Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 2371/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2004 geändert, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 vorläufig monatlich Regelsatzleistungen in Höhe von 82,80 EUR und für November und Dezember 2004 Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 245,50 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.


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