Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1898/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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