Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3673/02
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2002 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. April 1999 einen positiven Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger möchte die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids erreichen. Er ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in E. mit der Katasterbezeichnung Gemarkung N. , Flur 9, Flurstück 165 (inzwischen 637). Es hat eine Größe von etwa 570m² und liegt in einem überwiegend durch Wohnbebauung geprägten Bereich, der nördlich und nordwestlich vom N1. Weg, südwestlich von der I.-------straße und südöstlich von der Straße An der U. mit mehreren in das Gebiet hineinreichenden Stichstraßen und nachfolgend von der F. -S. -Straße begrenzt wird. Die östliche Begrenzung wird durch die in den N1. Weg einmündende I1.-----------straße gebildet. Das Grundstück hat keinen unmittelbaren Zugang zu einer der genannten Straßen, sondern liegt südlich eines Doppelhauses mit der postalischen Bezeichnung N1. Weg 23 und 24 im inneren Bereich des durch die erwähnten Straßen gebildeten Gevierts. Die nördliche Grundstücksgrenze ist etwa 32m, die südliche etwa 50m vom N1. Weg entfernt. Von dort ist es über die westlich gelegenen Nachbarparzellen 636 und 645 zugänglich. Das Flurstück 636 grenzt zwischen den Wohngebäuden N1. Weg 21 (Parzelle 637) und 17 (Parzelle 139) mit einer schmalen Wegefläche an den N1. Weg; im hinteren Grundstücksbereich steht ein Garagengebäude, in dem sich eine Werkstatt befindet. Für dieses Gebäude gestellte Anträge auf Nutzungsänderung in Wohnung und Büro wurden nach Angaben des Beklagten abgelehnt.
3Die Bebauung entlang des N1. Weges besteht aus straßennah als Einzel- oder Doppelhäuser bzw. Hausgruppen errichteten Wohngebäuden. Auf der Höhe des Gebäudes mit der Hausnummer 49 (Hotel), in einer Entfernung von etwa 170m zum Grundstück des Klägers, steht hinter dem straßennah errichteten Hotelgebäude und seitlich um wenige Meter versetzt ein weiteres Wohnhaus in einer Bautiefe von etwa 50m, das ebenfalls vom N1. Weg aus erschlossen ist. Das ursprünglich einheitliche Hotelgrundstück ist mittlerweile in drei Parzellen aufgeteilt: Unmittelbar an der Straße liegt das Buchgrundstück, auf dem sich das Hotelgebäude befindet, während der hintere Bereich in zwei Parzellen aufgeteilt ist, auf denen das erwähnte Wohnhaus Nr. 51 sowie Garagengebäude errichtet sind. Westlich des Vorhabengrundstücks in einer Entfernung von etwa 47m befindet sich auf dem Flurstück 545 ein leer stehendes Wohngebäude mit der postalischen Bezeichnung N1. Weg 11; es ist in einer Bautiefe von zwischen etwa 30m und 42m vom N1. Weg aus errichtet; straßennah ist dieses Grundstück bis auf ein Garagengebäude unbebaut. Zur Kreuzung N1. Weg / I.-------straße hin folgt gewerbliche Nutzung; entlang der I.-------straße nach Südosten stehen mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser in geschlossener Bauweise. Der Bereich südlich und südöstlich des Vorhabengrundstücks ist mittlerweile intensiv baulich genutzt durch teils einzeln, teils in Reihenbauweise errichtete Wohnhäuser; die Grundstücke werden von der Straße An der U. aus durch öffentliche Verkehrsflächen (von Süden nach Norden verlaufende Stichstraßen) erschlossen. Die auf diese Weise von Süden her erschlossenen Gebäude stehen teilweise in derselben Bautiefe, gerechnet vom N1. Weg aus, wie das Grundstück des Klägers. Unmittelbar südlich an sein Grundstück angrenzend sind auf den Flurstücken 291 und 293 zwei Gebäude einer aus drei Häusern bestehenden Hausgruppe errichtet, die von der Straße An der U. aus über einen Fußweg zu erreichen sind, der über das Flurstück 295 verläuft.
4Die planungsrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Das Grundstück des Klägers liegt im Plangebiet des Fluchtlinienplans des Beklagten Nr. 5679/26 von 1958, der u.a. entlang des N1. Weges und der I.-------straße Straßenbegrenzungslinien und vordere Baufluchtlinien festsetzt. Es wird nördlich und südlich vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5679/46 vom 8. April 1968 eingefasst, ohne jedoch Teil des Plangebiets zu bilden; auch in östlicher Richtung folgt nach zwei Nachbarparzellen (286 und 287) das Plangebiet dieses Bebauungsplans. Er setzt für seinen Geltungsbereich ein reines Wohngebiet fest. Westlich an das Vorhabengrundstück angrenzend folgen einige Parzellen, die nicht qualifiziert überplant sind (N1. Weg 13 bis 21). Weiter westlich befindet sich im Bereich der Kreuzung N1. Weg / I.-------straße das als Kerngebiet ausgewiesene Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 5679/56 vom 14. August 1993. Weitere qualifizierte Bebauungspläne bestehen westlich und östlich der I2.---------- straße (Nr. 5679/39 und ein im Jahr 1979 bekannt gemachter Bebauungsplan); die Hausgrundstücke der Gebäude N1. Weg 49 und 51 sowie das südlich angrenzende Gelände sind von einem Durchführungsplan erfasst. Im Geltungsbereich der erwähnten qualifizierten Bebauungspläne ist der Fluchtlinienplan aufgehoben.
5Am 26. April 1999 beantragte der Kläger die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines ein- bis zweigeschossigen Zweifamilienhauses oder Doppelhauses mit einer Grundfläche von 12x12m auf der Parzelle 165. Die Bezirksvertretung nahm ablehnend Stellung und führte aus, dass schon zuvor im September und Oktober 1988 sowie im August 1996 vergleichbare Anträge gestellt worden und auf Ablehnung gestoßen seien.
6Durch Bescheid vom 30. Januar 2001, dem Kläger zugegangen am 13. Februar 2001, wurde der Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, das geplante Vorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des für das Grundstück als einfacher Bebauungsplan fortgeltenden Fluchtlinienplans. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil kein Befreiungstatbestand vorliege. Auch nach § 34 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es füge sich zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, nicht aber hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Umgebung sei durch straßennahe Bebauung geprägt, während das geplante Gebäude nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegen solle; die Erschließung müsse über Baulasten gesichert werden.
7Am 1. März 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er nachfolgend begründete. Der Fluchtlinienplan sei für sein Grundstück nicht maßgeblich, da dieses überhaupt nicht an der Straße liege; im vorliegenden Fall gehe es lediglich um eine Bebauung in zweiter Reihe. Unabhängig hiervon komme aber eine Befreiung in Betracht, weil die Grundzüge der bisherigen Planung durch inzwischen in Kraft getretene Bebauungspläne ersetzt worden seien. Das Vorhaben werde auch keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen, sondern sich in die mittlerweile entstandene Siedlungsstruktur einfügen.
8Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. Juli 2001 - zur Post gegeben am 7. August 2001 - zurück. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des geltenden Fluchtlinienplans, der für das Grundstück des Klägers weiterhin Geltung beanspruche. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen; auch seien Nachbarzustimmungen zu dem geplanten Vorhaben nicht eingeholt worden. Schließlich füge sich das Vorhaben zwar nach der Art der geplanten Nutzung in die nähere Umgebung ein, nicht aber im Übrigen. Es würde vielmehr als Hinterlandbebauung negative Vorbildwirkung für die Grundstücke N1. Weg 13 bis 17 und 27 bis 29 entfalten.
9Am 29. August 2001 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der geltende Fluchtlinienplan widerspreche dem Vorhaben nicht, da ein Zurücktreten des Baukörpers hinter die Fluchtlinie zulässig sei. Das Vorhaben werde sich auch in die nähere Umgebung einfügen. Auf zahlreichen Grundstücken gebe es bereits jetzt eine Bebauung in vergleichbarer Bautiefe; zudem gebe es keinen Rechtssatz, wonach eine Hinterlandbebauung grundsätzlich unerwünscht sei. Von dem Vorhaben werde auch keine negative Vorbildwirkung ausgehen, weil die benachbarten Parzellen keine Erschließung über einen Privatweg aufwiesen.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 23. Juli 2001 zu verpflichten, die bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage vom 15. April 1999 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses oder eines Doppelhauses auf dem Grundstück N1. Weg 21 in E. positiv zu bescheiden.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat sich zur Begründung auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, das Gebäude N1. Weg Nr. 11 könne als Vorbild für die vom Kläger geplante Bebauung nicht herangezogen werden, weil es nicht typisch sei; außerdem habe es bereits bei Aufstellung des Fluchtlinienplanes bestanden.
15Durch Urteil vom 8. Juli 2002, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Juli 2002, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
16Auf den am 16. August 2002 gestellten und am 16. September 2002 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 5. September 2003, dem Kläger zugestellt am 10. September 2003, zugelassen.
17Der Kläger begründet seine Berufung durch auf den 11. September 2003 datierten und am 8. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt: Sein Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Denn bei der Bemessung der näheren Umgebung müssten auch die überplanten Flächen in der Nähe des Vorhabengrundstücks in die Betrachtung einbezogen werden; dort sei in mehreren Fällen Hinterlandbebauung vorhanden. Dies gelte etwa auch für die auf dem Nachbargrundstück betriebene Werkstatt. Zudem sei eine negative Vorbildwirkung nicht zu befürchten, denn die Situation werde bei einer Verwirklichung des Vorhabens nicht verschlechtert, gestört oder belastet. Schließlich unterscheide sich das Grundstück des Klägers von allen anderen unbebauten Grundstücken der näheren Umgebung, so dass auch aus diesem Grunde keine bauplanungsrechtlich relevanten Spannungen zu befürchten seien.
18Der Kläger hat seine Bauvoranfrage (15. April 1999) um den Aspekt der Erschließung reduziert und beantragt,
19das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 23. Juli 2001 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. April 1999 einen Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses oder eines Doppelhauses zu erteilen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er bezieht sich zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag.
23Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift vom 2. Dezember 2004 wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung ist begründet.
26Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Seinem Vorhaben stehen weder der Fluchtlinienplan Nr. 5679/26 (dazu nachfolgend 1.) noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen; insbesondere fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (dazu unten 2.).
271.
28Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 5679/26 hindern die Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht, denn der im Jahre 1958 erlassene und nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitete (§ 233 Abs. 3 BauGB) Fluchtlinienplan
29- zu den Anforderungen an die Überleitung vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 7 A 4005/03 -; zum Abwägungsgebot hierbei: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 14.71 -, BRS 25 Nr. 25 -
30ist jedenfalls im Bereich des klägerischen Grundstücks funktionslos geworden.
31Ein Bauleitplan kann außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in begrenzten Ausnahmefällen auch ohne entsprechenden Planungsakt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient.
32BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72; Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28.
33Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des klägerischen Grundstücks gegeben.
34Das planerische Konzept des Fluchtlinienplans Nr. 5679/26 zielt auf die Schaffung einer Vorgartenzone durch Festsetzung von Straßenbegrenzungs- und Baufluchtlinien sowie auf die Freihaltung derjenigen Flächen von straßenrandferner Bebauung, die innerhalb der von Baufluchtlinien umgrenzten Teile des Plangebiets liegen. Dies ergibt sich zwar noch nicht allein aus der Festsetzung vorderer Baufluchtlinien nach dem Preußischen Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS 561, PrFluchtlG), denn derartige Fluchtlinien führen für sich genommen nicht zur Unzulässigkeit eines Zurückweichens hinter diese Baufluchtlinien
35- v. Strauß und Torney; Saß, Kommentar zum PrFluchtlG, 7. Aufl. 1934 (Nachdruck 1957), Bem. 19 zu § 1 m.w.N. (S. 60); OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 - 10 A 372/00 - m.w.N. (juris) -.
36Diese Rechtswirkung ergibt sich im vorliegenden Falle jedoch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 1. April 1939 (Ausgabe 1951, Werner-Verlag E. ), wonach alle Gebäude mit der Flucht des aufgehenden Mauerwerks in der Baufluchtlinie errichtet werden müssen, wenn eine solche auf Grund der PrFluchtlG festgesetzt ist.
37Das planerische Konzept des Fluchtlinienplans ist jedoch durch die qualifizierte Überplanung und die damit einhergehende starke Verdichtung des weit überwiegenden Teils des Plangebiets vom Plangeber aufgegeben worden. Durch qualifizierte Bebauungspläne sind der westliche Bereich des Fluchtlinienplans (Bebauungsplan Nr. 5679/56), der Bereich zwischen dem N1. Weg und der Straße An der U. (Bebauungsplan Nr. 5679/46), der Bereich westlich der I2.-- --------straße sowie der gesamte östliche Planbereich zwischen der F. -S. - Straße, Im E1.-----grund , W.-----straße , N1. Weg und I2.----------straße überplant worden. Von einer Überplanung frei geblieben sind damit im Wesentlichen lediglich Flächen zwischen I.-------straße , F. -S. -Straße und der Straße An der U. , ein schmaler Geländestreifen zwischen N1. Weg und der U. sowie das Grundstück des Klägers nebst wenigen kleinen östlich gelegenen Flächen sowie den Grundstücken N1. Weg Nr. 13 bis 21 und I.--- ----straße 137 bis 147. In den überplanten Bereichen ist an die Stelle des ursprünglichen Plankonzepts - straßennahe Bebauung mit von Bebauung frei gehaltenen Blockinnenräumen - das Konzept einer stark verdichteten Nutzung als Kerngebiet - Bebauungsplan Nr. 5679/56 - bzw. reines Wohngebiet ohne derartige Freiflächen - Bebauungsplan Nr. 5679/46 - getreten, das die Möglichkeit einer Hinterlandbebauung einschließt (Gebäude An der U. 14 und 16). Diese Planung ist im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5679/46 vollständig verwirklicht; im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 5679/56 erstreckt sich die bauliche Nutzung durch Gebäude und Parkplätze von der I.-------straße bis zum N1. Weg. Auch in den nicht qualifiziert überplanten Bereichen des Fluchtlinienplanes hält der Plangeber nicht mehr an dem ursprünglichen Plankonzept fest. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass für die Errichtung des Gebäudes N1. Weg 51 eine Befreiung von der festgesetzten Baufluchtlinie erteilt worden ist; dieses Gebäude ist nach Grundstücksteilung auf einer eigenen Parzelle im Hinterland des Hotelgebäudes N1. Weg 49 genehmigt und inzwischen errichtet worden, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus lediglich über andere Privatgrundstücke erreicht werden kann.
38Angesichts dieser im Plangebiet des Fluchtlinienplans eingetretenen Entwicklung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kann und muss der Kläger nicht mehr damit rechnen, dass die Festsetzungen des Fluchtlinienplans für sein Grundstück noch prägende Wirkung entfalten. Maßgeblich hierfür sind das Vorhandensein von Hinterlandbebauung in unmittelbarer Nähe und in der näheren Umgebung (An der U. 14 und 16 und N1. Weg 51), die starke Verdichtung im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 5679/46 und der Umstand, dass sein Grundstück auf drei Seiten - in einer unter Abwägungsgesichtspunkten kaum nachvollziehbaren Weise - von dem Plangebiet dieses Bebauungsplans umschlossen und damit optisch Teil des Plangebiets ist.
392.
40Das Vorhaben des Klägers fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
41Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; zudem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind - soweit der Senat sie im Rahmen des Berufungsantrags zu prüfen hat - für das Vorhaben des Klägers gegeben. Es fügt sich nach der Art (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 BauNVO) und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise in die durch Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen und -bis zum Gebäude N1. Weg 11 - durch ausschließliche Wohnnutzung geprägte nähere Umgebung ein; diese umfasst das Plangebiet des Fluchtlinienplans zwischen I.-------straße , N1. Weg und der Straße An der U. bis zur östlichen Grundstücksgrenze des Hotelgeländes N1. Weg 49/51. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse; eine Beeinträchtigung des Ortsbildes sieht der Senat angesichts der stark verdichtet bebauten Flächen ebenfalls nicht.
42Das Vorhaben des Klägers hält sich auch hinsichtlich des Standorts, den es nach den Vorstellungen des Klägers und nach der Lage seines Grundstücks einnehmen soll, im Rahmen der maßgeblichen näheren Umgebung. Die hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung reicht westlich des Vorhabengrundstücks jedenfalls bis an die westliche Grenze der Parzelle 545 (N1. Weg 11), südwestlich bis an die westliche Grenze der Parzelle 147 (I.--- ----straße 147). Ob die vom Kreuzungsbereich der I.-------straße und des N1. Wegs begrenzten weiteren Grundstücke ebenfalls zu der maßgeblichen näheren Umgebung zählen, kann offen bleiben; sie sind hinsichtlich der Bautiefe und der Zuordnung zu öffentlichen Verkehrsflächen wegen ihrer Lage im Kreuzungsbereich anders geschnitten und dementsprechend anders genutzt als alle östlich gelegenen Grundstücke. Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks reicht des Weiteren vom N1. Weg im Norden bis zur Straße An der U. im Süden. Nach Osten wird sie durch eine gedachte Linie abgeschlossen, die vom Grundstück N1. Weg 49/51 bis zum Gebäude An der U. 50 reicht. Die weiter östlich liegenden Flächen bis zur I2.----------straße zählen nach dem Eindruck des Berichterstatters im Ortstermin, den er dem Senat vermittelt hat, nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, weil östlich der Gebäude N1. Weg 49 und 51 eine Freifläche folgt, die bis an die südlich gelegene U. reicht, den freien Blick auf diese öffnet und die entlang der I2.----------straße vorhandene Bebauung von den westlich gelegenen Flächen trennt.
43Diese so bezeichnete nähere Umgebung steckt den Rahmen für das Grundstück des Klägers hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, folgendermaßen ab: Die Bautiefen, also die Entfernung von der Straßenbegrenzungslinie bis zur hinteren Außenwand der Gebäude, betragen überwiegend weniger als 25m bei einem Abstand der vorderen Gebäudeaußenwand zur Straße von bis zu 10m, reichen jedoch in mehreren - das Grundstück des Klägers prägenden - Fällen auch bis zu 50m. Bautiefen von bis zu 25m weisen die Gebäude zwischen den Wohnhäusern N1. Straße 13 und 49, I.-------straße 147 bis 137 sowie die meisten entlang der Straße An der U. errichteten Wohngebäude auf. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Wohngebäude An der U. 36 bis 40, deren Bautiefe zu der ihnen zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche 25m überwiegend nicht überschreitet; allerdings reicht das Gebäude An der U. 36 nach Westen hin in eine Tiefe von über 30m zu der ihm zugeordneten Stichstraße An der U. . In Bautiefen von zwischen etwa 30m und etwa 50m sind die Häuser N1. Weg 11 und N1. Weg 51 errichtet. Das dem Grundstück des Klägers unmittelbar benachbarte Wohnhaus An der U. 16 erreicht eine Bautiefe zu der ihm zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche von über 30m. Damit ergibt sich hinsichtlich der Bautiefe trotz eines Überwiegens geringerer Bautiefen ein Rahmen, der eine Bautiefe von bis zu etwa 50m zulässt; maßgeblich hierfür ist das Vorhandensein mehrerer Wohngebäude, deren Bautiefen der vom Kläger geplanten Entfernung zum N1. Weg entsprechen. Diese Wohngebäude üben prägende Wirkung auf das Grundstück des Klägers aus. So steht das Gebäude N1. Weg 11 zwar leer und weist einige Schäden auf, doch prägt es das Grundstück des Klägers, weil nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Inaugenscheinnahme gewonnen hat, eine Wiederaufnahme der früheren Nutzung nach der Verkehrsauffassung jederzeit möglich wäre. Insbesondere ist dieses Gebäude, obwohl es sich im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 5679/56 außerhalb der überbaubaren Flächen befindet, der vorhandenen baulichen Nutzung dieses Plangebiets optisch in keiner Weise zugeordnet. Es ist von dieser vielmehr durch die westlich angrenzende Parkplatzfläche deutlich getrennt und bildet hinsichtlich seines Erscheinungsbildes einen Teil der östlich angrenzenden Wohnbauflächen. Auch das Wohngebäude N1. Weg 51 prägt das Grundstück des Klägers, obwohl es zu diesem eine Entfernung von über 150m aufweist. Denn es bildet optisch nach Osten hin einen Abschluss des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 5679/46, auch wenn es außerhalb dieses Plangebiets liegt, und nimmt damit an dem für den unbefangenen Betrachter unabweisbaren Eindruck teil, das klägerische Grundstück bilde einen natürlichen Teil jenes Plangebiets. In verstärktem Maße übt das Wohngebäude An der U. 16 eine prägende Wirkung auf das Grundstück des Klägers aus. Es ist dem Grundstück des Klägers unmittelbar benachbart und bildet einen wesentlichen Teil derjenigen Flächen im Plangebiet, die das klägerische Grundstück von drei Seiten umschließen und damit optisch in das Plangebiet einbeziehen. Vom Vorhabengrundstück aus gesehen drängt sich der Eindruck eines Nachbarhauses auf, das in erheblicher Entfernung von der ihm zugeordneten Verkehrsfläche liegt; dies gilt in abgeschwächter Form auch für das weitere Nachbargebäude An der U. 14.
44Der maßgebliche Rahmen der Umgebungsbebauung wird weiter durch die Zuordnung der Gebäude zu einer öffentlichen Verkehrsfläche geprägt. Diese Zuordnung ist für die überwiegende Mehrheit der Gebäude in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks durch eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche gekennzeichnet; andere Gebäude, die das Grundstück des Klägers ebenfalls prägen, stellen jedoch eine Hinterlandbebauung dar. Hierzu zählt indes nicht das Gebäude N1. Weg 11, weil es nach seiner Erschließung unmittelbar dem N1. Weg zugeordnet ist. Denn für die insoweit anzustellende Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude auf Grund seiner Bautiefe visuell den Eindruck einer Hinterlandbebauung vermittelt, sondern darauf, ob es sich in rechtlicher Hinsicht tatsächlich um eine solche handelt.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43 und 44.89 -, BRS 49 Nr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 10 A 3788/00 -.
46Eine Hinterlandbebauung stellt jedoch das Wohnhaus N1. Weg 51 dar, das aus den bereits angeführten Gründen das Vorhabengrundstück prägt. Es ist hinter dem Hotel mit der Hausnummer 49 errichtet und befindet sich nach einer Grundstücksteilung auf einer eigenen Parzelle, die keinen unmittelbaren Zugang zum N1. Weg mehr hat; damit stellt es für das vom Kläger geplante Vorhaben ein Vorbild dar. Dies gilt in verstärktem Maße für die Gebäude An der U. 14 und 16, die beide als Hinterlandbebauung einzustufen und von prägender Wirkung auf das unmittelbar benachbarte klägerische Grundstück sind. Sie sind durch die Parzelle 295 (An der U. 12) von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennt und von dieser aus nur fußläufig erreichbar. Auf Grund ihres Erscheinungsbildes vermitteln sie den Eindruck, als könne sich die vorhandene Hinterlandbebauung auf dem Grundstück des Klägers zwanglos fortsetzen. Dass sie zusammen mit dem unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Haus An der U. 12 eine Hausgruppe bilden, ändert an ihrer Einstufung als prägende Hinterlandbebauung nichts.
47Das Zusammenwirken der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Faktoren - Bautiefe und Hinterlandbebauung - führt zu der Einschätzung, dass das Vorhaben des Klägers sich in den Rahmen der näheren Umgebung einfügt. Nach seiner Verwirklichung wird es den schon jetzt bestehenden Eindruck einer Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu einem stark verdichtet bebauten Bereich abrunden; im Hinblick auf die nach Süden und Osten hin im ehemaligen Blockinnenbereich durchgehend vorhandene Bebauung (An der U. 14-16, 36,40, N1. Weg 51) ist eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen. Die Frage, ob das Vorhaben des Klägers bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen, mithin eine "negative" Vorbildwirkung entfalten würde, stellt sich nach alledem nicht mehr.
483.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
50Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt.
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