Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 4431/02
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke, auf denen die E. C. die eingleisige Eisenbahnlinie C1. -Q. unterhält. Zu diesen Grundstücken gehört u.a. das im Ortsteil I. liegende Grundstück Gemarkung I1. Flur 3 Flurstück 431. Das 11.493 qm große Grundstück grenzt mit seiner etwa 30 m langen Südseite an die westöstlich verlaufende I2. Straße und mit seiner langen Westseite an die Straße B. L. , die von der I2. Straße nach Norden abzweigt. Zwischen dem Bahngleis und der Straße B. L. befindet sich auf dem Grundstück nahe der Straßenabzweigung der Haltepunkt "I. ". Zu diesem Haltepunkt gehören ein weitgehend verglastes dreigliedriges Wartehäuschen mit Fahrkartenautomat sowie gepflasterte Flächen, auf denen die Fahrgäste von der Straße B. L. her den Haltepunkt erreichen, etwa 13 Personenkraftwagen parken und Fahrräder in überdachten Fahrradständern abstellen können.
3Im Jahre 2000 ließ die Gemeinde I1. die Straße B. L. bis unmittelbar nördlich des Hausgrundstücks Nr. 15 (Flurstück 269) als Mischverkehrsfläche ausbauen; dabei wurde zur Entwässerung entlang der Ostseite der Straße eine Mulde mit Sickerrigole samt Untergrundverrieselung angelegt. Die Abweichungssatzung vom 6. April 2001 setzte die Herstellungsmerkmale u.a. für die Straße B. L. - abweichend von § 8 Abs. 1 Unterabschnitte a) und b) der Erschließungsbeitragssatzung vom 10. März 1988 - als "Verkehrsfläche als Mischfläche" ohne "besonders ausgewiesene(n) Gehwegflächen" fest. Durch Verfügung vom 6. April 2001 widmete der Bürgermeister die Straße B. L. "bis Ende Flurstück 269" als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr; mit Berichtigung vom 3. Juni 2002 wies er durch den Zusatz "Haus-Nr. 15, sh. Lageplan" auf den zugleich im Amtsblatt abgedruckten Lageplan hin. Für die Ortslage I. gilt die gemäß § 34 Abs. 2 BBauG unter dem 14. Juli 1982 erlassene "Satzung der Gemeinde I1. über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles 'I. '"; die durch diese Satzung bestimmten Grenzen der Abrundung umschließen u.a. die Grundstücksreihe westlich der Straße B. L. einschließlich des Flurstücks 269 und die etwa 70 m lange und etwa 27 m breite, trapezförmige Teilfläche des Flurstücks 431, die im Süden an die I2. Straße grenzt und auf der sich der Haltepunkt "I. " befindet.
4Durch einen an die "E. C. AG, C2. " gerichteten Bescheid vom 2. November 2001 setzte der Beklagte einen Erschließungsbeitrag für das Flurstück 431 von 21.101,43 DM fest und forderte die Adressatin auf, diesen Betrag bis zum 7. Dezember 2001 zu zahlen. Die Beitragsabrechnung betraf die Straße B. L. bis zum Ende der Bebauung (Haus Nr. 15 - Flurstück 269 -). Für die Berechnung des Beitrags legte der Beklagte eine 1.029 qm große, zwischen dem Bahngleis und der Straße liegende Teilfläche des Flurstücks 431 zugrunde, auf der sich der Haltepunkt "I. " befindet, und setzte einen Gewerbezuschlag von 50 Prozentpunkten an. Gegen den Beitragsbescheid erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch mit der Begründung, das Flurstück 431 sei als Verkehrsfläche der "freien Strecke" gewidmet, d.h. eines Streckengleises außerhalb eines Bahnhofes, und somit weder bebaubar noch erschließungsfähig. Den Widerspruch wies der Beklagte durch einen an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 als unbegründet zurück.
5Die Klägerin hat am 20. März 2002 Klage erhoben mit dem Antrag,
6den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. November 2001 und seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 aufzuheben.
7Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil mit der Begründung stattgegeben, eine Erschließungsbeitragspflicht sei noch nicht entstanden, weil die Straße B. L. noch nicht endgültig hergestellt sei; die Straße habe nämlich keine Entwässerungseinrichtungen "mit Anschluß an die Kanalisation", wie dies in § 8 Abs. 1 c) der Erschließungsbeitragssatzung 1988 gefordert werde.
8Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2003 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, nachdem der Gemeinderat eine weitere Abweichungssatzung (vom 12. November 2002 betreffend die Entwässerung) erlassen hatte.
9Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend:
10Der Rat der Gemeinde I1. habe am 7. November 2002 und somit noch vor dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Abweichungssatzung vom 12. November 2002 erlassen. Nach dieser Satzung sei - in Abweichung von der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung für die Entwässerung - die Straße B. L. endgültig hergestellt "mit Anlage einer Sickerrigolenmulde entlang der Ostseite zur Versickerung ohne Anschluß an die Kanalisation". Durch eine Abweichungssatzung könne auch noch im Laufe des Prozesses ein zunächst rechtswidrig gewesener Beitragsbescheid geheilt werden. Die Beitragspflicht hänge auch nicht davon ab, dass die abzurechnende Erschließungsanlage dem veranlagten Grundstück erstmals die beitragsrechtlich erforderliche Bebaubarkeit vermittle, sondern davon, dass die Anlage infolge endgültiger Herstellung den Status einer beitragspflichtigen Erschließungsanlage erlange. Es sei hervorzuheben, dass nicht das gesamte Bahngelände in die Beitragsveranlagung einbezogen worden sei; von dem Flurstück 431 sei vielmehr nur die Teilfläche zur Veranlagung herangezogen worden, auf der die Fahrgäste üblicherweise auf die Züge warteten. Im übrigen sei eine weitere Vertiefung nicht geboten, weil im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1987 (BVerwGE 78, 321) alles Wesentliche ausgeführt sei zur Beitragserhebung für Betriebsflächen der C3. (nunmehr E1. C. ).
11Der Beklagte beantragt,
12das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Zur Begründung trägt sie vor:
16Der vorliegende Fall sei nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil aufgestellt habe. Während in dieser Entscheidung ein Bahnhofsgelände mit Empfangsgebäude, Lagerhalle, Bahnsteigen, Verladerampen usw. zu beurteilen gewesen sei, gehe es hier um einen bloßen Haltepunkt, der auf minimalste Art und Weise lediglich mit einem Unterstand und einem Fahrkartenautomaten ausgestattet sei; deswegen stelle er sich als völlig untergeordnetes Zubehör zum Schienengelände dar, nicht jedoch als "sonstiges Bahnhofsgelände" im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem fehle es im vorliegenden Fall an der Vorteilsbezogenheit, die ein Merkmal des Erschließungsbeitrages sei. Anders als im Regelfall einer Bebauung folge die Bebauung des veranlagten Grundstücks mit einem Haltepunkt auch nicht den bauplanungsrechtlichen Normen der §§ 30 ff. BauGB, sondern § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Des weiteren sei das Vorteilsprinzip auch im Rahmen des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beachten. Für das veranlagte Grundstück fehle es an der Erforderlichkeit in diesem Sinne, weil die Straße B. L. nur eine Zweiterschließung oder sogar Dritterschließung des Grundstücks bewirke, ohne damit die bisherige Qualität der Erschließung prinzipiell zu verbessern. Der Haltepunkt werde seit fast einem halben Jahrhundert unverändert als solcher genutzt; somit habe der Ausbau der Straße B. L. im Ergebnis keine vorteilhafte Auswirkung auf den Quell- oder Zielverkehr des Haltepunktes und habe insbesondere nicht zu einer Steigerung des Reiseaufkommens geführt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage ist abzuweisen. Mit Inkrafttreten der Abweichungssatzung vom 12. November 2002 ist die Erschließungsbeitragspflicht für die Straße B. L. zur Entstehung gelangt und die umstrittene Heranziehung zum Erschließungsbeitrag rechtmäßig geworden.
20Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid weist zwar insofern eine Ungenauigkeit auf, als er die "E. C. AG, C2. " und nicht die "E. C. Netz AG" als Adressaten benennt. Dies stellt jedoch die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des Bescheides (§ 119 Abs. 1 AO) nicht in Frage. Denn aus dem Text des Bescheides ("Sie sind Eigentümer des Grundstücks ..." u.s.w.) ergab sich für die Klägerin als Untergesellschaft der E1. C. AG, dass sich der Bescheid gegen sie richtete; damit war den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt.
21Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, GemHh 1997, 89.
22Die abgerechnete Strecke der Straße B. L. verläuft (anders als die Klägerin in erster Instanz vorgetragen hat) innerhalb eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies ergibt sich bereits unabhängig von der Abrundungssatzung vom 14. Juli 1982 daraus, dass die Bebauung der Ortslage I. mit über 40, nahe beieinander liegenden Wohnhäusern den dafür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu fordernden Eindruck einer geordneten und geschlossenen Bebauung von einigem Gewicht vermittelt. Da die abgerechnete Anlage eine Reihe von Wohnhäusern erschließt, die zu dieser Ortslage gehören, ist sie eine zum Anbau bestimmte Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Anbaubestimmung kommt ihr auch auf der östlichen Straßenseite zu, jedenfalls im Bereich des Haltepunktes "I. "; in diesem Bereich nämlich ermöglicht die Straße die Nutzung eines Grundstücksteiles, der (wie noch darzulegen sein wird) als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzusehen ist.
23Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Straße B. L. nicht deswegen ausgeschlossen, weil diese Erschließungsanlage nicht i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich wäre. Die Erforderlichkeit dieser Straße ergibt sich schon daraus, dass fast alle bebauten Grundstücke an dieser Straße allein an diese grenzen und keine weitere Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz haben. Hiervon ausgenommen sind nur das Grundstück der Klägerin und das gegenüberliegende Flurstück 377, die angesichts ihrer zusätzlichen Erschließung durch die I2. Straße nicht auf die abgerechnete Anlage angewiesen sind; dies vermag die Erforderlichkeit der Anlage aber nicht in Frage zu stellen, weil die Erforderlichkeit gebietsbezogen und nicht grundstücksbezogen zu beurteilen ist.
24Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 15 Rn. 5 (m.w.N.).
25Gegen das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflichten ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch im übrigen durchgreifende Bedenken. Die abgerechnete Straßenstrecke ist auf voller Länge eine öffentliche Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die seitens des Verwaltungsgerichts im Erörterungstermin vom 3. Juni 2002 geäußerten Bedenken durchgreifen, die ursprüngliche Fassung der Widmungsverfügung vom 6. April 2001 ("B. L. bis Ende Flurstück 269") nehme durch Benennung einer Flurstücksgrenze auf ein nicht ohne weiteres erkennbares Merkmal Bezug; denn derartige Bedenken bestehen jedenfalls nicht seit der Neufassung, die die Widmungsverfügung durch die "Berichtigung" vom 3. Juni 2002 erfahren hat ("B. L. bis Ende Flurstück 269, Haus-Nr. 15, sh. Lageplan"). Des weiteren ergeben sich angesichts des Aktenvermerks des Bauamtes vom 24. Oktober 2001 keine Anhaltspunkte für eine Verfehlung der Anforderungen, die nach Maßgabe der hier einschlägigen Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB in Anwendung des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB zu stellen waren.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, NWVBl 04, 187.
27Zudem ist eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anzunehmen nach Maßgabe der beiden Abweichungssatzungen und des § 8 Abs. 1 EBS 1988 (soweit diese Vorschrift daneben noch anwendbar bleibt). Die Abweichungssatzung vom 12. November 2002 lässt für die endgültige Herstellung der Straße eine Entwässerungsanlage ohne den in § 8 Abs. 1 c) EBS 1988 geforderten Anschluss an die Kanalisation genügen; damit ist das Hindernis beseitigt, das nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts zuvor einer endgültigen Herstellung der abgerechneten Anlage entgegenstand.
28Das veranlagte Grundstück stellt auch (jedenfalls hinsichtlich der "Betriebsfläche" des Haltepunktes) Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB dar. Insoweit stimmt der Senat nicht den von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Erörterungen gerückten Darlegungen, sondern der vom Verwaltungsgericht (im nichttragenden Teil der Entscheidungsgründe) geäußerten Auffassung zu. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das veranlagte Grundstück möglicherweise kein Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist; denn dieses Grundstück unterfällt nicht der Bauleitplanung der Gemeinde, sondern der (anscheinend nicht wahrgenommenen) eisenbahnrechtlichen Fachplanung (nunmehr nach § 18 AEG). Das schließt jedoch die Qualifizierung eines Bahngrundstücks als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht aus. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen spezifisch erschließungsbeitragsrechtlichen, nicht um einen streng bauplanungsrechtlich zu verstehenden Begriff. Für dessen Anwendung ist maßgebend, dass die Nutzung des Bahngeländes nicht durch den Schienenweg, sondern durch die für die Bahnkunden unterhaltenen Einrichtungen einer baulichen Nutzung gleichzuachten und somit "beitragsrelevant" ist. Soweit das Bahngelände "beitragsrelevant" genutzt wird, ist es somit Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, DVBl 1988, 893 = BVerwGE 78, 321.
30Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der vom Bundesverwaltungsgericht behandelte "Bahnhof" und der hier umstrittene "Haltepunkt" erschließungsbeitragsrechtlich gleich zu behandeln. Denn die beitragsrelevante Nutzung der Bahnflächen besteht jeweils im Kern in einer Nutzung der Flächen durch Bahnsteige (und Verladerampen). Ein Bahnsteig, auf dem die Reisenden jeweils ihren Zug erwarten können, ist aber auch im Haltepunkt "I1. " vorhanden. Nicht anders als im Falle eines Bahnhofs kann und muss demnach die "beitragsrelevante Fläche" des Bahnsteigs "entlang der Bahnsteigkante" von dem der Beitragspflicht nicht unterworfenen Schienenweg geschieden werden. Gleiches gilt für das "Wartehäuschen" als Schlichtausführung eines Empfangsgebäudes, in welchem den Reisenden lediglich ein gewisser Wetterschutz und die Möglichkeit zum Fahrkartenlösen geboten wird. Zudem weist der Haltepunkt "I. " (wie ein "richtiger Bahnhof") Abstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen und Fahrräder auf. Alle diese "übrigen Haltepunktflächen" sind als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, dass sie aus der Sicht der eisenbahnrechtlichen Fachplanung als "Zubehör" des Schienenweges anzusehen sein mögen.
31Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987, a.a.O..
32Denn die bestimmungsgemäße Nutzung sämtlicher genannter Teilflächen hängt ebenso wie im Falle eines "richtigen Bahnhofs" davon ab, dass sie von einer Straße her erreicht werden können.
33Schließlich sind gegen die Höhe des im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Erschließungsbeitrags Bedenken nicht hervorgetreten. Das gilt einmal insofern, als die Beitragshöhe von der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes abhängt. Der von der Klägerin insoweit in erster Instanz geäußerte Zweifel ist durch die dazu abgegebene plausible Erklärung des Beklagten ausgeräumt, im Erschließungsaufwand seien nicht die Baukosten für die Parkplätze enthalten, die die Gemeinde auf dem Grundstück der Klägerin angelegt habe. Das gilt zum anderen hinsichtlich der Berechnung der Flächeneinheiten, die auf das Grundstück der Klägerin entfallen. Gegen die Berechnung der Teilfläche des veranlagten Grundstücks, für die der Beklagte eine beitragsrelevante Nutzung für Zwecke des Haltepunktes annimmt, hat die Klägerin keine Bedenken erhoben; solche Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das Grundstück der Klägerin auch zu Recht mit einem "Gewerbezuschlag" belastet, weil auch mit diesem Grundstück (wie mit dem Gelände eines "richtigen Bahnhofs") eine intensivere Nutzung der Straße verbunden ist. Die für den Haltepunkt genutzte Grundstücksteilfläche ist kleiner als die Gesamtfläche zweier Hausgrundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite, auf denen jeweils eine Einzelgarage vorhanden ist, bietet jedoch mit ca. 13 Pkw-Stellplätzen ein Mehrfaches an Abstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen; das verdeutlicht die vergleichsweise intensivere Verkehrsbeziehung zur abgerechneten Anlage, die eine Belastung mit dem Gewerbezuschlag rechtfertigt.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.
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