Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 969/04
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e:
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkte Überprüfung rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die vorgetragenen Beschwerdegründe gebieten keine Abweichung von der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, die Antragstellerin habe anders als erforderlich keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Den Darlegungen kann nicht entnommen werden, dass die strengen Voraussetzungen für das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Falle der Antragstellerin erfüllt wären.
4Soweit die Antragstellerin geltend macht, es gehe schon aus Kostengründen nicht an, sie auf die teuren VHS-Kurse zu verweisen, ist der Einwand nicht bereits mit dem Hinweis darauf schlüssig erhoben, der Antragsgegner lehne die Übernahme von Teilnahmegebühren ab. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen, nach der der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der Geltendmachung von Regelsatzleistungen grundsätzlich nur im Umfang des unabwendbar Notwendigen in Betracht kommt, d.h. in Höhe von 80 v.H. des für den jeweiligen Hilfebegehrenden geltenden Regelsatzes,
5vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/01 - und vom 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -,
6bleibt zu fragen, ob es der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, den Besuch von VHS-Kursen vorübergehend für die Dauer des Hauptsacheverfahrens insbesondere aus den zur freien Verfügung stehenden Regelsatzanteilen aufzubringen. Für die Beantwortung dieser Frage käme es u.a. auf die Höhe der jeweils anfallenden Kosten an. Dazu finden sich in der Beschwerdebegründung indes keinerlei konkrete Angaben.
7Dass die Rechnerplätze auf dem Arbeitsamt nach dem Vortrag der Antragstellerin "häufig" belegt sind, schließt es nicht aus, dass auch die Antragstellerin bei konsequenter Verfolgung ihrer Interessen diese Computer benutzen könnte.
8Im Übrigen legt gerade der Vortrag der Antragstellerin zur inzwischen weiten Verbreitung von Personalcomputern in der Bevölkerung den Gedanken nahe, dass die Antragstellerin in einem gewissen Rahmen auch auf Computer in ihrem Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen kann. Dazu finden sich in der Beschwerdebegründung keinerlei Darlegungen.
9In einem eventuellen Hauptsacheverfahren wird nicht nur diesen Aspekten nachzugehen sein, sondern auch der Frage, welchen Stand die der Antragstellerin selbst schon heute zur Verfügung stehende Büro- und Informationstechnik aufweist. In einem bei den Verwaltungsvorgängen (Bl. 738) des Antragsgegners befindlichen Vermerk über einen Hausbesuch bei der Antragstellerin am 20. November 2003 etwa heißt es:
10"...Darauf gab ich zu bedenken, dass sie ja gerade mindestens eine halbe Stunde telefoniert habe und jetzt wohl noch fünf Minuten Zeit hätte. Sie erklärte, sie habe nicht telefoniert, sondern 'etwas aufs Internet gelegt'."
11Die Benutzung des Internets setzt aber nach allen dem Gericht bislang bekannten Informationen die Verfügbarkeit eines Computers voraus.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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