwerbenden Abschlüsse ermöglichten aber den Wechsel zwischen in- und ausländischen Schulen. Im Übrigen sei es auch ein an inländischen Schulen zu beobachtendes Phänomen, dass das Leistungsniveau bedingt durch Unterrichtsausfälle und andere Unzulänglichkeiten von Bundesland zu Bundesland, ja sogar von Schule zu Schule in unterschiedlich starker Ausprägung schwanke. Es bleibe auch zu bestreiten, dass das Auswärtige Amt, wie vom Kläger behauptet, die öffentlichen Schulen in den V. generell nicht für geeignet halte. Der vom Kläger erweckte Eindruck, der Besuch von Privatschulen in den V. sei auch im Bereich der Bundeswehr der Regelfall gewesen, sei unzutreffend. Eine Erhebung der BWVSt V. /L. im Jahre 1998 habe ergeben, dass es nur in 6 von 35 Standorten deutsche Schulen gebe. In den Schulorten ohne deutsche Schulen hätten ca. 93 % der Kinder öffentliche Schulen (insgesamt 139) und nur ca. 7 % Privatschulen (insgesamt 11) besucht, zum überwiegenden Teil in I. , jedoch auch in H. /Q. . Die Änderung der Verwaltungspraxis stehe mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandsschulbeihilfe sei mit jeder Antragstellung neu zu prüfen. Ein Anspruch auf Gewährung fortwährender Beihilfe bestehe folglich nicht. Sie, die Beklagte, sei freilich gehalten, die Gewährung der Beihilfe gleichmäßig zu handhaben. Dass eine Änderung der Bewilligungspraxis hinsichtlich seines Standortes im Raume stand, sei dem Kläger bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung für das Schuljahr 1997/98 bekannt gewesen. Dies werde etwa aus seinen Schreiben vom 28. August 1997 und 23. September 1997 ersichtlich. Die Schulbeihilfe für das Schuljahr 1997/98 sei in der Folge allein deshalb erfolgt, weil eine entsprechende Beratung des Klägers durch die Verwaltung nicht auszuschließen gewesen sei, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass dies nur für das vorgenannte Schuljahr gelte. Der Kläger habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass auch ihm - wie den sog. Altfällen - die Auslandsschulbeihilfe für seine beiden erst im Schuljahr 1997/98 in einer Privatschule angemeldeten Söhne fortwährend bewilligt werden würde. Die Gewährung von Schulbeihilfen für den Sohn des Herrn ORR U. betreffe einen anderen Fall. Dessen Tochter habe bereits ab dem Schuljahr 1996/97 eine private Schule besucht. Herr ORR U. sei somit unter die oben genannte Altfallregelung gefallen. Da in dem Telefax des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 28. Dezember 1998 versehentlich nicht zwischen den beiden Kindern von ORR U. unterschieden worden sei, sei nicht auszuschließen, dass die Altfallregelung auch auf den Sohn angewandt und insoweit Schulbeihilfen für weitere Schuljahre gezahlt worden seien. Entsprechende Zahlungen stünden damit nicht im Einklang mit der oben genannten Angleichung der Bewilligungspraxis. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere jedoch nicht. Der Kläger könne mithin aus den Zahlungen an ORR U. keine Rechte für sich herleiten.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige, insbesondere rechtszeitig und formgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
27Das Verwaltungsgericht hat das vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens weiterverfolgte, die Gewährung einer Auslandschulbeihilfe für das Schuljahr 1998/1999 betreffende Klagebegehren zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die Klage ist als Untätigkeitsklage schon vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zulässig, was auch von der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr in Abrede gestellt wird.
28Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 9. März 2000 im Einzelnen geltend gemachten Schulkosten, die ihm durch den Privatschulbesuch seiner Söhne D. und S. im Schuljahr 1998/1999 entstanden sind, noch ist die Beklagte zu verpflichten, über die Gewährung der beantragten Auslandsschulbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 9. März 2000 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ohne Rechtsfehler hat es die Beklagte in jenem Bescheid abgelehnt, die Aufwendungen für den Privatschulbesuch der Söhne des Klägers im Schuljahr 1998/99 als (schul-)beihilfefähig anzuerkennen, und den Kläger darauf verwiesen, dass am Standort H. in diesem Schuljahr kostengünstigere geeignete und zumutbare Schulen zur Verfügung gestanden hätten. Denn für einen weitergehenden Anspruch des Klägers fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
29Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist insoweit die in Konkretisierung der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn aus § 31 des Soldatengesetzes (SG) erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Soldaten im Ausland (Auslandsschulbeihilfeverwaltungsvorschrift - Soldaten) vom 3. April 1992, VMBl. S. 250, die ihrerseits - vorbehaltlich einiger besonderer, hier nicht bedeutsamer Maßgaben - die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes vom 15. Oktober 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Neuabdruck: VMBl. 1999, S. 182) für Soldaten entsprechend anwendbar erklärt. Nach A. 3.2 Abs. 2 der letztgenannten Verwaltungsvorschrift sind beim Besuch einer ausländischen Schule, wenn - wie hier - eine deutsche Schule am Standort nicht vorhanden ist, (nur) die Aufwendungen für den Besuch der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren Schule an diesem Ort oder in dessen Nähe (schul-)beihilfefähig. An dieser Begrenzung scheitert der weitergehende Anspruch des Klägers. Sie durfte von der Beklagten schon für das Schuljahr 1998/99 zugrunde gelegt werden.
30Welche Schulen im Sinne der Verwaltungsvorschrift geeignet und zumutbar sind und die Erstattung weitergehender Kosten für den Besuch anderer Schulen ausschließen, beurteilt sich nicht nach dem Wortlaut und einer daran anknüpfenden Auslegung. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern vielmehr gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.
31Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. März 1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193, und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627 = DÖD 1995, 135.
32Sie vermögen für ein Außenrechtsverhältnis dementsprechend grundsätzlich rechtliche Verbindlichkeit nur darüber zu erlangen, dass sich die Verwaltung an sie als an einen von ihr selbst gesetzten Maßstab für ihre Praxis bindet (sog. Selbstbindung der Verwaltung), d. h. ihren Inhalt zur Grundlage ihres Verwaltungshandelns und dabei namentlich ihrer Ermessensausübung macht. Auf diesem Wege entfalten Verwaltungsvorschriften eine (nur) mittelbare Außenwirkung über die zur Herstellung von Rechtsanwendungsgleichheit gebotene Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Gleichheits- bzw. Selbstbindung knüpft aber - namentlich bei Abweichungen - maßgeblich an die tatsächliche Verwaltungspraxis selbst an.
33Vgl. etwa Heun in: Dreier, GG, Art. 3 Rn. 49 m.w.N.; zur Selbstbindung im Falle von Richtlinien über Auslandsschulbeihilfen siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1976 - VI C 183.73 -, Buchholz 235 § 27 BBesG Nr. 1.
34Diese muss sich ihrerseits - um einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu vermitteln bzw. als Grundlage für eine entsprechende Ablehnung eines solchen dienen zu können - im Rahmen der Gesetze halten, d.h. hier also namentlich mit der für das Dienstverhältnis eines Soldaten in § 31 SG konkretisierten Fürsorgepflicht der Beklagten im Einklang stehen.
35Die vorstehenden Erwägungen betreffen vorliegend zunächst die Frage, welche (objektiven) Kriterien die Beklagte für die Beurteilung der Eignung und Zumutbarkeit von ausländischen Schulen im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschrift heranzieht. Aber auch im Hinblick auf die Entscheidung, ob die tatsächlich gegebenen Verhältnisse diesen hinlänglich genügen, ist maßgeblich die Einschätzung, die sich in der tatsächlichen Verwaltungspraxis herausbildet oder anderweitig von den zuständigen Stellen der Verwaltung generalisierend festgelegt wird.
36Ändert sich - wie vorliegend - eine Verwaltungspraxis zur Handhabung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, gilt es weiter zu beachten, dass sich die Verwaltung von den für ihr Handeln selbst gesetzten Maßstäben nicht uneingeschränkt lösen kann. Insoweit greifen vielmehr ebenfalls in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde rechtliche Bindungen. Insbesondere ist es der Verwaltung, vorbehaltlich besonderer atypischer Umstände, verwehrt, von einer bisher geübten Praxis einzelfallbezogen abzuweichen. Eine generelle Änderung der Praxis - wie sie hier in Rede steht - ist demgegenüber für die Zukunft regelmäßig möglich. Allerdings darf die Verwaltung - ähnlich wie auch der Gesetz- und Verordnungsgeber (i.d.R. bestehendes Verbot einer "echten" Rückwirkung von Rechtsnormen) - grundsätzlich nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen. In Fällen, in denen neue Ermessenserwägungen auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, sind sie nur dann rechtlich bedenklich, wenn der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im einzelnen Fall der abweichenden Ausübung Schranken setzt.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; zum rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot und zu den Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung etwa auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.), und Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (263 f.), sowie jüngst OVG NRW, Urteile vom 4. August 2004 - 6 A 304/04 und 6 A 619/04 - .
38Die Behandlung von Übergangsfällen muss in diesen Fällen ebenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, namentlich eine hinreichende sachliche Anknüpfung bieten.
39Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger für das Schuljahr 1998/99 die Aufwendungen für den Privatschulbesuch nicht zu erstatten, als rechtmäßig.
40Ihr liegt die Entschließung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 28. Dezember 1998 zugrunde, die bisherige Praxis in den V. , die Bewilligung von Auslandsschulbeihilfen an Standorten ohne deutsche Schulen an den Kosten für den Besuch der öffentlichen Schulen auszurichten, beizubehalten und die davon abweichende Verfahrensweise an den Standorten in H. und I. anzupassen. Diese ist namentlich mit Blick auf die besonderen Fürsorgepflichten der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden (1.). Die Beklagte durfte die Anpassung im Fall des Klägers entsprechend der von dem Bundesamt für Wehrverwaltung am 28. Dezember 1998 vorgegebenen Übergangsregelungen auch schon auf Aufwendungen beziehen, die für das Schuljahr 1998/99 angefallen sind (2.). Soweit an den ORR U. Aufwendungen für den Privatschulbesuch seines Sohnes für das Schuljahr 1998/99 gewährt worden sind, lässt sich hieraus schließlich ebenfalls keine einen Anspruch auf Beseitigung begründende Rechtsverletzung des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 GG ableiten (3).
411. Die Auslandsschulbeihilfen sind als besondere Unterstützungsleistungen eine Ausprägung der Fürsorgepflicht der Beklagten aus § 31 SG. Die Höhe jener Unterstützungsleistungen am Standort H. an den Kosten für die öffentlichen Schulen am Standort auszurichten, hält sich im Rahmen des der Beklagten zur Ausgestaltung ihrer Fürsorgepflichten eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes.
42Vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum namentlich im Bereich der Schulbeihilfen: BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1976 - VI C 183.73 -, a.a.O.
43Die Entscheidung der Beklagten entspricht der Fürsorgegesichtspunkten ausreichend Rechnung tragenden Bewertung des Bundesamtes für Wehrverwaltung, dass die öffentlichen Schulen in den V. , namentlich auch am Standort des Klägers, geeignet und zumutbar sind. Außerordentliche Besonderheiten in der Person des Klägers, seiner Kinder oder der Situation in der Schule im streitigen Schuljahr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
44Dabei stellt es zunächst keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, dass die Beklagte ihre Einschätzung der Eignung und Zumutbarkeit einer Schule im Sinne der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nach den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen objektiven - allgemeinen - Kriterien beurteilt und u.a. vom (grundsätzlichen) Unterrichten bestimmter Fächer und der Vermittlung eines bestimmten, in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Abschlusses abhängig macht. Ist dem genügt, ist im Grundsatz auch die vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens als besonders wichtig herausgestellte Möglichkeit eröffnet, dass das Kind des stationierten Soldaten nach der Rückkehr nach Deutschland ohne Wiederholung einzelner Klassen seine bisherige Schulbildung in der zuvor von ihm besuchten Schulform weiterführen kann. Es unterliegt dem der Beklagten insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraum, von weitergehenden Forderungen betreffend ein bestimmtes Unterrichtsniveau abzusehen. Unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten reicht es aus, dass die Beklagte ihr Verständnis zur Eignung und Zumutbarkeit des Besuchs bestimmter Schulen allein an der schulischen Erziehung ausrichtet, die im Inland heranwachsenden Kindern zuteil wird. Nur in diesem Rahmen kann aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn überhaupt ein Gebot abgeleitet werden, Nachteile nach Möglichkeit zu vermeiden oder auszugleichen.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2000 - 12 A 1167/99 - zu § 21 GAD, der eine gegenüber § 31 SG weitergehende Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Hinblick auf die (vor-)schulische Förderung der Kindern von Beschäftigten des Auswärtigen Amtes enthält.
46Eine weitergehende Förderung einer individuell gewünschten optimalen schulischen Ausbildung ist demgegenüber rechtlich nicht gefordert und von der Beklagten auch nicht beabsichtigt. Entsprechend sind auch in gewissem Umfang Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich im Rahmen einer Auslandsverwendung im Hinblick auf den Besuch ausländischer Schulen ergeben, ebenso hinzunehmen wie bei entsprechenden Versetzungen im Inland. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf Niveauunterschiede einzelner Schulen und auf Probleme, die sich aus der Unterbesetzung oder aus Fehlzeiten im Lehrkörper ergeben oder etwa im Zusammenhang mit einem hohen Anteil von fremdsprachigen Schülern auftreten können. Diesen Problemen sehen sich je nach Standort und Schuleinzugsbereich auch Kinder von im Inland stationierten Soldaten in nicht unerheblichen Maße ausgesetzt. Die Betroffenen sind auf private Förderung in Eigeninitative zu verweisen. Dies ist den im Ausland stationierten Soldaten umso mehr zumutbar, als ihnen ein besonderer Auslandskinderzuschlag gewährt wird, dessen besondere Bemessung einen Grund auch in den im Ausland erfahrungsgemäß besonders hohen Erziehungs- und Ausbildungskosten hat.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1976 - VI C 183.73 -, a.a.O.
48Zudem können bei einer Rückkehr ins Inland im Falle eines schulischen Defizits besondere Eingliederungshilfen in Anspruch genommen werden. Eine solche Förderpraxis besteht nach der schulfachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 13. November 1998 nicht nur in NRW und gilt für die relativ kleine Zahl von Besuchern deutscher Auslandsschulen ebenso wie für die schon immer hohe Zahl von Wechslern zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland und für die kontinuierlich wachsende Zahl von Kindern und Jugendlichen, die ausländische Schulen besucht haben. Sie umfasst nach einem Beschluss der KMK vom 5. Juni 1973 in Sonderheit die Förderung in Fächern, die an der Auslandsschule nach anderen Lehrplänen und Zielsetzungen als in der BRD unterrichtet worden sind. Dabei sollen insbesondere auch die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die sich aus einer Umstellung im Mathematikunterricht ergeben. Auch § 8 der Auslandsumzugskostenverordnung ist in diesem Zusammenhang zu nennen, wonach die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet wird.
49Die von der Beklagten in Anwendung der von ihr vorgegebenen - objektiven - Kriterien getroffene Einschätzung, dass die im Einzugsbereich des Standorts H. vorhandenen öffentlichen Schulen diesen ihrer - wie dargelegt - Fürsorgepflicht entsprechenden Kriterien genügen und es den Kindern dort stationierter Soldaten - vorbehaltlich besonderer Umstände - zuzumuten ist, die öffentlichen Schulen am Standort zu besuchen, hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Sie beruht auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und lässt Rechtsfehler namentlich mit Blick auf den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht erkennen.
50Wie auch vom Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft bestritten, sind die öffentlichen Schulen am Standort H. /Q. in der Lage, einen Abschluss zu vermitteln, der in der Bundesrepublik anerkannt wird. Ausweislich der schulfachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1998 und der in dem im Beschwerdebescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in Bezug genommenen Auskunft des Zentralbüros des Schuldistrikts bieten sie auch ein Fächerangebot, das im Grundsatz ohne weiteres eine (Re-)Integration in das deutsche Schulsystem eröffnet. Auch dies wird von dem Kläger im Berufungsverfahren im Grundsatz nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt.
51Es ist ferner weder substantiiert vortragen noch sonst ersichtlich, dass die schulfachliche Stellungnahme Besonderheiten an den öffentlichen Schulen am Standort H. übersehen hätte, die gemessen an den von der Beklagten für die Fragen der Eignung und Zumutbarkeit zugrunde gelegten Kriterien eine andere Einschätzung erfordert hätte. Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass die dortigen Problemstellungen - hoher Anteil spanischsprechender Schülerinnen und Schüler; Niveauunterschiede zu den Privatschulen und Überbelegung - bekannt waren und in jener Stellungnahme wertend berücksichtigt worden sind. Denn ausweislich der Ausführungen des Ministerialrats V1. waren gerade Beschwerden über die Verhältnisse in den öffentlichen Schulen in den V. Ausgangspunkt der Überprüfung und der erstellten schulfachlichen Stellungnahme. Eine Unterschätzung des Ausmaßes der Problemstellungen ist nicht ersichtlich und erschließt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren, die sich - pauschal - auf eine Unterbesetzung des Lehrkörpers, einen hohen Anteil spanischsprechender Schüler und auf Unterrichtsausfälle beziehen.
52Eine weitergehende Einzelbewertung der Verhältnisse in den einzelnen Schulen ist von der Fürsorgepflicht nicht geschuldet. Insoweit reicht eine generalisierende Betrachtung, wie sie der schulfachlichen Stellungnahme zugrunde liegt.
53Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn die Beklagte - entsprechend der Behauptung des Klägers - im Bereich des Auswärtigen Amtes in den V. beschäftigten Bediensteten die Aufwendungen für den Privatschulbesuch ihrer Kinder - weiterhin - über das Schuljahr 1997/98 hinaus bewilligen sollte. Dabei ist unerheblich, dass die in jenem Bereich geltenden Verwaltungsvorschriften entsprechend lauten. Aus einer solchen Bewilligungspraxis könnte der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Rechte für sich herleiten. Das gilt unbeschadet der Frage, ob jene Bewilligungspraxis ihrerseits rechtmäßig wäre.
54Maßgeblich für den von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanspruch ist allein die Verwaltungspraxis der Beklagten in dem hier streitigen Bereich der Auslandsverwendung eines Soldaten. Eine abweichende Bewilligungspraxis im Bereich des Auswärtigen Dienst wäre demgegenüber nicht maßgeblich.
55Dies folgt allerdings nicht schon aus dem zuvor gewonnenen Ergebnis, dass die Beklagte mit ihrer Praxis im Rahmen der Auslandsverwendung von Soldaten im Bereich der Bundeswehr in den V. , Auslandsschulbeihilfen an den Kosten für den Besuch einer öffentlichen Schule auszurichten, die Grenzen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat. Denn hieraus kann nicht zugleich gefolgert werden, dass die abweichende Bewilligungspraxis, wie sie im Bereich der Bundeswehr bis zum Schuljahr 1996/97 auch für die Standorte H. und I. galt, die Grenzen jenes Spielraums überschritten hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Unterschiede in den jeweiligen Bereichen - Auswärtiger Dienst einerseits und Bundeswehr andererseits - eine hinreichend sachliche Anknüpfung bieten, im Rahmen der Anwendung von gleichlautenden Verwaltungsvorschriften diese im Konkreten unterschiedlich zu handhaben. So sind die im Bereich des Auswärtigen Dienstes Beschäftigten und ihre Familien regelmäßig in weitergehendem Umfang wechselnden Auslandsaufenthalten ausgesetzt als Beschäftigte im Bereich der Bundeswehr. Zudem findet sich mit der Regelung des § 21 GAD für den Bereich des Auswärtigen Amtes eine weitergehende Konkretisierung der Fürsorgepflicht als für den Bereich der Bundeswehr. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sind die vorschulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes zu fördern, so dass Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten sind zu erstatten (Satz 3).
562. Die Beklagte durfte die Anpassung ihrer Verwaltungspraxis im Bereich der Auslandsverwendung von Soldaten in den V. schon auf das Schuljahr 1998/99 beziehen, auch wenn die endgültige Entscheidung über die Fortdauer der bisherigen Bewilligungspraxis am Standort H. letztlich erst im Dezember 1998, d.h. im Verlaufe des streitgegenständlichen Schuljahres erfolgt ist.
57Hierin liegt kein Fall der eingangs erläuterten unzulässigen (echten) Rückwirkung. Von einer solchen ist (nur) auszugehen, wenn die Verwaltung nachträglich ändernd in einen bereits abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingreift. "Abgewickelter Tatbestand" meint in diesem Zusammenhang, dass der (Lebens-)Sachverhalt, an welchen die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsnorm bzw. die anspruchsbegründenden Umstände einer nicht durch spezielle Rechtsvorschriften gesteuerten Leistungsgewährungspraxis maßgeblich anknüpfen, abgeschlossen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sämtliche anspruchsbegründenden tatbestandlichen Umstände in der Vergangenheit liegen.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 -, m.w.N.
59Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn es fehlte - auch für den Kläger erkennbar - ab dem Schuljahr 1997/98 ein wesentlicher anspruchsbegründender Umstand, nämlich eine (fort-)bestehende Verwaltungspraxis in Bezug auf die Schulbeihilfefähigkeit von Privatschulen am Standort H. . Das unterscheidet letztlich auch den vorliegenden von dem vom Senat im Urteil vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 - entschiedenen Fall, der die Änderung der Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anerkennung einer bestimmten Fahrtstrecke im Rahmen der Kostenerstattung für Fahrten des Kindes eines im Ausland stationierten Soldaten zwischen Wohnung und Schule für ein bereits abgelaufenes Schuljahr betraf.
60Demgegenüber war dem Kläger bereits seit August 1997 geläufig, dass - nicht zuletzt mit Blick auf die abweichende Bewilligungspraxis in den übrigen Standorten in den V. - eine Überprüfung der Einschätzung der bisherigen Praxis für H. erfolgte. Bereits zu diesem Zeitpunkt, d.h. weit vor Beginn des Schuljahres 1998/99, hat die Beklagte also ihre bisherige Verwaltungspraxis in der Weise zur Überprüfung gestellt, dass sie diese erkennbar aufgegeben hatte, ohne eine neue zu begründen. Schon die Bearbeitung der Schulbeihilfen für das Schuljahr 1997/98 war - was dem Kläger ebenfalls bekannt war - für den Standort H. ebenso wie für den Standort I. zum Zwecke der weiteren Überprüfung ausgesetzt worden. Ausgenommen waren allein (Schul-)Beihilfen für Kinder, die bereits im Schuljahr 1996/97 private Schulen besucht hatten.
61Der Kläger kann - auch unter Berücksichtigung des von ihm in der mündlichen Verhandlung noch einmal herausgestellten Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes - keine weitergehenden Rechte daraus ableiten, dass die Beklagte ihn entsprechend seinem Vorbringen zu denjenigen zählt, die ihre Kinder zum Schuljahr 1997/98 aufgrund einer entsprechenden Beratung der Verwaltung zu der bis zum Schuljahr 1996/97 für den Standort H. bestehenden Bewilligungspraxis angemeldet haben. Die Übergangsregelung der Beklagten diesen Personenkreis betreffend, Aufwendungen für den Privatschulbesuch der Kinder (nur) für das Schuljahr 1997/98 zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
62Mit Blick auf den der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Auslandsschulbeihilfe zustehenden weiten Gestaltungsspielraum kann eine solche Auskunft gerade auch unter zeitlichen Aspekten nur in sehr geringem Umfang ein schutzwürdiges Vertrauen darauf vermittelt, dass eine bestehende Praxis unverändert fortgesetzt wird. Die von der Beklagten hier vorgenommene Beschränkung auf ein Schuljahr erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht. Nachdem dem Kläger bereits zu Beginn des Schuljahres 1997/1998 die Überprüfung der bisherigen Bewilligungspraxis angekündigt worden war, konnte er bei seiner Entscheidung, seine Kinder auf der Privatschule zu belassen, nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die Beklagte in Zukunft die Eignung der öffentlichen Schule am Standort und die Zumutbarkeit ihres Besuchs wie bislang bewerten werde und ihm über das Schuljahr 1997/98 hinaus weitere Beihilfen gewährt würden. Seine Situation ist - unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - in Bezug auf das Schuljahr 1998/99 vergleichbar mit der Situation derjenigen in Bezug auf das Schuljahr 1997/98, die zu Beginn dieses Schuljahres allein aufgrund der durch Kollegen vermittelten Kenntnis über die bisherige Bewilligungspraxis der Beklagten ihre Kinder an einer Privatschule angemeldet hatten und keinerlei Kostenerstattung von der Beklagten erhalten haben.
63Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie diejenigen in H. bzw. I. stationierten Soldaten, die bereits für das Schuljahr 1996/97 eine Schulbeihilfe für den Privatschulbesuch ihrer Kinder erhalten hatten und denen nach der Entschließung des Bundesamtes für Wehrverwaltung entsprechend der bisherigen Praxis Beihilfen zum weiteren Privatschulbesuch ihrer Kinder auch über das Schuljahr 1997/98 hinaus gewährt worden sind. Mit der unterschiedlichen Behandlung derjenigen, die bereits 1996/97 Beihilfen erhalten haben und derjenigen, die erst zum Schuljahr 1997/98 zum Standort hinzuversetzt worden sind und von der Verwaltung über die bestehende Bewilligungspraxis unterrichtet worden sind, bewegt sich die Beklagte innerhalb ihres weiten Gestaltungsspielraums. Sie findet eine hinreichend sachliche Anknüpfung namentlich in der unterschiedlichen Dauer des Privatschulbesuchs der Kinder, die sowohl unter dem Gesichtspunkt der Reichweite des Vertrauensschutzes als auch der Frage, ob den Kindern ein Wechsel auf eine kostengünstigere öffentliche Schule zuzumuten ist, eine unterschiedliche Behandlung zu begründen vermögen.
643. Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Beklagte dem im streitgegenständlichen Zeitraum in H. stationierten ORR U. für den Privatschulbesuch seines Sohnes im Schuljahr 1998/99 Beihilfen gewährt hat, auch wenn dieser erstmals zum Schuljahr 1997/98 auf eine Privatschule gewechselt war, das Klagebegehren nicht zu begründen. Der Kläger kann auch aus diesem Sachverhalt keine Anspruch auf Gleichbehandlung für sich herleiten.
65Denn die Ausgangssituation des ORR U. unterscheidet sich von der des Klägers und der übrigen Soldaten, deren Kinder erstmals zum Schuljahr 1997/98 auf Privatschulen angemeldet und denen keine Beihilfen für einen Privatschulbesuch gewährt worden sind. ORR U. hatte bereits für das Schuljahr 1996/97, wenn auch für ein anderes Kind, Kostenerstattung für einen Privatschulbesuch erhalten. Allein hierauf ist auch zurückzuführen, dass er über das Schuljahr 1997/98 hinaus Beihilfen für den Privatschulbesuch seines Sohnes erhalten hat. Dies erschließt sich ohne weiteres aus der Weisung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 28. Dezember 1998. Damit liegt auch keine den Kläger begünstigende Abweichung von der in jenem Fax generalisierend geregelten Verwaltungspraxis zur Behandlung der Gruppe der Bediensteten vor, die ihre Kinder erstmals zum Schuljahr 1997/98 aufgrund einer entsprechenden Beratung der Verwaltung über die (bisherige) Bewilligungspraxis in einer Privatschule angemeldet hatten.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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