Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 446/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die Beschwerde, über die der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
3Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Antragstellerin zu 1. habe keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr 1998 erteilten, bis zum 6. Januar 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, weil sie nicht unfreiwillig arbeitslos im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) sei. Dagegen wird im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern eingewandt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Antragstellerin zu 1. infolge ihrer psychischen Erkrankung dauernd erwerbsunfähig sei. Deshalb liege eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AufenthG/EWG vor.
4Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der des Verwaltungsgerichts im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn die Antragstellerin zu 1., die seit geraumer Zeit arbeitslos ist - ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bezieht sie seit April 1998 laufende Sozialhilfe und es ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden, dass sie seitdem in irgendeiner Weise einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist -, ist wegen ihrer dauernden Erwerbsunfähigkeit - hiervon geht ausweislich der Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadt H. vom 25. Oktober 2004 offenbar zwischenzeitlich auch der Sozialpsychiatrische Dienst des Kreisgesundheitsamtes des Antragsgegners aus - nicht mehr Arbeitnehmer im Sinne von § 3 AufentG/EWG. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG wird Arbeitnehmern, das heißt Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und die im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes/EWG eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG wird die Aufenthaltserlaubnis-EG auf Antrag verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AufenthG/EWG wird die Aufenthaltserlaubnis-EG auch verlängert, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. Diese Bestimmungen, die ebenso wie das Aufenthaltsgesetz/EWG allgemein der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht dienen, regeln das in Art. 39 EGV auch unmittelbar gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben. Wer aber, wie die Antragstellerin zu 1., wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und dem es damit objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten, hat kein Aufenthaltsrecht zu Zwecken der Arbeitssuche.
5Vgl. EuGH, Urt. vom 26. Mai 1993 - Rs C-171/91 -, NVwZ 1993, 765; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35.
6Jedenfalls in diesen Fällen entfällt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 3 AufenthG/EWG. Dies folgt systematisch auch aus § 6 a AufenthG/EWG, der bei dauernder Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Verbleiberecht ehemaliger Erwerbstätiger regelt.
7Aus § 6 a AufenthG/EWG kann die Antragstellerin zu 1. keine weitergehenden Rechte für sich ableiten. Dabei kann vorliegend offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin zu 1. infolge ihrer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig geworden ist. Sollte dies erst während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit der Fall gewesen sein, fehlt es an dem in § 6 Abs. 3 AufenthG/EWG ebenso wie in den gemeinschaftrechtlich geltenden Bestimmungen (vgl. Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission der EWG über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben, vom 29. Juni 1970) vorausgesetzten kausalen Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der dauernden Arbeitsunfähigkeit. Denn danach ist Voraussetzung für ein Verbleiberecht, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben hat. Wer erst nach Aufgabe einer Beschäftigung während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, hat gemeinschaftrechtlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
8Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 6 a AufenthaltsG/EWG (Stand: April 1998) Rz 5.
9Sollte die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. bereits im Zeitpunkt ihrer letzten ausgeübten Beschäftigung bestanden haben, wäre ein gemäß § 6 a Abs. 3 AufenthG/EWG gegebenenfalls bestehendes Verbleiberecht inzwischen jedenfalls erloschen, weil es von der Antragstellerin zu 1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt worden ist (vgl. § 6 a Abs. 8 AufenthG/EWG).
10Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass auch aus der auf der Grundlage von § 15 a Abs. 3 AufenthG/EWG erlassenen Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 17. Juli 1997 die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG für sich ableiten kann, weil sie über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel verfügt, die erwarten lassen, dass keine Leistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer Systeme in Anspruch genommen werden müssen (vgl. § 8 FreizügV/EG). Dies folgt schon daraus, dass die Antragstellerin zu 1. zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und dem ihrer bei ihr lebenden minderjährigen Töchter seit April 1998 durchgehend auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen gewesen ist. Es ist von den Antragstellern nicht dargetan, dass sich in Zukunft an dieser Situation etwas Grundlegendes ändern könnte.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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