Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 2076/04

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2004 eingelegten Widerspruchs wird wiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch gegen die Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung richtet, und angeordnet, soweit der Widerspruch gegen die Ziffern 5 bis 8 der Ordnungsverfügung gerichtet ist.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.


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