Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 2684/04
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4zu Recht stattgegeben.
5Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist rechtwidrig, weil es an einer entsprechenden Ermächtigung des Antragsgegners als Ordnungsbehörde zum Erlass eines solchen Verbotes fehlt. Eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 PolG NRW kommt nicht in Betracht. § 24 Nr. 13 OBG NRW schließt ausdrücklich die entsprechende Anwendung der neu geschaffenen Ermächtigung des § 34 Abs. 2 PolG NRW zur Verhängung eines längerfristigen Aufenthaltsverbotes aus. Die Anordnung des erweiterten Platzverweises soll - so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 31. Juli 2002 - der Polizei überlassen bleiben (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60). Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW ist, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Ein solcher Rückgriff würde den klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers übergehen. Dies verkennt auch der der Beschwerdeschrift beigefügte Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2003. Die dortige Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 6. September 2000 - 5 B 1201/00 - verkennt, dass diese Entscheidung zu der früheren Rechtslage vor Neufassung des § 34 PolG NRW sowie § 24 Nr. 13 OBG NRW ergangen ist.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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