Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2599/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag der Antragsteller vom 24. November 2004 zu unterlassen,
4zu Recht abgelehnt.
5Dies folgt bereits daraus, dass ein unter dem 4. Dezember 2003 in dem Verfahren 24 L 4487/03 gestellter, ebenfalls auf Schutz vor Abschiebung wegen eines aus Art. 7 ARB 1/80 hergeleiteten Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichteter Antrag der Antragsteller durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2004 abgelehnt und dieser Beschluss mit dem die dagegen eingelegte Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 30. April 2004 - 18 B 631/04 - rechtskräftig wurde, und dass ein nochmals am 26. Juli 2004 wortgleich beim erkennenden Senat gestellter und mit einer Wiederholung der bisher geäußerten Rechtsansichten begründeter Abschiebungsschutzantrag durch Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - 18 B 1574/04 - ebenfalls rechtskräftig abgelehnt wurde. Diese antragsablehnenden Beschlüsse sind wegen der analog § 121 VwGO eingetretenen Rechtskraftwirkung hier bindend. Die Voraussetzungen für eine erneute Sachentscheidung über das gleiche Begehren der Antragsteller liegen nicht vor. Eine solche könnte nur in Betracht kommen wegen veränderter oder ohne Verschulden bisher nicht vorgetragener Umstände.
6Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2003 - 18 B 2414/02 -, vom 24. Februar 2003 - 18 B 1182/02 -, vom 13. Januar 2004 - 18 B 2626/03 -, vom 11. Mai 2004 - 18 B 945/04 - und vom 4. August 2004 - 18 B 1574/04 -.
7Solche veränderten Umstände haben die Antragsteller mit ihrem unter dem 24. November 2004 erneut gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auch in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Vielmehr wiederholten sie im Wesentlichen ihre bereits in dem Verfahren 24 L 4487/03 und gegenüber dem Senat im Beschwerdeverfahren 18 B 631/04 und im Antragsverfahren 18 B 1574/04 geäußerten Rechtsansichten zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, den sie aus Art. 7 ARB 1/80 herleiten wollen.
8Veränderte Umstände, die zu einer Verpflichtung des Antragsgegners führen würden, den Antragstellern auf ihren unter dem 24. November 2004 beim Antragsgegner gestellten Antrag hin trotz der Bindungswirkung der rechtskräftigen, ihre Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abweisenden Urteile vom 10. Dezember 1998 (VG Düsseldorf: 24 K 6311, 12991 und 12992/96; Senatsbeschlüsse vom 10. März 1999: 18 A 511, 513 und 514/99) in Anwendung der vom EuGH
9Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00 - (Kühne & Heitz NV) -, InfAuslR 2004, 139
10zur erneuten Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen aufgestellten Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen oder das Begehren der Antragsteller erneut zu bescheiden, liegen nicht vor. Diese Urteile beruhen nicht - wie vom EuGH vorausgesetzt - auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Derartiges ist entgegen der Ansicht der Antragsteller insbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (Cetinkaya) zu entnehmen. Keiner der die formulierten Vorlagefragen beantwortenden Entscheidungssätze ist im vorliegenden Verfahren einschlägig.
11Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind die durch die Senatsbeschlüsse vom 10. März 1999 rechtskräftig gewordenen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1998 gerade nicht darauf gestützt, dass die Antragsteller ihre Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dadurch verloren hätten, dass ihr früherer Ehemann bzw. ihr Vater dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört. Vielmehr hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. März 1999, a.a.O., ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 17. April 1997 - Rs. C- 351/95 (Kadiman) -, InfAuslR 1997, 281 f. deswegen verneint, weil die Antragstellerin zu 1. - von der die übrigen Antragsteller ihr Recht ableiten wollten - keine durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 privilegierten Person war, da sie keine Erwerbstätigkeit ausübte oder ernsthaft anstrebte, und Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 17. April 1997, a.a.O., und nach der Senatsrechtsprechung
12vgl. Senatsurteil vom 15. September 1998 - 18 A 4766/95 -; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. April 2001 - 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793
13nur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben.
14Diese entscheidungstragende Auslegung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 11. November 2004, a.a.O., entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht unrichtig. Insbesondere ergibt sich eine Unrichtigkeit nicht aus den Ausführungen unter Rdn. 30 des Urteils des EuGH. Vorab wird darauf hingewiesen, dass der EuGH gar keinen Anlass hatte, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unter diesem Aspekt auszulegen, da der Kläger in jenem Ausgangsverfahren bis zu seiner Inhaftierung zahlreiche unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte und nur während der Zeit der Haft und einer anschließenden Drogentherapie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung der Rdn. 30 nicht isoliert zu betrachten, sondern eingebettet in die Aussage in Rdn. 24, in der die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 als "Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt" beschrieben werden, in die in Rdn. 25 enthaltene Definition des Zwecks von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, die Stellung der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nach einer gewissen Zeit des Zusammenlebens mit diesem durch die Verleihung des Rechts zu stärken, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen; dabei wird ausdrücklich das den Senatsbeschlüssen vom 10. März 1999, a.a.O., zugrunde gelegte Urteil des EuGH vom 17. April 1997, a.a.O., (Kadiman) in Bezug genommen. Weiter wird unter Rdn. 31 des Urteils vom 11. November 2004, a.a.O., klargestellt, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts aus Art. 7 ARB 1/80 "hinsichtlich der Beschäftigung" zwangsläufig ein "entsprechendes" Aufenthaltsrecht voraussetzt, und wird unter Rdn. 36 das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 als "Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung" definiert.
15Zudem verweist der EuGH in der von den Antragstellern für ihre Ansicht zitierte Rdn. 30 auf seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C- 329/97 (Ergat) -
16DVBl. 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = NVwZ 2000, 1277.
17Auch in dieser Entscheidung wird eindeutig klargestellt, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 "das Recht vorsieht, in diesem (Mitglieds-)Staat eine Beschäftigung auszuüben" (Rdn. 35), und "die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung bewirkt, ...dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann (Rdn. 40), wobei es sich um ein "Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen", handelt (Rdn. 41), zu dessen Ausübung ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, denn dieses "ist für die Aufnahme und die Ausübung jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unerlässlich" (Rdn. 42, vgl. auch Rdn. 58, 65).
18Aus alledem ist eindeutig zu entnehmen, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt verleiht, wovon der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. März 1999, a.a.O., entscheidungstragend ausgegangen ist, nicht aber - wie die Antragsteller meinen - ein Aufenthaltsrecht ohne arbeiten zu wollen.
19Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der am 2. April 1991 geborenen Antragstellerin zu 5. ohnehin kein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zustehen kann, da sie bis zur Trennung ihrer Eltern am 6. Juni 1993 keine drei Jahre eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater, dem Wanderarbeitnehmer, geführt hat und damit die Voraussetzungen von Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 auch deshalb nicht erfüllt.
20Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11. November 2004, a.a.O., Rdn. 30.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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