Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1592/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge vom 6. und 19. August 2004 werden als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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