Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1820/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 24. September 2001 und 20. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit in ihnen eine Hundesteuer von mehr als 252,-- DM für das Jahr 2001 und von mehr als 120,-- Euro für das Jahr 2002 festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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