Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1249/04

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt worden ist.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den ersten Rechtszug auf 429 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 422,48 EUR festgesetzt.


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