Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2171/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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