Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 2389/04

Tenor

Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus B. beigeordnet, soweit für die Zeit vom 22. September 2004 bis zum 30. November 2004 die vorläufige Bewilligung von Sozialhilfe in Höhe eines Betrages von insgesamt 875,79 EUR in Frage steht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt .

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Oktober 2004 geändert, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 22. September 2004 bis zum 30. November 2004 vorläufig Regelsatzleistungen und Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 875,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 15/16 und der Antragsgegner zu 1/16, die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerinnen zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.


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