Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 850/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 96,63 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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