Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1994/03.PVL

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Außerbetriebnahme und der Abbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung "Personalunterkünfte" sind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen Zustand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme aus haushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen ablehnt, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der im Rahmen der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW beteiligte Antragsteller zur Begründung der Ablehnung seiner Zustimmung sinngemäß geltend macht, den Interessen der Beschäftigten sei durch eine - zumal eine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere - Sanierung, mit der die bestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, besser gedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im Falle des Abbruchs der Gebäude jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser Art grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten Unterkünften durch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt werde.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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