Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3606/03

Tenor

Der Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. August 2003 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T. werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.


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