Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 134/00.AK

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen und Kläger tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren, die bis zur Verbindung entstanden sind. Von den Kosten nach der Verbindung tragen die Klägerinnen der Verfahren zu 1. und 2. sowie der Kläger des Verfahrens zu 3. je 5/29 und die Klägerinnen und Kläger in den Verfahren zu 4. und 5. je 1/29 der Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.


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